TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/29 I414 2199765-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs3 Z1
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I414 2199765-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BULGARIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Gegen den Beschwerdeführer wurde bereits mit Bescheid vom 01.06.2018 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen, nachdem er von einem österreichischen Strafgericht rechtkräftig wegen Fälschung unbarer Zahlungsmittel und gewerbsmäßigem Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer teilbedingten Zusatzstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde. Dabei wurde auf eine Verurteilung durch ein bulgarisches Gericht vom 21.04.2016 Bedacht genommen.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes wurde nach Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 08.12.2019, GZ. G313 2199765-1, auf 3,5 Jahre herabgesetzt.

Der Beschwerdeführer reiste trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot Ende November 2019 wieder ins österreichische Bundesgebiet und wurde nur knapp zwei Monate später wegen Verdachtes der Begehung mehrerer Vergehen und Verbrechen am 08.01.2020 fest- und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des LG Wels als Schöffengericht vom 03.09.2020, rechtskräftig am 25.09.2020, wurde er wegen mehrerer Verbrechen und Vergehen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Mit Schreiben vom 29.09.2020 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu äußern. Der Beschwerdeführer erstattete die entsprechende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 05.10.2020.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 11.11.2020 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufgrund der massiven Straffälligkeit und der wiederholten Tatbegehungen im Bereich der Suchtmitteldelikte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und die familiären Interessen dahinter zurücktreten müssten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 11.12.2020 mit den Anträgen auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes, Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie auf Behebung des angefochtenen Bescheides. Hilfsweise strebt der Beschwerdeführer eine Verkürzung des Aufenthaltsverbotes an. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes unzulässig sei. Ihm sei das Unrecht seiner Taten bewusst, eine tatsächliche und erhebliche Gefahr gehe von seiner Person daher nicht aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine achtjährige Tochter. Beide sind bulgarische Staatsangehörige und halten sich seit Mai 2018 mittels Anmeldebescheinigung in Österreich auf. Auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Der Vater ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer selbst weist in Österreich außer in Justizanstalten keinen Wohnsitz auf. Er ist weder sprachlich, noch beruflich oder gesellschaftlich integriert.

In Bulgarien hat er eine universitäre Ausbildung genossen und sich seinen Lebensunterhalt zuletzt als Fenstermonteur verdient. Er besitzt außerdem eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat.

Gegen den Beschwerdeführer wurde im Oktober 2019 ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von dreieinhalb Jahren rechtskräftig erlassen. Trotzdem reiste er illegal ins Bundesgebiet zurück und beging mehrfach Straftaten. Am 08.01.2020 wurde er deswegen festgenommen und über ihn Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht, rechtskräftig am 25.09.2020, wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels als Beteiligter nach §§ 12 2. oder 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall StGB, Abs. 4 Z 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 3 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG, der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Bestimmungstäter nach §§ 12 2. Fall, 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 StGB, der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 2. Fall StGB und des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels als Beitragstäter nach §§ 12 3. Fall, 15 Abs. 1, 241h Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lagen folgende Tathergänge zu Grunde (Anonymisierung durch BVwG):

Der Beschwerdeführer hat zu nachgenannten Zeiten in Wels und anderen Orten

A./A./ vorschriftswidrig Suchtgift

A./A./I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung zumindest zweier Mitangeklagten sowie des „Ivan", dessen Identität letztlich ungeklärt blieb, oder einer anderen Person,

A./A./I./I./ als Beteiligter (§ 12 2. oder 3. Fall StGB) im Zeitraum zwischen etwa August 2019 bis 08.01.2020 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus Bulgarien oder anderen Orten außerhalb des österreichischen Bundesgebiets aus- und nach Österreich eingeführt, nämlich in mehreren Angriffen insgesamt ca. rund 650 Gramm Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,66 % (Base) und zumindest 206,15 Gramm Crystal Meth (= 198,6 netto Gramm Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,9 %

A./A./l./2./ am 08.01.2020 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 206,15 Gramm Crystal Meth (= 198,6 netto Gramm Methamphetamin) mit einem Reinheitsgehalt von 75,9 % und 103,45 Gramm Cocain (= 98,70 netto Gramm Cocain (Base)) mit einem Reinheitsgehalt von 78,66 %

