TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/18 W235 2239435-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2021
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Entscheidungsdatum

18.03.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W235 2239435-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl. 1000010602-200807870, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 57 AsylG und § 18 Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste in einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, rechtskräftig seit 21.09.2020, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.2. Am 01.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Verhängung der Schubhaft, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge seiner Einvernahme eingangs vorgehalten, dass gegen ihn am 06.02.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er am 29.10.2015 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. In Österreich sei er bisher viermal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden; dies zuletzt am XXXX .03.2020. Gegen ihn sei am 19.08.2020 eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden. Diese sei seit 21.08.2020 durchsetzbar. Zu diesem Vorhalt führte der Beschwerdeführer an, es entspreche den Tatsachen.

Zu seiner Motivation, nach Österreich zu reisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vor zwei Jahren abgelehnt worden sei. Daher sei er nach Österreich gereist.

Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er leide an Krebs und benötige Medikamente, welche sich in seiner Obdachlosenunterkunft befänden. Im Hinblick auf sein Familienleben führte er an, er sei ledig und habe keine Kinder. Weder in Österreich noch im Herkunftsstaat habe er Angehörige. Seit 37 Jahren lebe er im Gebiet Österreichs oder Deutschlands. Er sei in Deutschland geboren und habe lediglich von seinem dritten bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr in Serbien gelebt. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht. Seinen Lebensunterhalt finanziere er seit zwei Jahren mithilfe der Caritas. Dort helfe er bei kleinen Arbeiten. Ersparnisse oder Immobilien habe er nicht und er verfüge auch über keine Bankomat- oder Kreditkarte. Seine Medikamente erhalte er von der Caritas. In Serbien werde der Beschwerdeführer sowohl strafrechtlich als auch politisch verfolgt.

2.1. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.09.2020 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, dass er im Alter von 19 Jahren den Entschluss gefasst habe, den Herkunftsstaat zu verlassen. Im Dezember 1983 sei er endgültig aus Serbien ausgereist. Er habe dann drei Jahre in Österreich und in der Folge 22 Jahre in Deutschland verbracht. In der Folge führte der Beschwerdeführer an, von 1985 bis 1988 in Österreich und daraufhin ca. 30 Jahre in Deutschland gelebt zu haben. Von 2017 bis 2020 habe er in Österreich gelebt. Aufgrund der langen Zeitspanne könne er sich kaum noch an seine Aufenthaltsorte erinnern. Von Deutschland aus sei er immer wieder nach Frankreich, Belgien, Spanien und in die Schweiz gereist.

In Deutschland habe er insgesamt dreimal um Asyl angesucht, seine Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Er habe dort als Koch gearbeitet. Es sei ihm gut gegangen und er habe ein italienisches Restaurant mit einem italienischen Partner geführt. Der Beschwerdeführer habe seinem Partner Geld gegeben und dieser habe alles organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei ca. im Jahr 2015 in Serbien von ihm unbekannten Personen festgehalten worden. Er wisse nicht genau warum, sie hätten jedoch den Krieg erwähnt. Es müsse damit etwas zu tun gehabt haben, er habe jedoch keine Ahnung vom Krieg. Abschließend merkte er an, er wolle keinen Antrag auf internationalen Schutz mehr stellen und ziehe diesen zurück. Auf weitere Nachfrage, warum er seinen Antrag zurückziehen wolle, erklärte der Beschwerdeführer, er habe es satt und wolle nicht mehr. Befragt, warum er dann gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, antwortete er, er habe keine Ahnung.

Im Verwaltungsakt findet sich eine Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers mit der Nummer XXXX , gültig von XXXX .10.2013 bis XXXX .10.2023, ausgestellt von einer Behörde in Belgrad.

2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen. Mit Schreiben vom selben Tag wurde ihm die Teilaktualisierung des Länderinformationsblatts Serbien vom 05.06.2020 mit letzter Information vom 01.07.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte in der Folge nicht ein.

