Entscheidungsdatum
25.03.2021Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W281 2240460-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, vertreten durch: RIHS Rechtsanwalt GmbH gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form von Festnahme am 16.03.2021 (07:45 Uhr) und die Anhaltung infolge der Festnahme bis 18.03.2021 (10:05 Uhr), zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 20.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
3. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-1, die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes.
4. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 30.12.2020 erhob der BF Säumnisbeschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2021 abgewiesen.
6. Am 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages angehalten.
7. Am 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in (Schub)-Haft. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und keine Ausweisung vorliege. Er habe einen festen Wohnsitz, eine gesicherte Identität und die Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu erlangen. Er verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht in Italien. Wenn überhaupt wäre keine Abschiebung nach Bangladesch, sondern nach Italien vorzunehmen. Die Festnahme und die Anhaltung in Haft seien rechtswidrig.
Mit Erkenntnis vom 17.02.2021, W195 2213464-2/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist gegen dieses Erkenntnis laufe noch.
Der Beschwerdeführer sei am 16.03.23021, in der Früh an seiner Wohn- und Meldeadresse in 1230 Wien, in Anwesenheit seiner Ehefrau festgenommen und zunächst in eine Polizeiinspektion verbracht worden. Er sei um die Mittagszeit ins Polizeiliche Anhaltezentrum Hernals überstellt worden, wo er derzeit angehalten werde. Seine Abschiebung nach Bangladesch übermorgen um 10:00 Uhr stehe unmittelbar bevor. Die Ausstellung eines Schubhaftbescheides werde ihm und seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtswidrig vorenthalten.
Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 2 Z 11 FPG. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Italien nachweislich Gebrauch gemacht habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe mit diesem in Italien im selben Haushalt gelebt, sei dort aufrecht gemeldet gewesen, krankenversichert und habe eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form eines Personalausweises erlangt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren. Er habe diesen Status durch die Eheschließung mit seiner Ehefrau am 20.07.2019 erlangt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.1.2019) sei damit unwirksam. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Italien.
Der Beschwerde war ein Konvolut an mehreren Unterlagen beigefügt.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag
1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, nämlich
a. die Festnahme am 16.03.2021, und
b. die (aktuell nach wie vor andauernde) Anhaltung in (Schub-)Haft im Polizeilichen Anhaltezentrum in 1160 Wien, Hernalser Gürtel 6-12,
gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären,
3. die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der (Schub-)Haft im Polizeilichen Anhaltezentrum in 1160 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, anzuordnen
4. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gem. § 19a RAO zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
8. Am 16.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die wesentlichen Verfahrensakten beim Bundesamt an.
9. Am 16.03.2021 legte das Bundesamt Aktenteile zum Maßnahmebeschwerdeverfahren sowie Aktenbestandteile zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor. Am 17.03.2021 legte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Beschwerde und eine Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2021 vor.
10. Am 17.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Unterlagen beim Bundesamt an.
11. Am 17.03.2021 legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen in Form einer schriftlichen Bestätigung der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers in Italien vor.
12. Am 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-2/4E, außerordentliche Revision und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2021, Ra 2021/21/0091-6, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben.
13. Am 18.03.2021 übermittele das Bundesamt eine weitere Stellungnahme, den Abschiebeauftrag vom 24.02.2021 und die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte Information über die bevorstehende Abschiebung.
14. Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben. Er wurde um 10:05 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich der Umstand, ob die Festnahme am 16.03.2021 und die Anhaltung aufgrund der Festnahme rechtmäßig war. Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren
Der Antrag vom 20.01.2017 auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-2, die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes.
Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2021 abgewiesen.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft
Am 28.03.2019 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
Am 24.02.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag. Am 24.02.2021 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag.
Der BF wurde am 16.03.2021 (07:45 Uhr) festgenommen und infolge der Festnahme bis 18.03.2021 (10:05 Uhr) angehalten.
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot vor. Der Beschwerdeführer kehrte trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurück.
Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag ein gültiges Reisedokument (Travel Permit vom 12.10.2020), vor.
Der BF war hafttauglich. Er war davor und zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht gewillt, freiwillig in die Volksrepublik Bangladesch auszureisen.
Der Beschwerdeführer war auf den Flug vom 18.03.2021 gebucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und sind an dieser im gesamten Verfahren auch keine Zweifel gekommen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter wäre.
2.2. Zu den bisherigen Verfahren
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich allesamt aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, L512 2213464-1, sowie vom 17.02.2021, W195 2213464-2.
2.3. Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft
Dass das Bundesamt am 28.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat ergibt sich aus den diesbezüglich übermittelten Unterlagen, insbesondere des Antrages vom 28.03.2019 und der Korrespondenz mit der Botschaft von Bangladesch (OZ 6).
Der Festnahmeauftrag vom 24.02.2020 geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten (OZ 8, (AS 34-35) hervor und ist elektronisch unterfertigt. Der Abschiebeauftrag weist eine handschriftliche Unterschrift auf und wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorgelegt (OZ 13).
Dass der BF am 16.03.2021 (07:45 Uhr) festgenommen und infolge der Festnahme bis 18.03.2021 (10:05 Uhr) angehalten wurde ergibt sich zum einen aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.03.2021 (OZ 5, AS 38-39), sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (OZ 1 und OZ 2).
Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot vorlag, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-1. Der BF verehelichte sich am 10.01.2020 in Italien mit XXXX (Beilage 1 der Maßnahmenbeschwerde, OZ 1), er muss daher jedenfalls Österreich verlassen haben. Eine Ausreise ist auch im Zentralen Fremdenregister mit 22.05.2019 vermerkt (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrte ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er in Österreich davor und zum Zeitpunkt der Festnahme aufhältig war, er seit 14.09.2020 an einer Adresse gemeldet war und das Einreiseverbot noch aufrecht ist. Zudem hatte auch der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes keinen Erfolg und wurde gegen die Zurückweisung dieses Antrages die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2021 rechtskräftig abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung wurde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, kann diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesveraltungsgerichtes vom 17.02.2021 nicht gefolgt werden. Daran ändert auch die in diesem Verfahren vorgelegte undatierte „Bestätigung“ der Vermieterin des Beschwerdeführers (OZ 11) nichts. Im Übrigen ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen.
Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung ein gültiges Reisedokument (Travel Permit vom 12.10.2020) für den Beschwerdeführer geben war, ergibt sich aus Vorlage desselben (OZ 6) und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2).
Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 einvernommen und hat während dieser Einvernahme keine Gründe vorgebracht, warum er nicht hafttauglich sein sollte und gab an, dass es ihm gut gehe (Einvernahme des Beschwerdeführers, OZ 8). Zudem ist bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum ohnedies von amtswegen die Haftfähigkeit zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig gewillt war in die Volksrepublik Bangladesch auszureisen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er trotz eines Einreiseverbotes nach Österreich zurückgekehrt ist.
Die Buchung des Beschwerdeführers auf den Flug vom 18.03.2021 geht aus einem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 22.02.2021 hervor (OZ 6).
Dass der BF am 18.03.2021 (10:05 Uhr) aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen wurde ergibt sich aus dem Abschiebebericht (OZ 15) und einer Einsicht in die Anhaltedatei des Bundesministerium für Inneres (OZ 2).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
§§ 22a, 34, 35 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
…“
„Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2.sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1.der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2.der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4.wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1.das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2.der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“
§ 35
Durchsuchungsauftrag
„§ 35. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“
„Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2.wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3.der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1.dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2.gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3.gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4.gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“
3.1.2. §§ 46 Abs. 1 und 59 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht
nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“
„§ 59. …
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
...“
3.2. Zur Judikatur
Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1 gemäß Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018).
Zu Spruchpunkt A) I.
3.3. Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft
3.3.1. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
3.3.2. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Gegen den BF wurde am 24.02.2021 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen und ein Auftrag zur Abschiebung gemäß § 46 FPG erlassen.
Der BF wurde am 16.03.2021 von Polizeibeamten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 24.02.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 18.03.2021 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Sache dieses Verfahrens ist nicht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Es bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Dieses Einreiseverbot wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 weder behoben noch herab gesetzt.
Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, wie lange eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass dies solange der Fall ist, als das konnexe Einreiseverbot gilt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG 2005, Anmerkung 2 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Darüber hinaus kann gemäß § 59 Abs. 5 FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Dass derartige Tatsachen nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.02.2021.
Fremde, die einem Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen Anspruch auf selbständige Ausreise/Durchsetzungsaufschub. Daraus ergibt sich – prima vista – die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zwangsmaßnahme für die Außerlandesbringung. Allerdings ist auch in solchen Fällen – in Anwendung des Sachlichkeitsgebots – eine (ggfls sogar neuerliche) freiwillige Ausreise denkbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005, Anmerkung 12 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig.
Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes gemäß § 46 Abs. 1 Z 4 FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit erfüllt.
3.3.3. Die Abschiebung erfolgt immer nur in einen Staat, der völkerrechtlich verpflichtet ist, den Betroffenen einreisen zu lassen. Dies ist idR der Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG), der zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-VO zuständige Staat, aber auch ein (etwa Transit-)Staat, mit dem ein Schubabkommen besteht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005 (Stand 1.3.2016, rdb.at) Anmerkung 5).
Wenn in der Maßnahmenbeschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nach Bangladesch, sondern allenfalls nur nach Italien abgeschoben hätte werden können, ist dies nicht richtig. Mit Erkenntnis vom 30.01.2019 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch und nicht nach Italien bestätigt. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen somit ins Leere.
3.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 auf Basis eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 16.03.2021, 07:45 Uhr, bis 18.03.2021, 10:05, und somit für 50 Stunden und 20 Minuten in Verwaltungsverwahrungshaft.
3.3.4.1. § 40 Abs. 4 BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmegrundes) bis zu 72 Stunden zulässig ist. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Abschiebeauftrag gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Im Hinblick auf das vorliegende Heimreisezertifikat und die bereits geplante Abschiebung konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hielt sich bewusst unrechtmäßig trotz eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme des Beschwerdeführers war daher zur Durchführung der Abschiebung auch notwendig.
Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 auch abgeschoben.
3.3.4.2. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Maßnahmenbeschwerde bemängelt, dass ihm rechtswidriger Weise die Erlassung eines Schubhaftbescheides verweigert worden wäre, gehen diese Ausführungen ebenfalls ins Leere. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages ist im konkreten Fall nämlich bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall nicht über 72 Stunden angehalten. Die Erlassung eines Schubhaftbescheides war somit nicht erforderlich.
3.3.5. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II. und III.
3.4. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei An-spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechts-widrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 35 Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß.
Mit Stellungnahme vom 16.03.2021 begehrte die belangte Behörde Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet auch den Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Ausmaß.
Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher sein Antrag auf Kostenbegehen gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen.
Die belangte Behörde ist in diesem Fall obsiegende Partei und gebührt ihr Ersatz für Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80), sohin insgesamt € 426,20 gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Das Vorliegen eines Festnahmeauftrages und eines Auftrages zur Abschiebung wurden in der Maßnahmenbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Ergebnis von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter Punkt 3.2. und 3.3. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Einreiseverbot Festnahme Festnahmeauftrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2240460.1.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021