A./A./II./ im Zeitraum zwischen etwa August 2019 bis 08.01.2020 in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich insgesamt zumindest rund 525 Gramm Cocain mit einem Reinheitsgehalt von 78,66 % (Base) und zumindest 0,5 Gramm Methamphetamin, nämlich

1./ zumindest etwa 96 Gramm Cocain an Stoyan S.,

2./ etwa 400 Gramm Cocain an einen „Pero"

3./ etwa 20 Gramm Cocain an einen unbekannten Abnehmer aus Wels;

4./ zumindest 0,5 Gramm Methamphetamin (unentgeltlich) und 4 Gramm Cocain an Abdul Cahar S.,

5./ 1 bis 2 Gramm Cocain an Valentin S.,

6./ insgesamt etwa 4 bis 5 Gramm Cocain an seine Lebensgefährtin,

7./ eine unbekannte Menge Cocain an Iskren D.,
A./A./III./ im Zeitraum zwischen September 2019 bis etwa 07.01.2020 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, nämlich insgesamt zumindest etwa 28 Gramm Cocain bis zum Eigenkonsum;

A./B./ am 13.12.2019 eine bislang unbekannte Person in Bulgarien mit der Herstellung von (zumindest) zwei bulgarischen Reisedokumenten (ID-Karten oder Personalausweise) beauftragt und dadurch zur Herstellung falscher oder verfälschter ausländischer öffentlicher Urkunden bestimmt (§ 12 2. Fall StGB), die durch Gesetz oder innerstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, wobei Sie mit dem Vorsatz handelten, dass diese Dokumente im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum (vermeintlichen) Identitätsnachweis von Personen während einer Schlepperfahrt, gebraucht werden;

A./C./ am 30.11.2019 falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder innerstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz gebraucht, dass diese Dokumente im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum (vermeintlichen) Identitätsnachweis sowie zur Berechtigung der Ein- und Ausreise verwendet werden, indem Sie sich bei Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet beim Grenzübergang Spielfeld mit einem totalgefälschten bulgarischen Personalausweis und einem totalgefälschten bulgarischen Führerschein auswiesen;

A./D./ zumindest einen Tatbeitrag (§ 12 3. Fall StGB) dazu geleistet, dass am 13.04.2019 ein bislang unbekannter Täter versuchte, Daten unbarer Zahlungsmittel mit dem Vorsatz auszuspähen, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel zu ermöglichen, indem der unbekannt gebliebene Täter den Geldausgabeautomaten einer Filiale einer Volksbank mittels einer Skimmingvorrichtung (Anbringung einer Kamera und eines Kartenlesegerätes) manipulierte, um an den PIN-Code sowie an die entsprechenden Kartendaten von Bankomatkarten zu gelangen, wobei die Tat beim Versuch blieb.

Mildern wurden das teilweise Geständnis, untergeordnet auch die teilweise Schadensgutmachung durch teilweise Sicherstellung von Suchtgiftes und der Umstand, dass die Rar teilweise beim Versuch blieb, berücksichtigt. Die zwei einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (insbesondere von Verbrechen) und der teilweise rasche Rückfall nach der Vorverurteilung am 22.05.2018 wirkten sich erschwerend aus.

Der Beschwerdeführer wurde nämlich bereits zuvor durch das Landesgericht Linz rechtskräftig wegen Fälschung unbarer Zahlungsmittel und gewerbsmäßigem Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 12 2. und 3. Fall StGB, §§ 127, 130 Abs. 1 StGB und §§ 12 2. und 3. Fall StGB 241a Abs. 1 und Abs. 2 StGB, § 15 StGB zu einer teilbedingten Haftstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.

Auch in Bulgarien weist er eine Verurteilung durch das District Court Silitsa vom 21.04.2016 auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme (AS 177ff), in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Verfahrensergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person:

Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.

Aus letzterem und den im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen zu LG Linz, GZ XXXX , und LG Wels, GZ XXXX , ergeben sich die strafgerichtlichen Verurteilungen, die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe.

Der Angaben zur Identität und zum bisherigen Aufenthalt, dem Aufenthaltsverbot und der trotz diesem erfolgten neuerlichen Einreise sind aus dem IZR und dem ZMR ersichtlich.