2.3. Am 09.12.2020 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Serbisch einvernommen, wobei er eingangs zu seinem Gesundheitszustand angab, er leide an Lungenkrebs und habe eine Anweisung, dass er sich in Klagenfurt einer Operation unterziehen müsse. Einen Termin gebe es allerdings noch nicht. Bereits vor zwei Jahren sei ihm gesagt worden, dass er eine Operation benötige. Es sei eine Art von Lungenkrebs, konkret eine Blase von sieben Zentimetern. Damals habe er nicht operiert werden können, da er nicht versichert gewesen sei. Jetzt, da er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne er dies machen. Befragt, welche Medikamente er einnehmen müsse, führte der Beschwerdeführer an, es seien Blutverdünner. Er habe auch hohes Cholesterin und Blutarmut. Befragt, wann er vorhabe, den Facharzt bzw. das Krankenhaus aufzusuchen, antwortete er, dies sei in der nächsten Woche. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Operationstermin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntzugeben, sobald er einen solchen erhalte.

Zu seinem Leben führte der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren, habe 22 Jahre in Deutschland, zehn Jahre in Österreich und jeweils zwei Jahre in Schweden und in Belgien gelebt. In Deutschland habe er ein unbefristetes Visum gehabt. Der Beschwerdeführer bekenne sich zum katholischen Glauben. Er sei kein Serbe, sondern aus Montenegro. Wegen seiner Mutter seien seine Eltern in Serbien geblieben, deswegen habe er die serbische Staatsbürgerschaft. Vor ca. zehn Jahren habe er innerhalb von vier Stunden einen Reisepass unter der Bedingung bekommen, dass er nie mehr nach Serbien zurückkehre. Als der Krieg angefangen habe, habe er mit Kroaten und einer bosnischen Freundin gefeiert; das heiße, dass er nie etwas gegen diese Volksgruppen gehabt habe. In Serbien sei dem Beschwerdeführer dann gesagt worden, dass er ein Verräter sei. Es sei so weit gekommen, dass seine Mutter und seine Schwester keinen Kontakt mehr mit ihm haben hätten wollen. Aufgrund seiner Freundschaften zu Angehörigen anderer Volksgruppen sei er auch von der Polizei schikaniert worden.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Angaben in der Erstbefragung den Tatsachen entsprechen würden. Befragt, wo er sich aufgehalten habe, nachdem er im Oktober 2015 freiwillig von Österreich nach Serbien ausgereist sei, gab er an, ein guter Freund seines Vaters habe ihn zu sich genommen. Als der Beschwerdeführer den Reisepass bekommen habe, sei er wieder ausgereist. Auf Vorhalt, im Reisepass sei ein Wohnsitz eingetragen, führte der Beschwerdeführer aus, dieser Mann habe seine Adresse angeführt, weil er ihn dort angemeldet habe. Zum Leben im Herkunftsstaat brachte er vor, er habe von seinem dritten bis zum neunzehnten Lebensjahr mit seiner Familie in Belgrad gelebt. Konkret habe er mit seiner Tante und einigen Familienmitgliedern zusammengewohnt. Verwandte habe er im Herkunftsstaat nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe 22 Jahre als Kochgehilfe gearbeitet. Vor 30 Jahren sei er sechs Jahre in Haft gewesen. Aus diesem Grund seien ihm in Deutschland seine Dokumente weggenommen worden. Zu dem Grund für seine Verurteilung führte er an, er sei „im großen Stil schlimm“ gewesen; dies sei aber vor 30 Jahren gewesen. Jetzt sei er ein kranker Mann.

Bei einem Vorfall im Herkunftsstaat vor sechs oder sieben Jahren sei der Beschwerdeführer von drei Personen, die er nicht gekannt habe, befragt worden, warum er zurückgekommen sei. Er sei geschlagen worden und seine Hände seien zusammengebunden worden. Man habe ihn stundenlang liegen lassen. Dann sei er an einem Kleiderhaken für die Dauer von sieben Stunden aufgehängt worden. In der Folge habe er auf einem Sessel sitzen müssen, auf welchem sich Säure befunden habe. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen.

