TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/24 W257 2237809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2021
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Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13b
GehG §169f Abs2
GehG §6
GehG §7
VwGVG §28 Abs1

Spruch


W257 2237809-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Vorständin der Großbetriebsprüfung vom 16.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 13b GehG und 169f Abs 2 GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit am XXXX 2020 bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben vom XXXX 2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Antrag vom XXXX 2020 auf bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs 2 GehG sowie auf Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Weiters legte er einen Versicherungsdatenauszug mit den Zeiten ab XXXX und eine Übersicht seiner Vordienstzeiten vor XXXX sowie seiner Schulzeiten ab dem 15. Lebensjahr vor.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Antrag vom XXXX 2020 mangels Antragslegitimation zurückzuweisen sei. Begründend wurde dabei ausgeführt, dass der Monatserste des letzten Monats seines aktiven Dienststandes länger als drei Jahre zurückliege und damit allfällige Ansprüche seiner Bezüge bereits verjährt seien.

In der darauf bezogenen Stellungnahme vom XXXX .2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem gegenständlichen Antrag in erster Linie eine Prüfung erbeten habe, ob die Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung Auswirkungen auf sein Besoldungsdienstalter und auf die Höhe seines Ruhebezugs habe. Sollte sich keine oder eine nur geringfügige Auswirkung auf die Höhe seines Ruhebezugs ergeben, würde er seinen Antrag sofort zurückziehen bzw hätte er dies schon getan. Unter Verweis auf eine Information der GÖD vertrat der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ansicht, dass sein Antrag vom XXXX 2020 rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gestellt worden sei. Es könne wahrscheinlich sein, dass der Anspruch auf Auszahlung der eventuell möglichen Bezugsdifferenz für XXXX 2017 bereits verjährt sei, jedoch nicht der Anspruch auf bescheidmäßige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung.

Mit Schreiben vom XXXX 2020 führte die belangte Behörde daraufhin aus, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 als Antrag iSd § 169f Abs 2 GehG zu werten sei, die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des XXXX 2017 zu laufen begonnen habe, weswegen im Zeitpunkt seiner Antragstellung die Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes bereits verjährt gewesen seien und er damit nach § 169f Abs 2 GehG nicht antragsberechtigt sei.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 erklärte der Beschwerdeführer, seinen Antrag weiterhin aufrechtzuerhalten. Da er mit Ablauf des XXXX 2017 aus dem Dienststand ausgeschieden sei, habe sein Anspruch auf den Monatsbezug gemäß § 6 Abs 2 GehG mit Ablauf des XXXX 2017 geendet. Damit habe er den gegenständlichen Antrag innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht und sei damit seine Antragslegitimation iSd § 169f Abs 2 GehG gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 gemäß § 169f Abs 2 GehG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug gemäß § 6 Abs 1 GehG mit dem Monatsersten entstehe. Die Verjährung des Anspruchs auf den Monatsbezug beginne mit dem Ablauf des Monatsersten des jeweiligen Monats. Der Beschwerdeführer sei seit dem XXXX 2017 im Ruhestand, weshalb der Beschwerdeführer im XXXX 2017 den letzten Monat im aktiven Dienstverhältnis verbracht habe. Der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses sei am XXXX 2017 entstanden. Mit Ablauf des XXXX 2017 habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Neufestsetzung und Auszahlung von Bezugsdifferenzen im XXXX 2020 sei bereits Verjährung für Ansprüche auf Bezüge für Zeiten aus dem aktiven Dienststand eingetreten. Sofern der Beschwerdeführer einwende, der Anspruch auf den Monatsbezug bleibe während des ganzen Monats bestehen, lasse sich daraus nichts gewinnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.2004 ausgeführt habe, sei im Gesetz keine Aliquotierungsregelung vorgesehen. Ausgangspunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist sei der Tag der Entstehung des konkreten Anspruchs.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche fristgerecht erhoben wurde. Darin wird zusammenfassend ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Anspruch auf den Monatsbezug in der festgesetzten Höhe während des ganzen Monats bestehen bleibe und sei dieser Anspruch jedenfalls unter allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes gemäß § 169f Abs 2 GehG zu subsumieren. Sein Anspruch auf den Monatsbezug habe gemäß § 6 Abs 2 GehG mit Ablauf des XXXX 2017 geendet, weswegen er den Antrag vom XXXX 2020 innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eingebracht habe. Die belangte Behörde habe nicht zwischen dem Anspruch auf den Monatsbezug gemäß § 6 Abs 2 GehG und dem Anspruch auf Leistungen gemäß § 13b GehG unterschieden. Ersterer ende mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheide, womit auch die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt beginne. Zweiterer sei zum Ersten eines jeden Monats zu erbringen. Auch der Anspruch auf Jubiläumszuwendung bzw Jubiläumszuwendungsdifferenz sei unter § 169f Abs 2 GehG zu subsumieren. Da diese anspruchsbegründende Leistung am 31.10.2018 erbracht worden und damit sein Anspruch noch nicht verjährt sei, sei auch diesbezüglich seine Antragslegitimation gegeben. Abschließend führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass er seinen Antrag zurückziehen würde, sofern sich keine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben würde.

