Entscheidungsdatum
29.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W232 2236810-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2020, Zl. 1270462907-201066827, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, wurde am 29.10.2020 von der deutschen Polizei der österreichischen Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Es langte keine Stellungnahme ein.
3. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt IV. zusammengefasst ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer wiederum versuchen würde mit einer neuen Identität in einen Schengenstaat zu reisen bzw. über einen Schengenstaat unrechtmäßig nach Österreich zu reisen. Aufgrund dieser begründeten Annahme sei davon auszugehen, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
4. Gegen den Bescheid vom 04.11.2020 wurde mit Schreiben vom 04.11.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) erhoben. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer nie vorgehabt habe, in Österreich zu bleiben. Er habe zu seinem in Hannover lebenden Bruder gewollt. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer in Albanien seinen Lebensmittelpunkt habe. Er verfüge dort über ein Einkommen. Das erlassene Einreiseverbot sei absolut unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
5. Am 09.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Albanien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Dem Beschwerdeführer wurde von der deutschen Polizei die Einreise verweigert. Er wurde am 29.10.2020 von der deutschen Polizei der österreichischen Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2020 von Österreich nach Albanien abgeschoben.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich wurde er noch nie strafgerichtlich verurteilt und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine sonstigen familiären, sozialen oder anderen privaten Bindungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf den vorgelegten Reisepass.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Das Fehlen familiärer Bindungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus den dahingehend unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde hat das Bestehen relevanter familiärer und privater Bindungen im Bundesgebiet nicht dargelegt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Albanien abgeschoben wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2020 nur im Umfang gegen Spruchpunkt IV. erhoben wurde.
Zu A)
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren):
§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.
wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2.
wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3.
wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4.
wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5.
wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6.
den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7.
bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8.
eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9.
an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(…)“
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 und der "Mittelosigkeit" des Beschwerdeführers. Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese festgestellte Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung in Österreich darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, wie es zu der Annahme kommt, dass der Beschwerdeführer wieder versuchen würde mit einer neuen Identität in einen Schengenstaat zu reisen bzw. über einen Schengenstaat unrechtmäßig nach Österreich zu reisen und daher davon auszugehen sei, dass er durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde (vgl. angefochtener Bescheid S. 16).
Auch jene Umstände, die einer "Gesamtbeurteilung seiner Lebensumstände" zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschwerdeführer auch nach einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet und während der festgelegten Dauer des Einreiseverbots sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von zwei Jahren ausschlaggebend waren.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2236810.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021