Nach Aufforderung alle Gründe und Vorfälle zu nennen, aufgrund welcher er nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, nach über 30 Jahren in der Europäischen Union könne er weder in Deutschland leben noch nach Serbien zurückkehren. Er habe dort niemanden. Seine Heimat sei hier. Wenn es nicht gehe, dass er in Österreich bleibe, werde er versuchen, in Frankreich oder irgendwo anders zu bleiben. Sein Wunsch wäre Österreich, Deutschland oder die Schweiz. Seit drei Jahren lebe er in Österreich ohne Aufenthaltsgenehmigung. Einer Rückkehr stehe seine Erkrankung entgegen.

Von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer sei der Beschwerdeführer in Österreich nie betroffen gewesen. Ebenso wenig sei er von einer einstweiligen gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen.

Befragt, ob der Beschwerdeführer zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen Stellung beziehen wolle, führte er wörtlich an: „Ich könnte den ganzen Tag darüber reden, aber wer betrachtet Serbien als sicheres Land“.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer folgende medizinische Unterlagen (in Kopie) in Vorlage:

?        Befund eines Diagnosezentrums vom XXXX .03.2019, welchem zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein beträchtliches panazinäres bullöses Emphysem mit bis zu sieben Zentimetern großen subpleuralen Bullae, beidseits apikal, sowie postentzündliche fibrotische Residuen, insbesondere rechts apikal, diagnostiziert und ausgeführt wurde, dass der Befund der Thoraxorgane sonst unauffällig ist sowie insbesondere es keinen Hinweis auf eine suspekte Raumforderung oder Lymphadenopathie gibt;

?        Arztbrief eines Zentrums für innere Medizin betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX .11.2019, in welchem als Diagnose eine periphere arterielle Verschlusskrankheit (Zustand nach Kissing-Stent-PTA bei Beckenarterienstenosen in XXXX 11/18), Nikotinabusus, Anämie, Eisenmangel, Folsäuremangel sowie ein Lungenemphysem panazinär bullös mit bis zu sieben Zentimetern Bullae, bds. apikal, angegeben wurde und als Medikation Xarelto Ftbl. 15 mg, Atorvastatin PFI Ftbl 40 mg, Spiriva LSG Respimat 2,5 mcg, Resyl TR + COD, Ferrogradumet Ftbl. und Folsan Tbl. 5 mg angeführt wurde und

?        unvollständiges und undatiertes Schreiben, wonach beim Beschwerdeführer am XXXX .11.2018 in einer nicht näher bezeichneten gefäßchirurgischen Ambulanz eine Echokardiographie durchgeführt und ihm als Behandlung regelmäßige Wundkontrollen sowie eine dauerhafte medikamentöse Behandlung mit näher bezeichneten Medikamenten empfohlen sowie um Wiedervorstellung in der gefäßchirurgischen Ambulanz zur Kontrolle in sechs Wochen ersucht wurde, zur Sekundärprophylaxe wurde die Teilnahme an einer pAVK-Reha-Sportgruppe empfohlen

Dieses Schreiben erging „nachrichtlich an: XXXX

Nach Rückübersetzung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass das von ihm vorgelegte undatierte und unvollständige Schriftstück eine Wundkontrolle als Behandlungsvorschlag anführt. Befragt, um welche Verletzung es sich gehandelt habe, gab er an, es sei von der Säure auf seinem Gesäß gewesen. Den ganzen Befund habe der Beschwerdeführer nicht. Auf Vorhalt, wie es sein könne, dass er in Deutschland in medizinischer Behandlung gewesen sei, wenn er vorgegeben habe, in Serbien von einem Übergriff betroffen gewesen zu sein, gab er an, der Befund habe nicht die Säure, sondern seine Probleme mit seinen Gefäßen an den Füßen betroffen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.

