TE Bvwg Beschluss 2021/3/23 W157 2237498-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2021
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Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

ABGB §1005
ABGB §886
AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §17 Abs3

Spruch


W157 2237498-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des Vereines XXXX (für XXXX ) in der Beschwerdesache XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

1.       Am XXXX langte bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) das Antragsformular der XXXX ein.

2.       Mit Schriftsatz vom XXXX forderte die belangte Behörde XXXX auf, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

3.       Bei der belangten Behörde trafen in der Folge keine weiteren Unterlagen der XXXX ein.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der XXXX zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle Bezüge der XXXX bzw. der im Haushalt lebenden Personen, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, Rezeptgebührenbefreiung Mindestsicherung) sowie alle Bezüge von XXXX und das Einkommen (Lohn, AMS, etc.) von XXXX wurde nicht nachgereicht.“ Auch habe diese keine Angabe dazu gemacht, worauf sich der Antrag beziehe (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).

4.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte und als „Beschwerde gegen die Bescheide zu den Anträgen auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen zu der Teilnehmernummer XXXX , GZ: XXXX , Frau XXXX “ titulierte Eingabe des Vereines XXXX (im Folgenden: „Einschreiter“). Der Einschreiter monierte, dass alle für die Gebührenbefreiung notwendigen Dokumente (Rezeptgebührenbefreiung und aktuelle Gehaltsbestätigung des XXXX ) nach der behördlichen Aufforderung eingereicht worden seien. Es sei zudem von XXXX ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt, über diesen aber noch nicht entschieden worden.

Dem Rechtsmittel war eine schriftliche Vollmacht für „alle […] rechtlichen und sozialen Belange“ der XXXX beigeschlossen, die Urkunde enthielt aber keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin.

5.       Die belangte Behörde legte den Akt betreffend das vorliegende Verfahren mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Befreiung der XXXX bis zum XXXX bestanden habe und – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – die erforderlichen Unterlagen bei der belangten Behörde nicht eingelangt seien.

6.       Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht, weil die Vollmacht zur Beschwerdeerhebung unvollständig war, den Einschreiter auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine mangelfreie schriftliche Vollmacht nachzureichen. Es wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sein werde.

7.       Bis zum heutigen Tag hat der Einschreiter keine den Mangel verbessernde Unterlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Gegen den an XXXX adressierten Bescheid der belangten Behörde vom XXXX richtete sich die am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Einschreiters.

1.2.    Da die beigefügte schriftliche Vollmacht keine Unterschrift der XXXX enthielt, wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt.

1.3.    Nach einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages erfolgte eine Hinterlegung beim zuständigen Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung des Einschreiters. Die Abholfrist begann am XXXX .

1.4.    Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung der Vollmacht.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, den vorliegenden Eingaben sowie dem gegenständlichen Verfahrensakt. Die Daten zur Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf den Angaben auf dem hg. Rückschein.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).

3.2.    Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

3.3.    Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Einschreiter in einem Verfahren ist, wer ein Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwGH 10.01.1985, 83/05/0073).

Eine Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen, wobei bei dessen Nichterfüllung die Eingabe mangels Parteistellung zurückzuweisen ist (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

3.5.    Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer schriftlichen Vollmacht ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter eigenhändig unterschrieben (VwGH 05.03.1981, 3003, 3004/79 [zu § 83 Abs. 1 BAO]; Stoll BAO 816; vgl. auch VwGH 22.03.1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (vgl. § 4 Abs. 1 SigG).

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel der Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch einzelne Mängel der vorgelegten Urkunde (z.B. Fehlen der Unterschrift; vgl. VwGH 06.05.1971, 135/71; Herrnritt 63) sind einem Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zugänglich (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10, Rz 8 und 9).

3.6.    Der vorliegenden Eingabe des Einschreiters vom XXXX war zwar eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, diese enthielt jedoch keine Unterschrift der Vollmachtsgeberin XXXX . Dem Einschreiter wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

3.7.    Der Mängelbehebungsauftrag wurde ausweislich § 17 ZustG ordnungsgemäß zugestellt, weil der Hinterlegung ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen und das hinterlegte Dokument zur Abholung bereitgehalten wurde.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde damit am XXXX zugestellt und ließ der Einschreiter die ihm gesetzte Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Nachweises ungenutzt verstreichen.

3.8.    Mangels Vorlage einer (gültigen) Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen der XXXX kann die Beschwerde des Einschreiters diesem nicht zugerechnet werden. Dem Einschreiter selbst fehlt mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der Beschwerde im eigenen Namen.

3.9.    Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

3.10.   Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.11.   Abschließend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung der XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

Zu B)

3.12.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bevollmächtigter Mängelbehebung Mangelhaftigkeit neuerliche Antragstellung Parteistellung rechtswirksame Zustellung Rundfunkgebührenbefreiung Schriftlichkeit Unterfertigung Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Vertretungsverhältnis Vertretungsvollmacht Vollmacht Zurechenbarkeit Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237498.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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