TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/18 W163 2239521-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4

Spruch


W163 2239521-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2021, Zahl XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und 3 Z 5, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und §§ 9 und 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein kosovarischer Staatsangehöriger, war das erste Mal ab dem 06.07.2008 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 2009 kam der BF wieder (legal) nach Österreich und ist seither durgehend aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Dem BF wurde spätestens am 15.06.2011 erstmals der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt. Die ihm erteilten Aufenthaltstitel wurden in der Folge regelmäßig verlängert, zuletzt wurde ihm am 17.06.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer erteilt.

2.       Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.09.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

3.       Mit Schreiben vom 01.12.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes. Dem BF wurde die Möglichkeit gewährt, hiezu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umstände binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

4.       In einem am 16.12.2020 eingelangten Schreiben beantwortete der BF die im Schreiben des BFA vom 01.12.2020 aufgelisteten Fragen zu seinen privaten und familiären Umständen. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme gab der BF nicht ab.

5.       Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

6.       Gegen diesen am 11.01.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, welche am 01.02.2017 beim BFA einlangte.

7.       Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 12.02.2021 vom BFA vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a)       Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX im Kosovo.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.

Im Kosovo besuchte der BF neun Jahre die Grundschule und drei Jahre ein Gymnasium.

Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF leben im Herkunftsstaat. Der BF hat zurzeit nur telefonischen Kontakt mit seiner im Kosovo aufhältigen Familie.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF war erstmals im Juli 2008 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. 2009 kam der BF nach Österreich zu seiner Frau und verfügt seither durchgehend über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Spätestens am 15.05.2011 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, welcher in Folge auch verlängert wurde. Zuletzt wurde ihm am 17.06.2016 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Im Bundesgebiet leben die drei minderjährigen Kinder und eine Schwester des BF. Die minderjährigen Kinder des BF leben bei seinen im Bundesbiet aufhältigen Schwiegereltern.

Der BF spricht Deutsch. Er ging ab dem Jahr 2009 diversen Erwerbstätigkeiten als (geringfügig beschäftigter) Arbeiter nach. Zwischen den Beschäftigungen bezog er immer wieder Arbeitslosengeld. Zuletzt war er von 23.04.2019 – 30.07.2019 bei der XXXX als Arbeiter beschäftigt. Danach bezog er von 01.08.2019 – 10.08.2019 und von 25.08.2019 – 20.09.2019 Arbeitslosengeld.

Nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei dem am Nebenwohnsitz des BF befindlichen Gebäude um ein Haus handelt, welches im Eigentum des BF steht.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 25.09.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Frau vorsätzlich getötet hat, indem er zunächst mit einer Holzlatte viermal auf ihren Hinterkopf schlug, wodurch sie zu Sturz kam, sich auf die am Boden Liegende setzte und mit einer Holzlatte gegen ihren Hals drückte, was infolge der massiven Kompression der Halsweichteile den Erstickungstod zur Folge hatte. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der Umstand, dass der BF sich sofort nach der Tat stellte und der bisher ordentliche Lebenswandel und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen und die brutale Vorgehensweise gewertet.

Bei der ermordeten Frau handelte es sich um die Ehegattin des BF und die Mutter der drei minderjährigen Kinder des BF.

Der BF befand sich von 20.09.2019 bis 01.10.2020 in Untersuchungshaft und befindet sich seither in Strafhaft. Aktuell verbüßt er seine Strafhaft in der JA Stein und wird voraussichtlich am 20.09.2039 aus der Strafhaft entlassen.

b)       Zur Lage im Herkunftsstaat:

Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist. Gemäß § 1 Z 2 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.       Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden kosovarischen Reisepass. Die Feststellung, dass Albanisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zum Bildungsstand, Personenstand und den familiären Verhältnissen beruhen auf den Angaben des BF in der Stellungnahme vom 16.12.2020 (AS 129ff) und dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben des BF in der schriftlichen Stellungnahme vom 16.12.2020 (AS 129ff).

2.       Zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellung zum erstmaligen Hauptwohnsitz ergeben sich aus der Einsichtnahme ins ZMR. Dass der BF im Jahr 2009 zu seiner Frau nach Österreich gekommen ist, gründet auf den glaubhaften Angaben des BF in der Stellungnahme vom 16.12.2020 im Zusammenschau mit einem ZMR Auszug, wonach der BF seit 2009 durchgehend einen Wohnsitz in Österreich hat. Dass der BF über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Österreich verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus dem Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Stellungnahme vom 16.12.2020 (AS 129).

Dass der BF Deutsch spricht, ist seinen glaubhaften Angaben aus der Stellungnahme vom 16.12.2020 zu entnehmen und gründet auf dem Umstand, dass diese in Deutsch abgefasst wurde. Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet sowie den bezogenen Leistungen des AMS ergeben sich aus einem rezenten AJ-Web Auszug.

Mangels der Vorlage von entsprechenden Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass es sich beim Gebäude an der Adresse des Nebenwohnsitzes des BF um ein Haus im Eigentum des BF handelt. Zwar gab der BF in der Stellungnahme an, ein Haus an dieser Adresse gekauft zu haben, jedoch habe er ein Haus neu gebaut.

Die strafgerichtliche Verurteilung, die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung, die Strafbemessungsgründe sowie das Strafausmaß ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.09.2020 sowie einem Strafregisterauszug. Dass es sich bei der Ermordeten um die Ehefrau des BF und die Mutter der drei Kinder des BF handelte, ergibt sich aus dem Strafurteil.

Die Feststellung zu den Zeiten der Untersuchungshaft und der aktuellen Strafhaft sowie dem voraussichtlichen Entlassungstermin ergeben sich aus einer Zusammenschau des im Akt einliegenden Strafurteils (AS 19ff), einem rezenten ZMR Auszug sowie der Verständigung durch die JA Wien-Josefstadt über den Strafantritt des BF (AS 31f).

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und muttersprachlich Albanisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.

Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage im Kosovo beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist der BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substanziiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

1.1.    Die maßgebliche Bestimmung des FPG lauten:

„52. (…)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

1.2.    Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (s. zum Ganzen den Beschluss vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN, sowie den Beschluss vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer "Familie" voraus. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hierfür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).

1.3.    Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.

Die belangte Behörde hat daher die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 5 FPG gestützt.

1.4.    Weiters trifft die im angefochtenen Bescheid dargelegte Ansicht der belangten Behörde zu, wonach das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des BF in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies aus folgenden Gründen:

Der BF wurde rechtskräftig wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde als mildernd der Umstand, dass der BF sich sofort nach der Tat stellte und der bisher ordentliche Lebenswandel und die Unbescholtenheit, als erschwerend die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen sowie die brutale Vorgehensweise gewertet. Eine Zeitstrafe wurde aufgrund des Nachtatverhaltens des BF verhängt, da sich dieser trotz zahlreicher Möglichkeiten das Land zu verlassen und so vermutlich nicht (rasch) ergriffen worden wäre selbst stellte. Zwar wurde die bisherige Unbescholtenheit berücksichtigt, jedoch musste auch aufgrund der brutalen Vorgehensweise zum Nachteil der Gattin und Mutter seiner Kinder mit der Zeitstrafe im höchstmöglichen Ausmaß das Auslangen gefunden werden. Auch aufgrund der Generalprävention war eine Strafmilderung unabdingbar.

Aus den Erschwerungsgründen kann bereits eine grundsätzliche Gefahr, die vom BF ausgeht, angenommen werden, zumal dieser nicht zurückschreckte, brutal gegen gegen eine eigene, enge Angehörige vorzugehen. Eine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhalten des BF ist bereits aufgrund der noch andauernden und dem erst geringen Teil der verbüßten Haftstrafe nicht möglich.

Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch voraussichtlich weitere achtzehneinhalb Jahre zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169).

Diesbezüglich ist anzumerken, dass dem BF – auch ohne dass dieser zuvor straffällig wurde – der Unrechtsgehalt seiner Tat bewusst war und er sich trotz seines aufrechten Familienlebens nicht davon abbringen lies, in der schwersten sich gegen Leib und Leben gerichteten Form straffällig zu werden. Alleine die Schwere der Tat indiziert eine nachhaltige Gefahr der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem Verbleib des BF im Bundesgebiet.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die Aufenthaltsbeendigung greift in das Privat- und Familienleben des BF ein. Der BF ist seit dem Jahr 2009 im Bundesgebiet und war seither durchgehend aufrecht gemeldet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines Aufenthalts zu. Dem Beschwerdeführer kommt auch zugute, dass er seit 2011 durchgehend über einen gültigen, und seit 17.06.2016 sogar über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher er drei minderjährige Kinder hat, welche ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, verheiratet. Darüber hinaus leben im Bundesgebiet die Schwiegereltern des BF sowie eine Schwester. In Österreich war der BF berufstätig. Der BF ließ sich trotz seines Privat- und Familienlebens und trotz des Wissens, dass eine Verurteilung eine Trennung von seiner Familie bedeuten kann, nicht davon abbringen, massiv straffällig zu werden. Durch die Ermordung seiner Ehefrau, der Mutter der gemeinsamen Kinder, beendete der BF das bestehende Familienleben. Im Sinne der Beurteilung des Familienlebens des BF in Österreich muss angesichts dieser Umstände davon ausgegangen werden, dass der BF das familiäre Band bewusst durchschnitt. Seit seiner Festnahme ist jeder persönliche Kontakt zu seinen minderjährigen Kindern abgebrochen. Dass die Schwiegereltern, welche sich um die drei minderjährigen Kinder kümmern, diesen einen Besuch ihres Vaters im Gefängnis erlauben, ist angesichts des Umstandes, dass es sich beim Mordopfer um ihre Tochter und die Mutter der Kinder handelt, nicht zu erwarten. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Schwiegereltern des BF den Kindern erlauben, den BF im Gefängnis zu besuchen, bedeutet dies nicht, dass die Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen (wollen). Selbst im Falle eines tatsächlichen Besuches würde sich der Kontakt zwischen dem BF und seinen Kindern jedoch ausschließlich auf die Besuchszeiten beschränken. Da die Kinder elf, sechs und vier Jahre alt sind, ist davon auszugehen, dass die emotionale und sonstige Bindung der Kinder zu ihrem Vater im Laufe der Zeit abnehmen wird und ist eine zukünftige Verbesserung der Beziehung zwischen dem BF und seinen minderjährigen Kindern mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, zumal der BF seinen Kindern die Mutter genommen und das Familienleben nachhaltig und unwiederbringlich zerstört hat. Zum Entscheidungszeitpunkt kann daher der Aufenthalt und Lebensmittelpunkt der mj Kinder des BF in Österreich nicht dazu führen, dass ein schützenswertes Interesse am Zusammenleben des BF mit seinen mj Kindern und somit an einem Weiterverbleib in Österreich begründet wird.

Gleichzeitig kann das im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse eines Kindes, mit seinen leiblichen Eltern aufzuwachsen, in diesem Fall nicht angenommen werden, weil der BF gerade durch die Ermordung der Mutter seiner Kinder diesen die Chance darauf genommen hat, mit dieser aufzuwachsen. Zudem gefährdet die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der von ihm nach wie vor ausgehenden Gefährlichkeit und der daraus resultierenden negativen Gefahrenprognose das Kindeswohl. Die Brutalität des BF hat sich bereits einmal gegen ein Familienmitglied der Kernfamilie gerichtet, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF seine Brutalität auch gegen andere Mitglieder seiner Kernfamilie – nämlich seinen Kindern – richtet. Unter Beachtung des Kindeswohls der nunmehr vier-, sechs- und elfjährigen Kinder des BF und der – voraussichtlich für längere Zeit – vollständigen Kontaktlosigkeit zu ihrem Vater, dem BF, ist es vertretbar, die minderjährigen Kinder alleine mit den Großeltern mütterlicherseits zu belassen. Daher kann das Kindeswohl der drei minderjährigen Kinder zum Entscheidungszeitpunkt nicht in die Gesamtabwägung der Interessen bei der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF einfließen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Kinder zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft bereits volljährig sein werden.

Auch seine Erwerbstätigkeit erhöht die privaten Interessen des BF nicht maßgeblich, zumal er zum Zeitpunkt der Festnahme keiner Erwerbstätigkeit nachging und aufgrund der voraussichtlichen langen Haftdauer davon auszugehen ist, dass seine zum Zeitpunkt der Festnahme vorhandene Integration in den Arbeitsmarkt nach der Haftentlassung relativiert sein wird.

Insgesamt betrachtet, vermögen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich die öffentlichen Interessen – eines geordneten Fremdenwesens und der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten gegen Leib und Leben – an einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht aufwiegen. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich bei dem am Nebenwohnsitz des BF befindlichen Gebäude um ein im Eigentum des BF stehendes Haus handelt, bei hypothetischer Zugrundelegung nichts zu ändern.

Es bestehen auch noch Bindungen des BF in den Kosovo. So erlangte der BF seine Schulausbildung im Kosovo und wuchs im Herkunftsstaat auf. Im Kosovo leben nach wie vor die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF, zu welchen er trotz Verbüßung der Freiheitsstrafe nach wie vor (telefonischen) Kontakt hat. Vor seiner Inhaftierung besuchte ihn die Familie mehrmals in Österreich. Der BF sprich nach wie vor Albanisch weshalb auch nichts dagegenspricht, dass der BF im Kosovo durch Annahme einer Erwerbstätigkeit seine Existenz sichern kann. Seine minderjährigen Kinder sind bis zur voraussichtlichen Entlassung aus der Strafhaft volljährig, womit ihnen dann jederzeit die Möglichkeit offen steht, ihren Vater, den BF, im Herkunftsstaat zu besuchen. Aber auch eine Kontaktaufnahme der Kinder mit dem BF im Kosovo mittels elektronischer Kommunikationsmittel wird diesen dann möglich sein. Dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, wonach diese Form des Kontaktes eine körperliche Nähe und nonverbale Interaktion nicht ersetzten kann, ist zwar zuzustimmen, jedoch ist dem entgegenzuhalten, dass auch bereits während der Verbüßung der Haftstrafe nur ein allenfalls eingeschränkter Kontakt möglich ist und es sich unter der Annahme, dass die Kinder des BF nach dessen Entlassung Kontakt halten wollen um eine zusätzliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme handeln wird.

Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, welche gegen eine problemlose Integration in die kosovarische Gesellschaft sprechen würden.

Aufgrund der dargelegten gravierenden Delinquenz des BF ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und beruflichen Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen (Kinder, Schwiegereltern und Schwester) zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes (das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB) des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

III.2.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

2.1.    Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.

Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist im Kosovo bis auf weiteres zu rechnen. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit wird mit 35,-- Euro bestraft (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo 01.03.2021). Auch die durch das österreichische Außenministerium zuletzt im Hinblick auf den Kosovo wegen steigender Infektionszahlen neuerlich ausgesprochene Reisewarnung führt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens eines realen Risikos einer Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten. Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde.

Eine der Abschiebung in den Kosovo entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

III.3.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:

3.1.    Die maßgebliche Bestimmung des FPG lautet:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.    Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).

Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.

3.3.    Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG, da der BF wegen des Verbrechens des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verurteilt wurde.

Hinsichtlich des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF und der Verurteilung samt der Strafbemessungsgründe wird auf die Ausführungen unter III.1.4. verwiesen.

Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wobei bei der Bemessung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Mordes und der daraus ersichtlichen Bereitschaft des BF mit Brutalität gegen eine Angehörige der Kernfamilie, nämlich die Ehegattin und zugleich Mutter der gemeinsamen Kinder, vorzugehen, lässt auf eine besondere Gewaltbereitschaft des BF schließen. Das aufrechte Familienleben hat den BF nicht davon abgehalten, straffällig zu werden, sondern hat er diesem durch die Straffälligkeit bewusst ein Ende gesetzt.

Zu den privaten und familiären Interessen der BF ist auf die Ausführungen unter Punkt III.1. zu verweisen. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gerade die Art und Schwere der vom BF begangenen Straftat, nämlich die Ermordung seiner Ehegattin und Mutter seiner Kinder, indem er sie mit einer Holzlatte niederschlug, sich auf die am Boden Liegende setzte und mit einer Holzlatte bis zum Erstickungstod gegen ihren Hals drückte, weisen ohne Zweifel auf eine extreme und hemmungslose Gewaltbereitschaft und außerordentliche Gefährlichkeit des BF hin. Gerade auch die Verurteilung zu einer 20jährigen Freiheitsstrafe weist auf ein massives persönliches Fehlverhalten hin, welches eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, da der seit der Tat verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der Freiheitsstrafe nach wie vor andauert. Dieses grausame Handeln des BF lässt letztlich auch eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen.

In der Beschwerde wurde auf die vom BF begangene Straftat, abgesehen von der Erwähnung der Freiheitsstrafe wegen Mordes, überhaupt nicht eingegangen. Anzeichen dahingehend, dass dem BF der massive Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt eines der schlimmsten Verbrechen bewusst wäre oder dass er diese Tat zutiefst bereuen würde, liegen nicht vor.

Letztlich weisen all diese Umstände unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung von Menschen durch schwerste Gewaltverbrechen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Verbrechen gegen Leib und Leben, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Gewaltverbrechen), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Was die unbefristete Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig:

Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG gestütztes Einreiseverbot wie im vorliegenden Fall kann nicht nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren, sondern auch unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Eine Befristung des Einreiseverbotes ist auch bei Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des BF in Österreich nicht möglich und ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerster Straftaten in Kauf zu nehmen.

Die unbefristete Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere den massiven Unrechtsgehalt, die vom Strafgericht mit einer 20jährigen Freiheitsstrafe bedacht wurde sowie die schwerwiegenden Folgen eines solchen Gewaltverbrechens für andere betroffene Menschen, insbesondere seiner Kinder in angemessener Relation.

Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung von schwersten Gewaltverbrechen, massiv zuwidergelaufen. Eine Befristung des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheint vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles jedenfalls als nicht angemessen.

Bei einem in Strafhaft befindlichen Fremden ist überdies für einen Wegfall einer von diesem ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte unbefristete Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und 5 FPG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

III.4.  Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

4.1.    Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

4.2.    Der BF hält sich noch im Bundesgebiet auf. Die sofortige Durchsetzbarkeit der von der belangten Behörde getroffenen Rückkehrentscheidung ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war erforderlich, weil (wie oben unter Punkt III.1. dargelegt) eine negative Zukunftsprognose, die sich aus dem bisherigen Verhalten des BF im Bundesgebiet ergibt, die Annahme rechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und das Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt, als die – entgegen dem Beschwerdevorbringen argumentierten – familiären Bindungen des Beschwerdeführers, weshalb sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtmäßig erwiesen hat.

4.3.    Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG – wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.

Daher war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheide abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Ebenso wenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen rechtlichen Verurteilung wegen Mordes getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund des besonders schweren Verbrechens des Mordes Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben. Das Unterbleiben einer persönlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde zwar moniert, doch es wurden keine Sachverhalte aufgezeigt, welche der Beschwerdeführer (zusätzlich) zu seinem schriftlichen Vorbringen im Verfahren vor dem Bundesamt hätte vorbringen wollen, sodass keine Entscheidungsrelevanz eines allfälligen Verfahrensmangels dargetan wurde. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Die Behauptungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vgl. § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B)

III.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Interessenabwägung Kindeswohl Mord öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat strafrechtliche Verurteilung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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