In seiner Begründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Serbien sei und seine Identität feststehe. Der volljährige Beschwerdeführer leide an keiner schweren, lebensbedrohlichen Krankheit und sei auch nicht immungeschwächt. Den Herkunftsstaat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und stehe nicht fest, dass er in Serbien verfolgt oder bedroht worden wäre. Asylrelevante Verfolgungsgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat sei ihm nicht gänzlich entzogen. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Serbien einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre. Auf den Seiten 14 bis 47 des angefochtenen Bescheides wurden Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, einschließlich zu Sozialbeihilfen (Seiten 39 bis 40) und zur medizinischen Versorgung im Allgemeinen sowie speziell im Hinblick auf COVID-19 (Seiten 40 bis 44) getroffen.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage seines Reisepasses feststehe. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand wurde ausgeführt, es sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leide oder immungeschwächt sei. Im Verfahren habe er medizinische Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass er an einem Lungenemphysem mit einer bis zu sieben Zentimeter großen „Bullae subpleural“ leide. Letzteres sei eine Blase auf der Lunge, die den Gasaustausch beeinträchtige. Der Beschwerdeführer habe allerdings keine aktuellen medizinischen Befunde vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass er an einer akuten lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Von seiner Erkrankung wisse er bereits seit März 2019 und sei am XXXX .11.2019 erneut bei einer Untersuchung gewesen, bei welcher ihm eine Operation empfohlen worden sei. Entgegen seinen Angaben gehe daraus nicht hervor, dass bei ihm eine Krebsdiagnose gestellt worden sei oder eine (andere) lebensbedrohliche Erkrankung vorliege. Eine stationäre Aufnahme habe nie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keinen Operationstermin bekanntgegeben. Eine lebensbedrohliche Lage könne daher nicht erkannt werden Aus den aktuellen Länderinformationen gehe überdies hervor, dass er als serbischer Staatsbürger Zugang zur medizinischen Versorgung habe, auch wenn manche Behandlungen kostenpflichtig seien. Zudem würden in Serbien arbeitslose Bürger eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates erhalten. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer ein Anmeldeformular ausfülle und gültige Ausweisdokumente beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreiche, damit er beim öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden könne. Betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde erwogen, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Sein Vorbringen zu seiner Entführung vor sechs oder sieben Jahren sei nicht glaubhaft. Selbst bei Wahrunterstellung wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Schutz von den serbischen Sicherheitsbehörden zu erhalten. Im Fall der Rückkehr müsse er nicht um sein Leben fürchten und würden auch aus den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass Rückkehrende in Serbien einer gezielten Verfolgung ausgesetzt wären. Dem Beschwerdeführer sei von der Republik Serbien ein bis XXXX .10.2023 gültiger biometrischer Reisepass ausgestellt worden, in dem ein registrierter Wohnsitz dokumentiert worden sei. Zudem bestehe für ihn die Möglichkeit im Fall der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Weiters sei der Beschwerdeführer in der Lage, eine Wohnung zu mieten. Als gesunden und arbeitsfähigen Mann sei es ihm überdies möglich, sich um eine Gelegenheitsarbeit zu bemühen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu finanzieren. Zwar leide er an einer Lungenerkrankung, allerdings sei er mit seiner Erkrankung weit herumgereist. Seine Erkrankung sei für sich alleine betrachtet kein Hindernis, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Folglich könne ausgeschlossen werden, dass ihm im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er im Fall der Rückkehr nach Serbien der realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt wäre. Ein solcher Sachverhalt lasse sich auch aus den Länderinformationen nicht ableiten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukomme, da er lediglich eine Bedrohung behauptet habe, die von Privatpersonen ausgehe und der Republik Serbien nicht zugerechnet werden könne, zumal der Beschwerdeführer den Schutz der serbischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen könne. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohe. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung bestehe. Im Fall der Rückkehr werde er in keine lebensbedrohliche Notlage geraten. Er sei arbeitsfähig und könne sich seinen Lebensunterhalt zumindest durch Gelegenheitsjobs finanzieren. Auch die allgemeine Lage in Serbien sei nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund in eine ausweglose Lage gedrängt werde. An einer Erkrankung, welche seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegenstehe, leide er nicht. Das reale Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestehe nicht. Im Fall einer Abschiebung treffe der österreichische Staat umfassende Maßnahmen um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Eine amtsärztliche Untersuchung sei vor jeder Abschiebung obligatorisch. Insbesondere würden kranke Personen auch eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente erhalten. Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie ändere nichts an dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei, zumal das allgemeine Lebensrisiko an SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit – sohin auch in Österreich – erhöht sei. Zudem sei im Fall des Beschwerdeführers das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. In Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde festgehalten, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG gegenständlich nicht vorlägen. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde weiters ausgeführt, dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat komme und für ihn im Fall der Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

4. Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 08.02.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts wurde begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht und würden diese auf sehr schwere Erkrankungen hinweisen. Er müsse sich regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen und Medikamente einnehmen. Eine Operation sei empfohlen worden. Die belangte Behörde verfüge nicht über die Expertise festzustellen, ob beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko vorliege, im Fall einer Erkrankung an COVID-19 einen schweren bzw. tödlichen Verlauf zu haben. Ebenso wenig könne die Behörde beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einen tatsächlichen Zugang zu medizinischer Behandlung habe. Es werde daher der Antrag gestellt, ein fachärztliches Gutachten zum Behandlungserfordernis des Beschwerdeführers, der tatsächlichen Verfügbarkeit dieser Behandlung in Serbien sowie zum Vorliegen eines höheren Risikos eines schweren oder tödlichen Krankheitsverlaufs im Fall einer COVID-19 Infektion einzuholen.

Eine Schnellrecherche im Internet habe ergeben, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers schwerwiegende Auswirkungen haben könne. Demnach sei ein Lungenemphysem eine chronische Erkrankung, die sich über Jahrzehnte schleichend und unbemerkt entwickle. Patienten mit schwerem Lungenemphysem könnten aufgrund der zunehmenden Atemnot nach und nach ihren Alltag nicht mehr alleine bewältigen. Manche würden pflegebedürftig werden und könne die zunehmende Belastungsatemnot zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Familien-, Sexual- und Soziallebens führen. Das Bundesamt hätte gegenständlich prüfen müssen, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausreichende und angemessene Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Zudem hätte es sich damit auseinandersetzen müssen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch tatsächlich Zugang zu einer Behandlung habe. Zu berücksichtigen wäre ferner gewesen, ob ein soziales bzw. familiäres Netzwerk vorliege. Nicht selten würde ein „Spontanpneumothorax“ auftreten. Als weitere Spätfolge könnte bei Patienten mit zusätzlicher Obstruktion eine Ermüdung der Atemmuskulatur auftreten, die aufgrund der zunehmenden Behinderung des Atemflusses chronisch überbeansprucht werde. Dann bestehe die Notwendigkeit der häuslichen Beatmung.

Weiters wurde moniert, dass die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer „gesund und arbeitsfähig“ sei, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und grob mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhe. Unrichtig sei überdies, dass der Beschwerdeführer in Serbien über einen registrierten Wohnsitz verfüge, da ein solcher in seinem Reisepass eingetragen sei. In diesem Zusammenhang habe es die Behörde verabsäumt, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu würdigen, wonach ihn ein Bekannter seines Vaters vor Jahren aufgenommen und seine Adresse zur Erlangung eines Reisepasses angeführt habe. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer kein unterstützungsfähiges Netzwerk in Serbien und wäre im Fall der Rückkehr völlig mittel- und obdachlos.

Mit den konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt und habe auch keine Einzelfallzusicherung eingeholt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr rapide verschlechtern werde bzw. sei nicht auszuschließen, dass er zu den Risikopersonen zähle, welche im Fall einer COVID-19 Infektion einen schweren bzw. tödlichen Krankheitsverlauf erleiden könnten. Die medizinischen und hygienischen Voraussetzungen in Serbien würden das Risiko einer Ansteckung zudem erhöhen. Ferner bestehe das Risiko einer unzureichenden Behandlung. Es sei sohin nicht geklärt, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte begründe. Rechtlich wurde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Entscheidung des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili v. Belgien, Appl. 41738/10, verwiesen.

