TE Vwgh Beschluss 1997/3/13 97/18/0011

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. September 1996, Zl. SD 839/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. September 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Mit Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 4735/96, lehnte der vom Beschwerdeführer dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3. Mit hg. Verfügung vom 15. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer (z.H. seines Rechtsvertreters) aufgefordert, die Beschwerde (u.a.) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.

4. In seinem Schriftsatz vom 18. Februar 1997 nahm der Beschwerdeführer darauf wie folgt Bezug:

"Durch die Erlassung des bekämpften Bescheides wurde ich in meinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt".

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa den Beschluß vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1176, mwN).

2. Durch den hier angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm im Beschwerdepunkt (ausdrücklich) bezeichneten Recht verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über die Erteilung/Versagung einer Aufenthaltsbewilligung (nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes) abgesprochen wurde.

3. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180011.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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