TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/17 W232 2235020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W232 2235020-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020, Zl. 1260891902-200183914, zu Recht:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 13.02.2020 aufgrund des dringenden Verdachtes des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch festgenommen.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Es langte keine Stellungnahme ein.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2020, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 04.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.).

Rechtlich wurde zum Einreiseverbot unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Vermögensdelikte rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich in Strafhaft befinde. Insbesondere befinde die Behörde die Erlassung eines achtjährigen Einreiseverbotes als angemessen und notwendig. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 31.08.2020 Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. erhoben. Darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Fahrer/Transporter für eine serbische und eine deutsche Firma arbeite und Waren in europäische Länder transportiere. Er habe auch Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer habe eine Straftat begangen, sei verurteilt worden und habe seine Haftstrafe abgesessen; es habe sich dabei, wie die belangte Behörde selbst festhalte, um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers gehandelt. Er bereue die Tat und habe zudem mittlerweile das Haftübel verspürt. Er wolle sich künftig an die Gesetze halten. Ihm sei durch das Strafgericht neben der unbedingten Haftstrafe eine bedingte Freiheitsstrafe sowie eine Probezeit gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich und werde von der belangen Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gewesen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher zu Unrecht erfolgt. Tatsächlich hätte dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt werden müssen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung habe die belangte Behörde nicht beachtet, welche Abwägung das Strafgericht bei seiner Urteilsfindung durchgeführt hätte – so beachte sie nicht etwaige Milderungsgründe und auch nicht die Höhe der verhängten Strafe. Dies wäre allerdings für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes notwendig gewesen. Insbesondere sei anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei; der Strafrahmen habe im Fall des Beschwerdeführers bis zu 5 Jahre betragen. Der Beschwerdeführer sei jedoch lediglich zu einer unbedingten Haftstrafe von 7 Monaten verurteilt, weitere 14 Monate seien ihm bedingt nachgelassen worden. Es handle sich zudem um die erstmalige Verurteilung des Beschwerdeführers. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer nach der Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte. Weiters sei nicht ersichtlich, dass die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK berücksichtigt worden wären, diese seien durch die belangte Behörde nicht erhoben worden. So sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkt in Österreich verfüge sowie auch eindeutige berufliche Interessen in Österreich bzw. im Schengenraum habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und auch nicht über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente. Dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Serbien befindet, hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten familiären und privaten Anknüpfungspunkte wurden nicht näher dargelegt. Weder wurde dargelegt, welche Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, noch welchen Bezug er zu diesen habe. Auch zu seiner beruflichen Tätigkeit wurden keine näheren Angaben gemacht. Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.08.2020 (Parteiengehör zur Verhängung der Schubhaft) an, dass keine Familienangehörigen im Bundesgebiet leben würden (vgl. AS 121). Wenn in der Beschwerde bemängelt wird, dass die belangte Behörde die familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht erhoben habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2020 nur im Umfang gegen die Spruchpunkte IV. - VI. erhoben wurde.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren):

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(…)

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8.

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.

der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(…)“

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde. Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte für schuldig bekannt wurden, in XXXX und an anderen Orten teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei weiteren abgesondert verfolgten Personen als Mittäter, gewerbsmäßig und als Mittäter einer kriminellen Vereinigung, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot dem Grunde nach zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 gestützt.

Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Formen von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der Beschwerdeführer das Rechtsgut Eigentum beträchtlich geschädigt hat (vgl. die einzelnen Delikte auf Seite 3f. des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ), sondern seine Einreise in das Bundesgebiet offensichtlich gerade zu dem Zweck erfolgt ist, sich durch die Begehung gewerbsmäßiger Diebstähle eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Besonders schwer wiegt bei der Verurteilung des Beschwerdeführers das gewerbsmäßig und organisierte Vorgehen des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentumsdelikte, insbesondere die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie die insgesamt mehrmaligen Angriffe.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118).

Da der Beschwerdeführer erst vor einigen Monaten aus der Haft entlassen wurde und die Probezeit noch nicht abgelaufen ist, kann dem Beschwerdeführer noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, sodass das ausgesprochene Einreiseverbot nicht geeignet ist, einen Eingriff in ein in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat geführtes Familien- oder Privatleben zu begründen.

Konkrete Interessen an einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten hat dieser nicht substituiert dargetan; auch hätte dem Beschwerdeführer bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass er im Falle der geschilderten Deliktsbegehung die allfällige Möglichkeit zur Begründung von Bindungen im Gebiet der Mitgliedstaaten angesichts der drohenden Haftstrafen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verlieren würde. Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, müssen die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Privat- und Familienleben hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren erscheint im Hinblick darauf, dass es die erste Verurteilung des Beschwerdeführers ist, das Landesgericht für Strafsachen den Strafrahmen bei Weiten nicht ausgeschöpft und 2/3 der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen hat, überschießend. Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf vier Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. Zudem handelt es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.

Der Beschwerdeführer wurde bereits im August nach Serbien abgeschoben. Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführer lag eine unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und kann daher die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegenen, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erkannt werden.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhangend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt und war daher im Ergebnis die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer machte von sich aus nicht von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt und Fremdenwesen Gebrauch. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Diebstahl Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung strafrechtliche Verurteilung Teilstattgebung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2235020.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten