TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/23 W250 2143707-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.03.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W250 2143707-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-Verfahrensgesetz nicht rechtmäßig.

Der Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Asylwerber (in weiterer Folge als AW bezeichnet), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 18.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen der am 09.12.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der AW zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Großvater Feindschaften in Afghanistan habe, weshalb seine Familie bedroht werde. Im Iran habe er ein Mädchen kennen gelernt, dessen Brüder gegen die Heirat mit dem AW gewesen seien und den AW mit dem Tod bedroht hätten. Aus Angst um sein Leben habe er das Heimatland verlassen.

1.3. Am 13.10.2016 wurde der AW vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein bereits bisher erstattetes Vorbringen.

1.4. Mit Bescheid vom 07.12.2016 wies das Bundesamt den Antrag des AW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem AW nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des AW 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der AW fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der AW ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde.

Dabei wiederholte der AW seine bereits vor dem Bundesamt getätigten Fluchtgründe. Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der AW an, dass er eine Freundin habe, die er im Jahr 2016 kennengelernt habe und mit der er zusammenziehen wolle. Seine Freundin werde in ca. 8 Monaten die Volljährigkeit erreichen.

1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht traf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des AW [dort: des Beschwerdeführers] und folgende Feststellungen zu seinem sozialen Hintergrund:

„Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischer Moslem.

Er ist in Afghanistan in der Stadt Herat, Provinz Herat geboren und aufgewachsen. Mit ungefähr vierzehn Jahren ist er gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt Mashhad im Iran gezogen. Zwei Jahre später ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie mit finanzieller Unterstützung seiner Großmutter mütterlicherseits aus dem Iran ausgereist. Seine Eltern, seine zwei Schwestern und sein Bruder leben wieder in der Stadt Maschhad im Iran. Er hat zu ihnen täglich telefonischen Kontakt. Es geht ihnen gut. Darüber hinaus lebt auch seine Großmutter mütterlicherseits im Iran.

Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Dari und Farsi, welche er in Wort und Schrift beherrscht.

Er hat in Afghanistan fünf Jahre eine Schule besucht. Zudem hat er sowohl in Afghanistan, als auch im Iran als Steinmetzlehrling gearbeitet.

Sein Vater geht aktuell im Iran einer Arbeit nach und kann er damit für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommen. Die finanzielle Situation seiner Familie ist gut. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach AFghanistan ist seine Familie in der Lage, diesen durch Geldüberweisungen finanziell zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund und arbeitsfähig.“

Zum Leben des AW in Österreich wurde festgestellt:

„Er ist seit seiner Antragsstellung am 18. November 2015 im Bundesgebiet aufhältig. Mit Straferkenntnis vom 13. Juni 2017 der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. XXXX , wurde über den Beschwerdeführer wegen §§ 82 Abs. 1 SPG und 1 Abs. 1 Z 2 WSLG, eine Geldstrafe in Höhe von € 219,21 verhängt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18. September 2017, Zl. XXXX , wegen den §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, 27 Abs. 2a SMG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Onkel mütterlicherseits, XXXX , und eine Tante mütterlicherseits, XXXX , wobei zu diesen Verwandten weder eine aufrechte Wohngemeinschaft noch ein enger Kontakt besteht. Weiters hat er seit August 2016 eine Bekanntschaft zu einer minderjährigen isländischen Staatsbürgerin in Österreich, mit welcher er „Freizeitaktivitäten“ unternimmt und sich auf Deutsch unterhält. Er lebt mit dieser in keiner Wohngemeinschaft.

Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, einen Deutschkurs zu besuchen und ins Fitnessstudio zu gehen. Er hat bereits Deutschkurse besucht, aber noch keine Deutschprüfungen abgelegt. Einer Arbeit ist er in Österreich bislang nicht nachgegangen.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt.“

Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass sich die vom AW behauptete Bedrohung wegen einer Beziehung zu einem iranischen Mädchen im Iran ausschließlich auf den Iran und damit nicht auf sein Herkunftsland Afghanistan bezogen habe und eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Fluchtvorbringen unterbleiben habe können. Die vom AW behauptete Verfolgung durch Verwandte mütterlicherseits habe er nicht glaubhaft machen können.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte daher zum Ergebnis, dass dem AW in Afghanistan keine individuell gegen ihn gerichtete Bedrohung droht.

Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz und einer Ansiedlung in der Stadt Herat würde der AW nicht real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 wurde der bevollmächtigten Vertretung des AW am 17.07.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am 18.02.2021 verständigte die Lebensgefährtin des AW im Zuge einer Auseinandersetzung Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass sich der AW unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der AW wurde festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

2.1. In seiner Einvernahme am 18.02.2021 gab der AW vor dem Bundesamt an, dass er nach der Abweisung seines Asylantrages beabsichtigt habe, nach Italien auszureisen, dass er jedoch wegen seiner Freundin, mit der er seit 4 Jahren ein Paar sei, in Österreich geblieben sei. Er wolle in Österreich bleiben, da er eine Tochter habe. Bei seiner Freundin lebe er nicht, er sei nur ein bis zwei Mal pro Woche dort, um seine Tochter zu besuchen. Er sei in der Geburtsurkunde des Kindes nicht eingetragen und habe zum Zeitpunkt der Geburt keinen persönlichen Kontakt zu seiner Freundin gehabt, lediglich telefonisch habe er Kontakt gehabt. Er habe kein Sorgerecht und zahle auch keine Alimente.

Seit 18.02.2021 wird der AW in Schubhaft angehalten.

2.2. Am 05.03.2021 stellte der AW den gegenständlichen Folgeantrag (zweiten Antrag) auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 05.03.2021 durchgeführten Erstbefragung gab der AW an, dass er neuerlich um internationalen Schutz in Österreich ansuche, da er vor ca. zwei Jahren Christ geworden sei, weil seine Verlobte ebenfalls Christin sei. Er habe mit ihr eine gemeinsame Tochter und wolle bei seiner Tochter bleiben. Er gehe mit seiner Familie sehr oft in die Kirche, getauft sei er jedoch noch nicht worden, er wolle dies aber natürlich machen.

2.3. Am 16.03.2021 wurde der AW vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Er sei Ende 2015 nach Österreich eingereist und habe Österreich seither nicht mehr verlassen. Ob die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien, könne er nicht sagen. Er habe neue Fluchtgründe, da er zum Christentum konvertiert sei, aber noch nicht getauft sei. Er sei vor ca. zwei Jahren wegen seiner Lebensgefährtin zum Christentum konvertiert. Diese sei auch Christin und er wolle wie sie ein guter Mensch und ein guter Christ sein. Er habe mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind, er wolle mit dem Kind zusammenziehen und habe den falschen Weg verlassen, seit er Christ sei. Interesse am Christentum habe er, seitdem er seine Freundin vor drei bzw. dreieinhalb Jahren kennengelernt habe. Aus Angst vor seinem Vater habe er bisher keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Wenn dieser davon erfahre, werde er den AW verstoßen. Seiner Mutter habe er vor ca. 3 Jahren erzählt, dass er eine Freundin habe und Christ werden wolle. Er sei konvertiert auf Grund des Verhältnisses der Österreicher untereinander, auf Grund des netten Umgangs mit anderen Menschen. Seine Tochter sei bisher nicht getauft worden, wenn er aus der Schubhaft entlassen werde, werde er einen Tauftermin für sich und seine Tochter organisieren. Er kenne die Voraussetzungen für die Taufe nicht und habe auch noch keinen Taufkurs besucht. Er habe nicht so viel Informationen über den christlichen Glauben. Er besuche ein Mal pro Woche die Kirche mit seiner Freundin, es handle sich um eine orthodoxe Kirche. Welche Richtungen es im Christentum gebe wisse er nicht, er wisse auch nicht, was orthodox bedeute. Die Messe finde auf Deutsch statt, er könne dem Pfarrer nicht bei allem folgen, was er sage. An der Messe gefalle ihm, dass er sich dort wohl fühle. Zuletzt habe er vor ca. zwei bis zweieinhalb Monaten die Kirche besucht. Wie der Pfarrer der Kirche heiße wisse er nicht, er habe zwar ein Bibel zu Hause, lese diese jedoch nicht. Er habe die ganze Zeit in XXXX gelebt, lediglich zwei bis drei Mal habe er in XXXX übernachtet. Zur Zeit der Geburt seiner Tochter habe er telefonisch Kontakt zu seiner Lebensgefährtin gehabt, drei Tage nach der Geburt habe er beide besucht und seitdem treffe er sie wieder. Er sei auch alleine in die Kirche gegangen, als er seine Freundin nicht getroffen habe. Der persönliche Kontakt zu seiner Freundin sei für ca. zwei Monate unterbrochen gewesen. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seiner Lebensgefährtin und der Tochter bestehe nicht. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bestehe seit XXXX , er habe im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch angegeben, dass er eine Freundin habe. Beim Bundesverwaltungsgericht habe er nicht vorgebracht, dass er Interesse am Christentum habe, da er Angst gehabt habe, sein in Österreich lebender Onkel erzähle dies seinem Vater. Er gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern „arbeite schwarz“, Mitglied in einem Verein sei er nicht.