Am 17.12.2020 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Ruhestandsversetzung am XXXX 2017 der Großbetriebsprüfung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.11.2020 wies die belangte Behörde den bei ihr am XXXX 2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragsberechtigung gemäß § 169f Abs 2 GehG zurück.

2.       Beweiswürdigung

Diese unstrittigen Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und dem dahingehend übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien getroffen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragsberechtigung gemäß § 169f Abs 2 GehG zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; sowie zuletzt VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141, alle mwN). Auch eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG kam nicht in Betracht (vgl dazu VwGH 26.2.2015, Ra 2014/22/0152).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die verfahrensgegenständliche Zurückweisung des Antrags vom XXXX 2020 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs 2 GehG zu Recht erfolgt ist.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetz BGBl 1956/54 idF BGBl I 2020/153 (im Folgenden kurz „GehG“) lauten auszugsweise wie folgt:

„Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§ 6. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.

(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

[…]

Auszahlung

§ 7. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der Beamtin oder dem Beamten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 3 Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsbezug des Kalendervierteljahres auszuzahlen. […]“

„Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) […]

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1.       die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2.       die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3.       deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist und

4.       bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGB/. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind,

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 bis 4, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.

[…]

(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit

1.       im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und

2.       im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.

Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen."

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Antragslegitimation gemäß § 169f Abs 2 GehG zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat sich unstrittig am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBI I 2019/58, nicht mehr im aktiven Dienststand befunden. Die belangte Behörde verneinte jedoch seine Antragsberechtigung nach § 169f Abs 2 GehG, weil im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung seine Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststandes bereits verjährt gewesen seien.

Der in § 13b Abs 1 GehG umschriebene Begriff „Anspruch auf Leistungen“ umfasst nach seinem klaren Wortlaut zunächst uneingeschränkt alle Leistungen, die auf Grund des GehG zu erbringen sind, also solche des Dienstgebers, als auch solche des Dienstnehmers (vgl VwGH 22.4.2009, 2008/12/0072 mwH). Bei dem Anspruch auf den Monatsbezug, welcher unmittelbar aus dem GehG entsteht, handelt es sich um einen Anspruch auf eine Leistung im Verständnis des § 13b GehG (vgl VwGH 11.5.1994, 94/12/0046).

Bei unmittelbar auf Gesetz beruhenden Ansprüchen [hier: Anspruch auf Gehalt] beginnt die Verjährungsfrist des § 13b Abs 1 GehG 1956 mit dem Tag der Entstehung des Anspruches. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung offenkundig davon aus, dass die anspruchsbegründende Leistung als im Sinne des § 13b Abs 1 GehG 1956 erbracht anzusehen ist, sobald durch sie der Tatbestand für das Entstehen des Gehaltsanspruches verwirklicht wird. In Ansehung des gemäß § 7 Abs 1 GehG 1956 am 1. November 1998 fällig gewesenen Monatsbezuges lag die „anspruchsbegründende Leistung“ im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG 1956 somit schon im aufrechten Bestand des Aktivdienstverhältnisses der Beschwerdeführerin an diesem Tag. Damit war – jedenfalls in Ermangelung von Sonderregelungen betreffend den Entfall oder der Kürzung von Bezügen – der Anspruch auf Monatsbezug für November 1998 entstanden, und zwar unabhängig davon, ob sich in der Folge während dieses Monates die für die Bemessung des Gehalts maßgeblichen Verhältnisse geändert hätten oder nicht [vgl. hiezu § 6 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz GehG 1956] (vgl VwGH 19.9.2003, 2003/12/0002 mwN und zuletzt VwGH 30.6.2010, 2010/12/0082).

