Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W123 2201309-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2020, Zl. 1143553502/181219170, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.03.2020, Zl. 1143553502/181219170, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm mit Bescheid vom 07.06.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen ihn ein auf Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
2. Mit dem oben im Spruch bezeichneten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.
In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf den Bescheid vom 25.03.2020, in welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen worden sei. Dementsprechend sei auch der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach § 8 Abs. 4 AsylG mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung abzuweisen.
3. Mit Schriftsatz vom 23.06.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.06.2020 und verwies dabei auf die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2020.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, W123 2201309-2/8E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2021 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I., Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang (bzw. die Feststellungen) ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes bzw. aus dem Inhalt des Beschwerdeverfahrens W123 2201309-2.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen.
3.2. Da der Beschwerde vom 25.03.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, W123 2201309-2/8E, stattgegeben wurde und der Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2020 ersatzlos behoben wurde, da die belangte Behörde zu Unrecht dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannte (vgl. insbesondere die rechtliche Beurteilung unter 3.2. im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021), verliert auch der gegenständliche Bescheid die seine Rechtsgrundlage, weshalb dieser aufzuheben war.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – ungeachtet des diesbezüglichen Parteiantrags – eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. auch § 24 Abs. 4 VwGVG).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung VerlängerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W123.2201309.3.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021