Aus dem IZR ergeben sich auch die Feststellungen zur Lebensgefährtin und zur Tochter. Auch die Grundlage für deren Aufenthalt ergibt sich daraus. In diesem Register nicht erfasst ist allerdings die Mutter des Beschwerdeführers, deren Aufenthalt sich aber aus dem ZMR ergibt. Mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Daten zur Schwiegermutter konnte allerdings keine Person in Österreich ermittelt werden. Weder im IZR, noch im ZMR ist sie erfasst.

Mit seiner Kernfamilie bestand in Österreich bislang kein Familienleben. Die Lebensgefährtin und die Tochter halten sich seit Mai 2018 in Österreich auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Auch nach der Strafhaft bestand kein gemeinsamer Wohnsitz mit der Kernfamilie in Österreich. Aktuell verbüßt er eine Strafhaft, zuvor war er seit 08.01.2020 festgenommen bzw. in Untersuchungshaft.

Die Feststellungen zu seinem bisherigen Aufenthalt, dem Aufenthaltsverbot und der illegalen Einreise nach Österreich ergeben sich aus dem IZR, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.10.2019, GZ G313 2199765-1, und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 05.10.2020.

Mangels Vorlage integrationsbezeugender Beweismittel musste eine Verfestigung in Österreich verneint werden. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, in der Haft die deutsche Sprache zu lernen. Außer durch massive Straffälligkeit trat er nicht in Erscheinung und sind ihm positive Integrationsschritte nicht zuzuerkennen.

Aus seinen eigenen schriftlichen Angaben konnten die Feststellungen zu seinen bisherigen Lebensumständen, der Erwerbstätigkeit und zur Eigentumswohnung in Bulgarien getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger (§ 2 Abs. 4 Z 8 FPG) zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahme nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG unbefristet erlassen werden.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des oder der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).

Aufgrund des vom Beschwerdeführer mehrfach begangenen Verbrechens des Suchgifthandels wie im gegenständlichen Fall ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hinzu kommen mehrere Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und des Ausspähens von Daten eines unbaren Zahlungsmittels. Das Ausmaß der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe mit sechs Jahren übersteigt die in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG festgelegte Grenze und ist die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots somit zulässig.

Auch die Art der Begehung und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die in den dazu ergangenen strafgerichtlichen Urteilen eindrucksvoll dokumentiert ist, sowie der Umstand, dass er trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot neuerlich nach Österreich zurückgekehrt ist, um den grenzüberschreitenden Drogenhandel weiter zu betreiben, zeugen unzweifelhaft von einer gravierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers und daraus ableitbaren hohen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Überdies war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23.05.2018 rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt wurde. Auch damals verübte er Straftaten (gewerbsmäßiger Diebstahl) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und kam es ihm bei seinen zuletzt verübten Verbrechen neuerlich darauf an, sich durch grenzüberschreitende und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung organisierte Suchtgiftdelinquenzen eine finanzielle Einnahmequelle zur Bestreitung oder Ergänzung des Lebensunterhaltes zu lukrieren (AS 169). Festzuhalten ist auch, dass er bereits im Jahr 2016 in Bulgarien wegen Drogendelikte und wegen Urkundenfälschung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (AS 153). Mit seinen Verurteilungen in Österreich, die sich gegen dieselben Rechtsgüter richten, zeigt der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an gültige Rechtsnormen zu halten und dass ihn bisherige Verurteilungen und Haftstrafen nicht davon abgehalten haben, in gesteigertem Ausmaß straffällig zu werden. Die genannten Gründe lassen jedenfalls eine Prognose für eine neuerliche Tatwiederholung nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des persönlichen Verhaltens trotz des bereits erlittenen Haftübels nicht stattgefunden hat, sodass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Von einer positiven Zukunftsprognose kann schon deshalb und auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft befindet und von der sechsjährigen Haftstrafe unter Einrechnung der Zeiten in Untersuchungshaft weitere fünf Jahre zu verbüßen sind, nicht ausgegangen werden.

Zudem ist im Sinne einer Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgift- und Gewaltkriminalität, als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) und hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Daher ist eine einzelfallbezogene gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist zu seinen Gunsten nur die Beziehung zu seiner ebenfalls im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin und der Tochter zu berücksichtigen.

Bislang führte der Beschwerdeführer mit der Lebensgefährtin und der Tochter aber kein bzw. ein nur sehr eingeschränktes Familienleben in Österreich. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand zu keinem Zeitpunkt. Die Angehörigen übersiedelten nach Österreich, als sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befand. Besuche und Kontakte waren auch später während der Strafhaft nur in begrenztem Maß möglich. Nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verblieben die Angehörigen in Österreich, der Beschwerdeführer kehrte alleine in den Herkunftsstaat zurück. Kurz nach seiner illegalen Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer fest- und in Untersuchungshaft genommen. Aktuell verbüßt er seine langjährige Strafhaft. Dass die Familie nach Österreich übersiedelte, hielt ihn nicht davon ab, neuerlich massiv straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer gab zwar an, sich das Sorgerecht für die Tochter mit der Lebensgefährtin zu teilen (AS 137), diesem konnte er faktisch aber aufgrund der Inhaftierungen nicht nachkommen. Auch finanziell konnte er die Familie zumindest nicht aus legalen Quellen unterstützen und werden Mutter und Tochter nicht in eine ausweglose Situation durch das unbefristete Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers geraten. Die Lebensgefährtin ist in Österreich erwerbstätig und war und ist aufgrund der Haft des Beschwerdeführers mit der Betreuung und Versorgung der achtjährigen Tochter auf sich alleine gestellt.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes greift nicht derart in das Kindeswohl ein, dass davon abzusehen ist. Auch eine Verkürzung kommt aus diesem Grund nicht in Frage. Nach Verbüßen der Haftzeit wird das Kind etwa 13 Jahre alt sein und ist ihm und der Mutter die Aufrechterhaltung des Kontaktes und des Familienlebens über technische Kommunikationsmittel zumutbar. Auch Besuche im Herkunftsstaat sind möglich, da beide bulgarische Staatsangehörige sind. Auch einer gänzlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat mit dem Beschwerdeführer stehen keine Hindernisse entgegen, zumal Mutter und Tochter bis Mai 2018 in Bulgarien gelebt haben und mit der Sprache und der dortigen Kultur vertraut sind und der Beschwerdeführer dort eine Eigentumswohnung besitzt, sodass eine Unterkunft gegeben ist.

Auch dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, war beruflich verfestigt und besitzt eine Eigentumswohnung. Er wird auch nach mehrjähriger Abwesenheit eine Wiedereingliederung schaffen und sich durch Annahme einer Tätigkeit den Lebensunterhalt sichern.

Bei Abwägung aller relevanten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an einer dauerhaften Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner jüngeren Rechtsprechung (18.11.2020, Ra 2020/14/0113) geht davon aus, dass „eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden […]. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).“ Diese Ansicht ist auch auf Aufenthaltsverbote anzuwenden, denen derselbe Prüfungsmaßstab bei der Interessensabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Grunde liegt. Auch im Falle des Beschwerdeführers überwiegen die öffentlichen Interessen aufgrund mehrfacher Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz und ist überdies ein Fortsetzen des Familienlebens in Bulgarien zumutbar.

Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, welches wegen der ihm unteranderem vorzuwerfenden Verbrechen des Suchtgifthandels besonders groß ist, trotz der vorhandenen familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden, weshalb gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des oder der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Im gegenständlichen Fall sind weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs korrekturbedürftig. Aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen und des unmittelbar anschließenden mehrjährigen Freiheitsentzugs ist seine sofortige Ausreise nach dem Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig. Dies führt auch dazu, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, zumal er die Vorbereitungen für seine Ausreise auch schon während des Strafvollzugs (insbesondere im Rahmen des Entlassungsvollzugs iSd §§ 144 ff StVG und von Ausgängen gemäß § 147 StVG) treffen und organisieren kann. Auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu: Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt, zumal das Bundesverwaltungsgericht ohnedies von den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären und privaten Anknüpfungen im Inland ausgeht, sodass keine weiteren Beweise aufzunehmen waren.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Vergehen Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I414.2199765.2.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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