Entsprechendes gilt auch für den Pensionsbeitrag. "Anspruchsbegründende Leistung" im Verständnis des § 13b Abs 1 GehG ist vorliegendenfalls der Bestand des Aktivdienstverhältnisses des Beschwerdeführers am Tag der Verpflichtung zur Entrichtung des Pensionsbeitrages. Die in § 22 Abs 1 GehG enthaltene Wendung, wonach dieser "monatlich im Voraus" zu entrichten ist, ist dahingehend zu verstehen, dass dieser Tag grundsätzlich [vgl auch § 7 Abs 1 GehG] der jeweilige Monatserste ist. Durch den Bestand des Aktivdienstverhältnisses an diesem Tag wird auch die wirtschaftliche Gegenleistung, nämlich die Berücksichtigung dieses Monates des Aktivdienstes bei einer späteren Ruhegenussbemessung durch den Bund "erbracht" (vgl VwGH 22.4.2009, 2008/12/0072).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Verjährungsfrist in Ansehung des – im aktiven Dienststand zuletzt bezogenen – Monatsbezuges für XXXX 2017 mit Ablauf des XXXX begonnen hat (beachte in diesem Zusammenhang § 33 Abs 1 AVG, wonach der Beginn und Lauf von Fristen durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert wird). Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Demnach endete die in § 13b GehG normierte dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des XXXX 2020. Dieser Tag war auch kein Samstag, Sonntag, gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, welcher als gesetzlicher Feiertag behandelt wird.

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Einwand, wonach der Anspruch auf den Monatsbezug während des ganzen Monats bestehen bleibe, geht – wie auch im angefochtenen Bescheid zutreffender Weise ausgeführt – ins Leere. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.2004, 2001/12/0009 ausgeführt hat, sieht das Gesetz keine Aliquotierungsregelung für den Monatsbezug vor. Ausgangspunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist ist der Tag der Entstehung des konkreten Anspruchs. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher nicht – wie vom Beschwerdeführer fälschlicherweise angenommen – mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass die Sonderregelung zur Verjährung in § 169f Abs 6 Geh nur auf die amtswegige Neueinstufung nach § 169f Abs 1 GehG Bezug nimmt. Für Ansprüche auf Nachzahlung im Zusammenhang mit der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag war bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 gesetzlich eine Hemmung der Verjährung für die Zeiträume von 18. Juni 2009 bis 30. August 2010 und von 11. November 2014 bis 11. Februar 2015 vorgesehen (vgl § 113 Abs 13 und 16 GehG idF BGBl I 2015/32). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und haben sich auch keine dahingehenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben (ansonsten wären diese Hemmungen der Verjährungsfrist wegen der rechtzeitigen Geltendmachung in noch anhängigen Verfahren weiterhin zu berücksichtigen), weswegen im gegenständlichen Fall ausschließlich die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b GehG anzuwenden ist.

Aufgrund der obigen Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, als sie davon ausging, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Bezüge für die Zeiten seines aktiven Dienststandes im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung bereits verjährt waren und damit keine Antragslegitimation nach § 169f Abs 2 GehG gegeben war.

Sofern der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde vorbringt, dass der Anspruch auf Jubiläumszuwendung bzw Jubiläumszuwendungsdifferenz unter § 169f Abs 2 GehG zu subsumieren sei, verkennt er, dass insb sein Anspruch auf den Monatsbezug für XXXX 2017 (der letzte Monat im aktiven Dienststand) bereits verjährt ist und damit auch keine Änderung der auf den Monatsbezug fußenden Jubiläumszuwendung eintreten kann.

Da die Zurückweisung somit zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Antragslegimitation Monatsbezug öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2237809.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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