In Bezug auf Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht durchsetzbar sei. Wie bereits ausgeführt, drohe dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung sei überdies durchzuführen, da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde legen und die Feststellungen des Bundesamtes insoweit ergänzen müsse. Ferner sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten worden und sei die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK relevanten Umstände von besonderer Bedeutung.

An bis dato noch nicht vorgelegten Schriftstücken wurden der Beschwerde folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

?        Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt vom XXXX .01.2021, wonach sich der Beschwerdeführer von XXXX .01.2021 bis XXXX .01.2021 in stationärer Behandlung befunden hat und die ICD-10-Diagnosen „J43.9“ und „J44.91“ gestellt wurden und

?        Entlassungsbrief einer Krankenanstalt vom XXXX .01.2021, in welchem folgende Diagnosen angeführt werden: COPD GOLD II-III (Emphysematöser Typ, Alphakit-quick-Screen negativ, keine signifikante Eosinophilie, aktuelle FEV1 2,34l (50% vom Soll), ausgeprägte Diffusionsstörung), chronischer Nikotinabusus, zur Anamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, regelmäßig in Kontrolle bei einem Lungenfacharzt zu sein, sei jedoch zuletzt vor zwei Jahren bei einer Kontrolle gewesen und sei auch bereits vor zwei Jahren ein CT-Lunge durchgeführt worden, aktuelle Befunde liegen nicht vor und hat der Beschwerdeführer den Spray, den er bekommen hat, nicht regelmäßig eingenommen, hinsichtlich des Verlaufs des stationären Aufenthalts wurde festgehalten, dass vorerst die Ausschöpfung der konservativen Therapiemaßnahmen empfohlen wird und betreffend eine operative Therapie ein abwartendes Prozedere angezeigt ist, als Maßnahmen wurden die regelmäßige Anwendung der antiobstruktiven inhalativen Therapie, regelmäßige Kontrollen bei einem niedergelassenen Lungenfacharzt (die nächste in sechs bis acht Wochen) sowie strikte Nikotinkarenz empfohlen sowie als Medikation Folsan 5 mg, Xarelto 15 mg, Atorvastatin 20 mg, Spiolto Resp. und Berodual DA (bei Bedarf) empfohlen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsangehöriger und führt den Namen „ XXXX “. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Von seinem dritten bis zu seinem achtzehnten oder neunzehnten Lebensjahr wohnte er mit seiner Familie in Belgrad. In der Folge reiste er endgültig aus dem Herkunftsstaat aus und lebte in verschiedenen Staaten Europas. Den überwiegenden Teil dieser Zeit, zumindest 22 Jahre, verbrachte er in Deutschland.

Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich ein, woraufhin gegen ihn am 06.02.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .10.2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Einbruchdiebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Am 29.10.2015 kehrte er freiwillig nach Serbien zurück.

Spätestens im März 2019 reiste der Beschwerdeführer neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt. In der Folge wurde er mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .02.2020 erneut rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2020 wurde er unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .02.2020 rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls verurteilt, wobei keine Zusatzstrafe gegen ihn verhängt wurde.

Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020 eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist am 21.09.2020 in Rechtskraft erwachsen.

Am 01.09.2020 stellte der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2021 zugestellt und ist hinsichtlich Spruchpunkt I. am 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen.

1.1.2. Beim Beschwerdeführer wurden am XXXX .03.2019 ein beträchtliches panazinäres bullöses Emphysem mit bis zu sieben Zentimetern großen subpleuralen Bullae (beidseits apikal) sowie postentzündliche fibrotische Residuen (insbesondere rechts apikal) diagnostiziert.

Im Rahmen einer Untersuchung am XXXX .11.2019 wurden beim Beschwerdeführer neben einem Lungenemphysem eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, Nikotinabusus, Anämie, Eisenmangel sowie Folsäuremangel diagnostiziert und wurde ihm eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Den ihm verschriebenen Spray zur inhalativen Therapie nahm er in weiterer Folge jedoch nicht regelmäßig ein. Ebenso wenig nahm der Beschwerdeführer Kontrolluntersuchungen wahr.