2.4. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.

Begründend wurde nach einer ausführlichen Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass der AW als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Es existiere unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kein Umstand, der einer Ausweisung als dem Bundesgebiet entgegenstehe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der AW habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 12.07.2018 neu entstanden sei, vorgebracht. Der AW sei im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der AW verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weiters befinde sich ein Onkel und eine Tante des AW in Österreich, mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu seinem Onkel und zu seiner Tante bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der AW sei in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Die Lage im Herkunftsstaat des AW sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt.

Beweiswürdigend wurde insbesondere zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben ausgeführt, dass in Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des AW nicht ersichtlich sei, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle. In Österreich befänden sich die Lebensgefährtin und die Tochter sowie ein Onkel und eine Tante des AW. Er lebe mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe offensichtlich keine Abhängigkeit zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. Der AW sei nicht in der Geburtsurkunde seiner Tochter eingetragen, habe kein Sorgerecht und bezahle keine Alimente. Anzumerken sei auch, dass seine Lebensgefährtin die Polizei verständigt habe, um diese über den illegalen Aufenthalt des AW in Kenntnis zu setzen. Es sei von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege, das Erstverfahren am 12.07.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem AW keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde.

2.5. Die Verwaltungsakten langten am 19.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der AW, eine Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 05.03.2021 stellte der AW einen weiteren – den hier beschwerdegegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er in der Erstbefragung am 05.03.2021 sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2021 unter anderem aus, dass er eine Tochter habe, die am XXXX geboren worden sei. Er wolle bei seiner Tochter bleiben und mit ihr zusammenleben.

Im Zuge der Einvernahme hat das Bundesamt den AW nur rudimentär zu seiner Beziehung zu seiner Tochter befragt. Zur Frage, inwiefern sich die Abschiebung des AW auf das Wohl des Kindes auswirken würde, hat es nicht ermittelt. Feststellungen zur Intensität des Kontaktes des AW zu seiner Tochter werden im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht getroffen.

Der AW gibt an, seine Tochter seit ihrer Geburt ein bis zwei Mal pro Woche zu besuchen. Die Lebensgefährtin des AW hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zwar bei der Polizei angezeigt, dass sie dadurch den Kontakt zum AW gänzlich unterbinden hätte wollen, kann nicht festgestellt werden, zumal sie ihn fünf Mal in der Schubhaft besucht hat.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2017, rechtskräftig am 22.09.2017, wurde der AW wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in das Anhalteprotokoll einer Landespolizeidirektion vom 18.02.2021, in die Niederschrift über die Einvernahme des AW durch das Bundesamt am 18.02.2021, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Strafregister.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben des AW zum Kontakt zu seiner Tochter ergeben sich aus der Niederschrift des Bundesamtes vom 18.02.2021 sowie aus der Erstbefragung vom 05.03.2021.

Dass keine Feststellungen zum Kontakt des AW zu seiner Tochter und der Auswirkung seiner Abschiebung auf das Kindeswohl getroffen wurden ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dass seine Lebensgefährtin den unrechtmäßigen Aufenthalt des AW bei der Polizei angezeigt hat, steht auf Grund des Anhalteprotokolles einer Landespolizeidirektion vom 18.02.2021 fest. Die Besuchskontakte der Lebensgefährtin während der Schubhaft des AW ergeben sich aus der Anhaltedatei und der diesbezüglichen Mitteilung des betreffenden Polizeianhaltezentrums.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des AW beruhen auf dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:

"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

§ 22 BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art 8 Abs 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016).

Davon ausgehend kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl VfSlg 19.362/2011 mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09, newsletter 3/2011, 169; zum Ganzen siehe VfGH 12.06.2019, E3528/2018).

Der maßgebliche Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren geändert.

Am XXXX wurde die Tochter des AW in Österreich geboren, diese ist das gemeinsame Kind des AW mit seiner Lebensgefährtin, mit der er bereits seit dem Erstverfahren eine Beziehung führt. Dass es sich bei dem vom AW angeführten Kind um seine leibliche Tochter handelt wurde sowohl von der Kindemutter im Zuge des Aufgriffs des AW am 18.02.2021 gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben als auch vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid festgestellt.

Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid keine Ausführungen zur Intensität der Beziehung des AW zu seinem Kind, sondern beschränkt sich darauf festzustellen, dass er mit dem Kind nicht im selben Haushalt lebt. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist jedoch – entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Der AW gab überdies in seiner Einvernahme am 18.02.2021 an, dass er ein bis zwei Mal pro Woche bei seiner Freundin sei um seine Tochter zu besuchen. Das Bestehen eines Familienlebens wird vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid auch dadurch in Abrede gestellt, als die Lebensgefährtin des AW die Polizei verständigt habe, um diese über den illegalen Aufenthalt des AW in Kenntnis zu setzen. Relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass der AW seit seiner Anhaltung in Schubhaft fünf Mal von seiner Lebensgefährtin besucht wurde.

Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, welche Auswirkungen die Abschiebung des AW auf das Wohl des Kindes hätte. Die gemäß § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 vorgenommene Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben ist daher fehlerhaft. Auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des AW folgt nicht zwangsläufig, dass die Interessensabwägung zu seinen Ungunsten bzw. zu Ungunsten des Kindes auszugehen hat.

Dem Kind kann bei der Interessensabwägung nicht vorgeworfen werden, dass seine familiäre Bindung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem es sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Vaters bewusst sein hätte müssen. Auch kann das Familienleben auf Grund des Alters des Kindes nicht mittels Telekommunikationsmitteln von der Ferne aus aufrechterhalten werden (VfGH 12.06.2019, E3528/2018, Rz 2.2.).

Es ist dem erkennenden Gericht aus der Aktenlage nicht mit maßgeblicher Sicherheit möglich, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um eine fehlerfreie Interessensabwägung durchführen zu können.

Da die Beziehung des Kindes zum AW unklar bleibt, können auch hinsichtlich der Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinem Vater keine Feststellungen getroffen werden.

Um die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Abschiebung des AW auf das Kindeswohl treffen zu können, sind daher weitere Ermittlungen erforderlich, die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 22 BFA-VG nicht möglich sind, etwa die Einvernahme der Obsorgeberechtigten, die Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers und die ergänzende Einvernahme des AW.

3.3. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Abschiebung des AW nach Afghanistan ein etwaiges Familienleben iSd Art 8 EMRK zwischen ihm und seiner Tochter verletzt werden würde, wurde der faktische Abschiebeschutz des AW zu Unrecht aufgehoben.

Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von wesentlicher Bedeutung (vgl. VfGH vom 12.06.2019, E 3528/2018)

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Familienleben Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgemeinschaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W250.2143707.2.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten