TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/19 W159 1427859-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2021
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Entscheidungsdatum

19.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W159 1427859-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGV eingestellt.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

II. Gemäß § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 54, 55 und 58 AsylG 2005 idgf erteilt wird.

Zu I. und II:

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Zu I. und II.):

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, gelangte spätestens am 15.10.2011 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag auch einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Traiskirchen vom 20.06.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unter Spruchteil I. sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Spruchpunkt II. abgewiesen und unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gem § 10 Absatz 1 Z 2 AsylG ausgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 28.10.2014, Zl XXXX die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, Spruchteil I. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchteil II., hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten, wurde stattgegeben. Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2015 erteilt.

Aufgrund der eingebrachten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, mit Bescheid Zl. XXXX vom 05.11.2015 bzw. 25.10.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.10.2017 bzw. 28.10.2019.

Mit Antrag vom 16.09.2019 wurde neuerlich die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG begehrt. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 06.11.2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, die Deutschprüfung ÖSD auf A2 Level bestanden zu haben. Er sei gesund und arbeite zurzeit als Küchenhilfe. Er habe sechs Monate in einer Reinigungsfirma, danach in verschiedenen Restaurants gearbeitet und sei seit vier Monaten beim XXXX beschäftigt.

Befragt gab er an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen moslemischen Glaubens und sei in der Provinz Balkh geboren worden. Im Alter von etwa sieben Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran ausgereist. Dort habe er vier Jahre eine Schule besucht und danach als Blumenverkäufer gearbeitet. Die Familie sei Anfang 2002 aufgrund einer neuen Regierung nach Afghanistan zurückgekehrt, sei nach ein paar Monaten jedoch wieder in den Iran zurückgekehrt, habe aber keine Aufenthaltsberechtigung mehr bekommen. Der Vater sei bei der Rückkehr nach Afghanistan getötet worden. Er gab auch an, er habe bei einem Aufenthalt im Iran geheiratet, seine Frau sei schwanger. Er beabsichtige seine Frau nach Österreich nachzuholen. Er habe in Österreich keine zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte. Er habe Kontakte zu Arbeitskollegen und Freunden. Er würde in Österreich von seinem Einkommen, zu zweit in einer Mietwohnung wohnen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation und besuche keine Kurse, nicht die Schule oder die Universität. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen. Er fürchte bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan die schlechte Sicherheitslage sowie bei einer Rückkehr nach Herat, Probleme, da der Vater Mitglied einer politischen Partei gewesen sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2019, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der mit Erkenntnis vom 28.10.2014 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang, einschließlich der letzterwähnten niederschriftlichen Einvernahme dargestellt, die Beweismittel aufgelistet und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aus heutiger Sicht eine Rückkehr nach Afghanistan möglich wäre und dem Beschwerdeführer auch in Herat eine inländische Fluchtalternative offenstehe. Die Umstände wurden in der rechtlichen Begründung zu Spruchteil I. noch näher ausgeführt und weiters darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehr seine Versorgung grundsätzlich gesichert wäre. Aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen gewesen (Spruchpunkt II.) Die Voraussetzungen des § 57 AsylG würden nicht vorliegen (Spruchpunkt III.) Zu Spruchpunkt IV. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragssteller illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und keine besonderen Bindungen zu Österreich habe und weitere integrative Schritte nicht erkennbar seien. Zu Spruchpunkt V. schließlich wurde ausgeführt, dass dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe sowie auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise vorlägen (Spruchpunkt VI.)

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht, am 21.11.2019, vertreten durch XXXX , gegen alle Spruchpunkte des Bescheides, in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde auf die intensive Aufenthaltsverfestigung und Entwurzelung des Beschwerdeführers hingewiesen. Die bloße Behauptung, die Rechtsprechung zur Rückkehrsituation hätte sich geändert, sei nicht ausreichend für eine Aberkennung des subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer würde sich seit acht Jahren legal in Österreich aufhalten, habe intensive soziale Bindungen aufgebaut, sich stets wohlverhalten und sei selbsterhaltungsfähig. Er habe jeglichen Bezug zu Afghanistan verloren.

In einer Urkundenvorlage vom 25.05.2020 wurden Bezugsabrechnungen von Juli 2019 bis April 2020 der XXXX für den Beschwerdeführer übermittelt, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich 1.400 Euro verdient. Es wurde ebenfalls ein Mietvertrag in Vorlage gebracht.

In einer Stellungnahme und Urkundenvorlage des XXXX vom 26.01.2021 wurde die Situation in Afghanistan erörtert, welcher der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 18.02.2021 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigt nicht erschien und der Beschwerdeführer in Begleitung eines Mitarbeiters des XXXX anwesend war. Der Beschwerdeführer brachte ein Zeugnis und Dankschreiben des XXXX . und das Deutschzertifikat A2 in Vorlage.