Von XXXX .01.2021 bis XXXX .01.2021 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung, in deren Rahmen die Diagnosen COPD im Stadium GOLD II – III und chronischer Nikotinabusus getroffen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Behandlung vorerst die Ausschöpfung der konservativen Therapiemaßnahmen, konkret eine medikamentöse Behandlung, welche unter anderem die Anwendung der antiobstruktiven inhalativen Therapie einschließt, sowie regelmäßige Kontrollen bei einem Lungenfacharzt und strikte Nikotinkarenz empfohlen.

Die medizinische Versorgung in Serbien ist gewährleistet. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über einen Reisepass der Republik Serbien mit Gültigkeit bis zum XXXX .10.2023. Im Herkunftsstaat wird er in der Lage sein, sich bei der staatlichen Krankenversicherung zu registrieren. Folglich wird er in Serbien kostenlosen Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten und Untersuchungen haben. Insgesamt wird nicht festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Serbien unwiederbringlich verschlechtern wird.

1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über eine gesicherte Existenzgrundlage in Serbien. Er ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Familiäre Anknüpfungspunkte hat er in Serbien nicht. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und spricht Serbisch. Ferner hat er in Deutschland langjährige Berufserfahrung als Kochgehilfe gesammelt. Seinen Aufenthalt in Österreich hat er finanziert, indem er kleinere Arbeiten für die Caritas verrichtet hat. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche mit keiner körperlichen Belastung verbunden ist. Folglich ist es ihm möglich, seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten.

Im Jahr 2013 sowie im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer jeweils zumindest für einige Monate in Serbien auf. Im Rahmen eines dieser Aufenthalte wurde er von einem Freund seines Vaters, welcher in Belgrad lebt, bei sich aufgenommen. Ferner half ihm dieser, einen Reisepass zu erlangen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat kann der Beschwerdeführer von diesem Freund seines Vaters zumindest zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten neuerlich Unterstützung erhalten. Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Angehörigen oder nahe Verwandte. Er lebt weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensemeinschaft. Über ausgeprägte private Bindungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt er nicht. Er wurde in Österreich nicht Opfer von Gewalt. Ebenso wenig wurde er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Opfer oder Zeuge von sonstigen strafbaren Handlungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht geduldet.

1.2. Zur Lage in Serbien:

1.2.1. Sicherheitslage (letzte Änderung: 15.06.2020):

Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).

Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).

Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).

Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).

Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise;

?        AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019);

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an;

?        Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien;

?        EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik) und

?        VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage (letzte Änderung: 15.06.2020):

Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019).

Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019).

In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019).

Quellen:

?        EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik) ;

?        LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat und

?        VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail

1.2.3. Bewegungsfreiheit (letzte Änderung: 15.06.2020):

Covid-19 Pandemie:

[…]

Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wiederhergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).

Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).

Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise;

?        BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia, 29. April 2020;

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail;

?        USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020 und

?        VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail

1.2.4. IDPs und Flüchtlinge (letzte Änderung: 15.06.2020):

Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80 % leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020).

Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019).

Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40 % der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019).

Quellen:

?        HRW - Human Rights USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020 und

?        Watch (1.2019): Country Summary Serbia;

?        VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail

1.2.5. Grundversorgung / Wirtschaft (letzte Änderung: 15.06.2020:

Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).

Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft;

?        LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung und

?        Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018

1.2.6. Sozialbeihilfen (letzte Änderung: 02.09.2020):

Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).

Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019);

?        LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung und

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018

1.2.7. Medizinische Versorgung (letzte Änderung: 15.06.2020):

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).

Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).

Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).

Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).

Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).

Quellen:

?        AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019);

?        AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise;

?        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien und

?        IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018

1.2.8. Covid-19 Pandemie (letzte Änderung: 15.06.2020):

Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).
Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).
Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:

?        Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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