Entscheidungsdatum
30.03.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I421 2240755-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch ERDELEAN, Mag. Milorad, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 25.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Hinsichtlich des Verfahrensgangs wird zunächst auf den bekämpften Bescheid verwiesen:
? „Sie wurden am 20.01.2021 um 03:50 Uhr von Beamten der österreichischen Bundespolizei aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Sachverhaltes und dem daraus resultierenden dringenden Tatverdacht der Begehung des Tatbestandes des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen vorläufig festgenommen und im Anschluss in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. In der Folge wurde über Sie mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 21.01.2021, Zahl XXXX , die Untersuchungshaft verhängt.
? Am 16.02.2021 wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127 und 129 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 13 (dreizehn) Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 (zehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Das Urteil erlangte mit 16.02.2021 die Rechtskraft.
? Am 23.02.2021 wurden Sie von einem Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, aufgrund der rechtskräftigten Verurteilung sowie aufgrund Ihres Verhaltens ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, nach Strafhaftende gegen Sie eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen und Sie sodann in Ihr Heimatland abzuschieben. Sie gaben dabei an, dass Sie zuletzt am Tag Ihrer Festnahme in das österreichische Bundesgebiet einreisten. Während Ihres Aufenthaltes in Österreich haben Sie nirgends Unterkunft genommen, Ihre Familie lebt in Rumänien und Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen.
? Mit schriftlicher Mitteilung vom heutigen Tag wurden sie darüber informiert, dass Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG zur Verfügung gestellt wird.“
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer (BF) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunk I), keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht mit Schriftsatz vom 21.3.2021 durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt erhoben.
Die belangte Behörde hat Beschwerden und Behördenakt mit Schriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langte der Akt in der zuständigen Abteilung beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 26.3.2021 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige BF ist rumänischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist nicht im Besitz einer Anmeldebescheinigung.
Er ist seit 9.10.2020 in Österreich aufhältig, wobei er zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging und auch – abgesehen von seinem derzeitigen Haftaufenthalt – nicht melderechtlich im Bundesgebiet erfasst war. Seit dem 20.01.2021 befindet sich der BF zunächst in Untersuchungshaft und in Folge in Strafhaft in der Justizanstalt Eisendstadt.
Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF eine Verurteilung auf:
01) LG XXXX XXXX vom 16.02.2021 RK 16.02.2021
§§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 09.10.2020
Freiheitsstrafe 13 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX zu XXXX schuldig erkannt, im Zeitraum vom 09. bis 10.10.2020 in XXXX Verfügungsberechtigten der N. N. Gruppe fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben, indem er die Eingangstür einer Jagdhütte mit einer Holzlatte aufzwängte, so ins Innere der Hütte eindrang und daraus vier Gaswärmer, drei Gaskartuschen, eine Axt und einen Krampen im Gesamtwert von ca EUR 400, -- entnahm. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen nach den §§ 127 und 129 Abs 1 Z1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilt, wobei zehn Monate der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen.
Im Beschluss des LG XXXX zu XXXX vom 21.1.2021, mit welchem über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde, wird zur Begründung der selben ausgeführt, dass der Beschuldigte (BF) in Deutschland zehn Vorstrafen aufweist, von denen zumindest fünf einschlägig sind und vier wegen Diebstahls erfolgten (AS 6), womit die Tatbegehungsgefahr begründet wurde.
Ein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF liegt im Bundesgebiet nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, dem Strafurteil zu XXXX samt Hauptverhandlungsprotokoll, Untersuchungshaftbeschluss des LG XXXX zu XXXX und den Angaben des BF in seiner Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Durch die Vorlage des Personalausweises, welcher als Kopie dem Verwaltungsakt der belangten Behörde beigelegt ist, geht eindeutig die Identität und Staatsangehörigkeit des BF hervor. In einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister wird ersichtlich, dass der BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt.
Der Umstand, dass der BF seit 9.10.2020 im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (Beschwerde vom 21.03.2021, S 2) und findet selbiges auch seine Deckung im Hauptverhandlungsprotokoll zu XXXX . Dass der BF im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachging und auch abgesehen von seinem derzeitigen Haftaufenthalt in der Justizanstalt XXXX nicht melderechtlich in Österreich erfasst war, ist einem Sozialversicherungsdatenauszug sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF zu entnehmen.