Auf die Frage des Richters, ob er sein bisheriges Vorbringen aufrechterhalte, zog der Beschwerdeführer nach eingehender Besprechung mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. zurück und hielt die Beschwerde hinsichtlich der übrigen Punkte des angefochtenen Bescheides aufrecht und beantragte insbesonders, die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus. Er gab an, er wolle keine Korrekturen bzw. Ergänzungen zu seinem Vorbringen machen.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei seit etwa zehn Jahren in Österreich und sei zwischenzeitlich fünfmal in den Iran gereist. Er habe sich im Iran jeweils drei bis vier Wochen aufgehalten. Er sei jedoch nicht in Afghanistan oder in anderen europäischen Ländern. aufhältig gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass seine Familie im Iran leben würde. Er habe weitschichtige Verwandte in Afghanistan, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe.

Er habe am 06.03.2017 in Esfahan im Iran geheiratet, es sei eine religiöse Hochzeit gewesen. Hierzu weist der Beschwerdeführer eine Fotografie einer religiösen Heiratsurkunde am Mobiltelefon vor. Seine Frau würde XXXX heißen, sie sei XXXX Jahre alt, lebe derzeit im Iran und würde ihren Lebensunterhalt als Schneiderin verdienen. Der Beschwerdeführer würde seiner Frau auch hin und wieder Geld schicken. Er habe eine Tochter, namens XXXX und sie sei am XXXX geboren worden. Seine Tochter würde bei seiner Frau leben.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, er leide zurzeit weder an gesundheitlichen oder psychischen Problemen. In Österreich würde er im XXXX in der Küche als Abwäscher und Küchenhelfer arbeiten. Sein Dienstverhältnis sei aufrecht. Er sei allerdings auf Kurzarbeit, da das XXXX derzeit geschlossen sei.

Befragt zu Deutschkursen und Ausbildungen gab der Beschwerdeführer an, er habe Kurse gemacht, A1 und A2 und auch Deutschdiplome A1 und A2 erworben. Er würde derzeit einen Onlinekurs im Niveau B1 absolvieren und möchte in ein bis zwei Monaten die B1-Prüfung ablegen. Nach der B1-Prüfung wolle er Geld sparen, um den Führerschein in Österreich machen zu können.

Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe vor seiner Tätigkeit im XXXX , an zwei Stellen sechs Monate bzw. ein Jahr lang gearbeitet. Er habe in einem Restaurant bzw. einer Reinigungsfirma gearbeitet.

Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Institution. In seiner Freizeit würde er Deutsch lernen, Fußball im Park oder auf einem öffentlichen Fußballplatz, jedoch nicht bei einem Verein, spielen. Der Kontakt zu seinen österreichischen Freunden habe sich seit seiner Übersiedelung von XXXX nach XXXX reduziert. Er würde manchmal mit seinen Kollegen fortgehen. Zurzeit würde er in einer Mietwohnung mit zwei Mitbewohnern leben.

In Österreich plane er seinen Führerschein zu machen, Geld zu sparen um ein Lebensmittelgeschäft eröffnen zu können. Ich möchte Lebensmittel so wie Reis verkaufen.

Über Vorhalt des Strafregisterauszuges war Folgendes auszuführen: „In diesem ist eine Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 06.03.2020 wegen § 27 SMG enthalten, in dem Strafregisterauszug stimmt jedoch weder das Geburtsdatum noch der genaue Name noch der Geburtsort noch die Vornamen der Eltern noch die EDV-Zahl. Es ist daher zu vermuten, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft.“ Der Beschwerdeführer gab befragt an, er sei nicht vor einem Strafrichtrichter gestanden.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen (Zu I. und II.):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitisch muslemischen Glaubens und führt den Namen XXXX in Österreich. Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgelegt. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan in der Provinz Balkh, in XXXX geboren und zog mit seiner Familie im Alter von etwa sieben Jahren in den Iran. Es ist nicht erforderlich zu den Fluchtgründen Feststellungen zu treffen.

Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 15.11.2011 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat Österreich zwischenzeitig regulär fünfmal verlassen. Er besuchte seine Familie im Iran und hat dort seine jetzige Frau bei einer religiösen Zeremonie geheiratet. Das Paar hat eine Tochter, XXXX , geb. am XXXX bekommen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.11.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 05.11.2015 bzw. 25.10.2017 bis 28.10. 2017 bzw. 28.10.2019 verlängert. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Juli 2019 bei der XXXX als Abwäscher und Küchengehilfe, ist aufgrund der Coronakrise zurzeit in Kurzarbeit und ist mit einem durchschnittlichen Gehalt von 1.400 Euro selbsterhaltungsfähig. Er wohnt mit zwei Mitbewohnern in einer Mietwohnung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 07.11.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragssteller fristgerecht, vertreten durch den XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 18.02.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde jedoch hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte aufrecht erhalten.

Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er ist derzeit (so wie alle Mitarbeiter seiner Firma) auf Kurzarbeit, verdient aber nach wie vor zumindest 1.400 Euro Netto. Unter normalen Arbeitsbedingungen verdient der Beschwerdeführer ca. durchschnittlich 1.800 Euro Netto. Der Beschwerdeführer hat mehre Deutschkurs besucht und die Deutschdiplome A1 und A2 erworben. Derzeit besucht er Online einen B1 Kurs und möchte die B1 Prüfung absolvieren und dies entspricht auch den in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Sprachkenntnissen.

Das Geburtsdatum, noch der genaue Geburtsname, noch die Vornamen der Eltern noch die EDV-Zahl stimmen mit einer Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 06.03.2020 wegen § 27 SMG überein. Es ist daher anzunehmen, dass dieser Strafregisterauszug den Beschwerdeführer nicht betrifft und daher von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

In Anbetracht der rechtskräftig negativen Asylentscheidung und der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, ist es auch nicht erforderlich, länderkundliche Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde erhoben (In dem vorliegenden Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes) durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwese und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich am 06.11.2019, durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.02.2021, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. , durch Vorlage von Gehaltsabrechnungen von Juli 2019 bis April 2020 der XXXX , durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung sowie Einsichtnahme in den aktuellen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.

2. Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Für den Beschwerdeführer wurde bei er asylrechtlichen Erstbefragung das Geburtsdatum „ XXXX “ protokolliert. Unbestritten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Hazara angehört, sunnitischer Moslem ist und sich seit dem 15.11.2011 im österreichischen Bundesgebiet befindet, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich fünfmal verlassen hat, um seine Familie bzw. seine zwischenzeitlich angetraute Frau im IRAN zu besuchen.

Der Umstand, dass der Beschwerde zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den zahlreichen von der XXXX vorgelegten Lohnabrechnungen. Dort ist der Beschwerdeführer als Abwäscher und Küchengehilfe tätig.

Der Beschwerdeführe hat das Deutschdiplom A2 vorgelegt. Er hat weiters angegeben, dass er derzeit einen Online - B1 Kurs besucht und die B1 Prüfung absolvieren wird.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führt, er hat jedoch Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt auch aus seinen eigenen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung und der Nichtvorlage gegenteiliger medizinischer Befunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A.:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II. 1. und 2. A)

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt. Er verfügt in Österreich weder über Verwandte, noch lebt er in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich geheiratet. Seine Frau und seine Tochter leben jedoch im Iran.

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Gerade dieser Umstand trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl XXXX vom 28.10.2014 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die dazugehörige befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten hat und daher spätestens seit diesem Datum über ein staatliches Aufenthaltsrecht verfügt hat und sich nicht bloß aufgrund der Asylantragsstellung im Inland aufhalten durfte.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach integrationsbegründete Schritte in einem Zeitraum, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zu relativieren sind (VwGH vom 28.02.2019 Ro 2019/01/003, jüngst VwGH vom 10.04.2020 Ra 2019/19/0430) trifft im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch erst jüngst ausgeführt hat, dass auch eine im Zuge eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangte Integration nicht ohne Gewicht ist (VwGH vom 06.04.2020 Ra 2020/20/0055-9)

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland).

In die Interessenabwägung ist auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Zwar hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479), der Beschwerdeführer ist jedoch seit 15.11.2011 in Österreich aufhältig. Er hat zwischenzeitlich seine Familie fünfmal für die Dauer von etwa drei bis vier Wochen im Iran besucht, was unbeachtlich ist. Er hat somit die „magische Grenze“ der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren längst überschritten und nähert sich der nächsten relevanten Grenze von 10 Jahren an.

Der Beschwerdeführer ist gut in Österreich integriert, seine Bindungen an seinen Herkunftsstaat sind nur mehr als gering zu bezeichnen, zumal er niemanden mehr in Afghanistan hat.

Der Beschwerdeführer ist bereits seit Jänner 2018, somit seit fast drei Jahren selbsterhaltungsfähig. Er arbeitet als Tellerwäscher und Küchengehilfe u.a. bei der XXXX .

Der Beschwerdeführer konnte das Deutschdiplom A2 vorweisen und der vorsitzende Richter konnte in der Beschwerdeverhandlung sich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen und er hat auch glaubhaft angegeben, dass er derzeit einen Online B1 Kurs besucht und demnächst auch die B1 Prüfung absolvieren wird.

Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aufgrund der dargestellten Gründe in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen (siehe auch BVwG vom 04.12.2017, W107 2163499-1/13E).

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Gemäß dem (mit 01.10.2017 in Kraft getretenen) § 55 Abs. AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Auch wenn der Beschwerdeführer derzeit auf Kurzarbeit ist (wegen der Corona Krise), so übersteigt sein Einkommen in Anbetracht des „Regeleinkommen“ (von ca. 1.800 € Netto) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.


Zu Spruchteil I. + II. B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W159.1427859.2.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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