Dass der BF in Deutschland mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden ist, ergibt sich aus dem Haftbeschluss und dem Strafurteil, wie sich aus letzterem auch ergibt, dass zumindest fünf dieser Verurteilungen in Deutschland einschlägig sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Aufgrund der rumänischen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu A)
3.1. Zur Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A) (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104).
Gegenständlich wurde der zum Tatzeitzeitpunkt zurechnungsfähige BF mit Urteil des Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 und 129 StGB zu einer dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Festzuhalten ist aber dazu, dass der der BF zu diesem Zeitpunkt bereits zehn strafrechtliche Vorverurteilungen in Deutschland auswies, wobei von diesen fünf einschlägig waren.
Es bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041), besteht (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), wobei im gegenständlichen die zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorverurteilungen in Deutschland deutlich aufzeigen, dass der BF eine strake kriminelle Neigung zu Vermögensdelikten aufweist und ganz generell nicht gewillt ist strafrechtliche Schranken einzuhalten, was auch gegenständlich eine entsprechende Berücksichtigung in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu erfahren hat (vgl. VwGH 08.10.1990, 90/19/0170).
Zudem gilt es hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Der BF verbüßt gegenwärtig seine unbedingte dreimonatige Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose erstellbar. Die zahlreichen Vorverurteilungen und die neuerliche Tatbegehung zeigen eindrucksvoll, dass diese Vorverurteilungen beim Beschwerdeführer keinen Gesinnungswandel bewirkt haben. Auch das Geständnis vor dem Landesgericht XXXX ist zu relativieren, zumal auf Grund des DNA-Treffers am Tatort, die Beweislage für den Beschwerdeführer erdrückend war, sodass alles andere als ein Geständnis nur als beharrliches Leugnen zu werten gewesen wäre. Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass vom BF auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft weiterhin eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung von geschützten Rechtsgütern, insbesondere des Eigentums ausgeht. Damit erfüllt der BF jedenfalls den allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestand des § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG, welcher die Rechtsgrundlage für ein Aufenthaltsverbot darstellt und ist dieses in der befristeten Dauer von fünf Jahren im konkreten Fall auch nicht zu beanstanden, zumal der BF in Zusammenschau mit den zahlreichen Vorstrafen ein uneinsichtiges Verhalten zeigt und offensichtlich nicht gewillt ist geschützte Rechtsgüter anderer zu respektieren.
Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist dabei, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss und es eine Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmen gilt. In Ermangelung eines solchen Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet steht der vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nichts entgegen, was es zugunsten des BF zu berücksichtigen gäbe.
Damit ist der belangten Behörde im Ergebnis zuzustimmen, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
Die Beschwerde war sohin hinsichtlich des Spruchpunktes I. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass sowohl an der Verhinderung von Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse besteht und der BF dabei schon wiederholt in das Eigentum anderer rechtswidrig eingegriffen hat, erscheint eine sofortige Ausreise insbesondere auch in Hinblick auf die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass es seitens des BF zu weiteren Angriffen auf das Eigentum anderer kommen kann, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG
Zweifellos kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Jedoch ist daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289) (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Von der Durchführung einer Verhandlung kann dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt scheint (vgl. etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Dabei steht die Regelung des § 21 Abs 7 BFA-VG auch mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).
Der maßgebende Sachverhalt wurde seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlung ermittelt und gestalten sich auch die Feststellungen zum (nicht vorhandenen) Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet als zutreffend. Das Beschwerdevorbringen selbst beschränkte sich im Wesentlichen darauf, dass der BF seine Tat sehr bereue. Der BF brachte jedoch in keiner Weise substantiiert vor, weshalb er gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot Einwände hege, vielmehr berief er sich ausschließlich darauf, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot außer Relation zur begangenen Straftat stehe. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.2.2021 ausreichend Möglichkeit sich zu äußern. Ungeachtet dessen ist jedoch gegenständlich wesentlich, dass aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die keinen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers herbeiführten, auch eine mündliche Beschwerdeverhandlung und ein dabei positiver persönlicher Eindruck keinesfalls zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2240755.1.00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021