TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/30 I403 2240737-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2021
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Entscheidungsdatum

30.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §107 Abs1
StGB §83
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2240737-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Slowenien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Slowenien, ist seit Februar 2017 im Bundesgebiet hauptgemeldet.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 21.01.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nicht Gebrauch.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.02.2021 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht einvernommen worden sei; das in Deutsch gehaltene Parteiengehör habe er aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht verstehen können. Er bereue seine Straftaten und wolle sein Leben in den Griff bekommen. Zudem führe er seit zwei Monaten eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden Frau. Der Beschwerdeführer habe eine Stelle bei einer Baufirma in Aussicht und werde den Arbeitsvertrag vorlegen, sobald er ihn bekommen habe. Jedenfalls sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zwei Jahren als zu hoch anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Slowenien und somit EWR-Bürger. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer absolvierte in Slowenien eine Lehre zum Fleischhacker und machte 2 Jahre eine Ausbildung zum Koch. Er verfügt über kein Vermögen. Seine monatlichen Mietkosten betragen rund 500 Euro. Er zahlt seinem in Slowenien lebenden und studierenden 24jährigen Sohn monatlich rund 160 Euro Unterhalt.

Der Beschwerdeführer zog aufgrund einer inzwischen beendeten Beziehung im Februar 2017 in die Steiermark. Seither ist er durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Zuvor war der Beschwerdeführer von 21.10.2016 bis 03.11.2016 mit einem Nebenwohnsitz in Tirol gemeldet. Seit 03.07.2017 besitzt der Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung.

Seit 19.01.2021 lebt die slowenische Staatsbürgerin XXXX beim Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich jeweils von 25.08.2016 bis 02.09.2016 ( XXXX GmbH), von 07.03.2017 bis 08.03.2017 ( XXXX GmbH), von 13.03.2017 bis 31.07.2017 ( XXXX GmbH), von 01.08.2017 bis 14.08.2018 (Landgenossenschaft Ennstal LANDENA KG), von 15.01.2019 bis 16.01.2019 ( XXXX GmbH), von 08.02.2019 bis 15.02.2019 ( XXXX GmbH), von 25.02.2019 bis 08.03.2019 ( XXXX GmbH), von 25.03.2019 bis 17.05.2019 (Michael Klingler), von 29.05.2019 bis 28.06.2019 ( XXXX GmbH), von 19.08.2019 bis 26.08.2019 ( XXXX GmbH), von 28.08.2019 bis 27.09.2019 ( XXXX GmbH), von 20.11.2019 bis 21.11.2019 ( XXXX GmbH), am 25.11.2019 ( XXXX GmbH), von 02.12.2019 bis 10.12.2019 ( XXXX GmbH), von 07.01.2020 bis 08.01.2020 ( XXXX ), von 12.01.2020 bis 21.01.2020 (MLS Personaldienstleistung), von 08.04.2020 bis 10.04.2020 ( XXXX GmbH), am 30.04.2020 ( XXXX GmbH), von 04.05.2020 bis 13.05.2020 ( XXXX m.b.H.), von 15.09.2020 bis 18.09.2020, am 18.01.2021, am 09.02.2021 und am 12.02.2021 ( XXXX GmbH) angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nach.

In den folgenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld: von 24.08.2018 bis 17.10.2018, von 05.11.2018 bis 14.01.2019, von 17.01.2019 bis 07.02.2019, von 09.03.2019 bis 24.03.2019, von 20.05.2019 bis 28.05.2019, von 30.06.2019 bis 05.08.2019.

In den folgenden Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe: von 06.08.2019 bis 18.08.2019, von 30.09.2019 bis 29.10.2019, von 06.11.2019 bis 19.11.2019, von 22.11.2019 bis 24.11.2019, von 26.11.2019 bis 01.12.2019, von 11.12.2019 bis 31.12.2019, von 04.01.2020 bis 06.01.2020, von 28.01.2020 bis 05.02.2020, von 01.04.2020 bis 07.04.2020, von 11.04.2020 bis 29.04.2020, von 01.05.2020 bis 03.05.2020, von 28.09.2020 bis 05.11.2020, von 30.11.2020 bis 17.01.2020, von 19.01.2021 bis 08.02.2021 sowie von 10.02.2021 bis 11.02.2021.

Der Beschwerdeführer wurde in Slowenien am 18.12.2015, rechtskräftig am 11.03.2016, wegen häuslicher Gewalt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, aus welcher er am 28.08.2016 entlassen wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2017, rechtskräftig am 03.10.2017, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hatte am 10. Juli 2017 seine damalige Freundin L.P. am Körper verletzt, indem er sie mit beiden Händen an ihren Oberarmen packte und auf das Bett warf und im Zeitraum Juni und Juli 2017 sowie am 10. Juli 2017 in mehrfachen Angriffen jeweils durch die sinngemäße Äußerung und unter Vorführung einer „Halsabschneidergeste“, er werde ihr den Kopf abschneiden, da er gelernter Fleischhacker sei, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Mildernd wurden das teilweise Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe in Slowenien gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2018, rechtskräftig am 13.11.2018, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Er hatte seine Freundin I.S. vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch verletzt, indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie über den Tisch auf die Couch fiel und eine Nasenbeinprellung, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Hämatome an der Schulter und am Oberarm erlitt. Mildernd wurden das Nachtatverhalten (der freiwillige Therapiebeginn) und das Geständnis, erschwerend das einschlägig belastete Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Gemäß § 494a StPO wurde vom Widerruf der gewährten Strafnachsicht zu Z. XXXX abgesehen, jedoch unter einem die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Gemäß §§ 494 StPO iVm 51 StGB wurden dem Beschwerdeführer folgende Weisungen erteilt, und zwar:

a) für die Dauer der Probezeit Alkoholkarenz einzuhalten;

b) regelmäßig nach ärztlicher Anweisung Termine beim Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wahrzunehmen;

c) zumindest vierteljährlich eine Kontrolle der relevanten Laborwerte und der CDT-Werte vorzunehmen, wobei die Einhaltung der Weisungen laut Punkt 2. b) und c) dem Gericht jeweils vierteljährlich zu Quartalsbeginn unaufgefordert nachzuweisen ist.

Bereits im Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Termine bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie säumig. Im September 2019 wurde sodann die Weisung betreffend der CDT-Werte betrieben und wurde der Beschwerdeführer schriftlich ermahnt und wurden ihm die möglichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Weisungen mitgeteilt. Ein Termin bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wurde bis Jänner 2020 nicht nachgewiesen. Die Staatsanwaltschaft XXXX beantragte am 16. Jänner 2020 den Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 10.02.2020, Zl. XXXX wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zum Urteil des LG XXXX vom 07.11.2018, rechtskräftig am 13.11.2018, Zl. XXXX widerrufen.

Der Beschwerdeführer befand sich von 31.05.2020 bis 28.08.2020 in der Justizanstalt XXXX . Am 30.08.2020 wurde er bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen und wurde Bewährungshilfe angeordnet. Die bedingte Entlassung wurde mit einem gesicherten sozialen Empfangsraum, dem erstmaligen Strafvollzug, dem untadeligen Vollzugsverhalten sowie insbesondere der flankierenden Maßnahmen begründet (Protokolls- und Beschlussvermerk vom 25.06.2020, Zl. XXXX ).

Bereits am 23.11.2020 versetzte sich der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels, und zwar nicht näher bekannter Tabletten, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. In diesem Zustand hatte er

1. zwei Polizeibeamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, und zwar der Sachverhaltsaufklärung nach einer Anzeigeerstattung durch seine frühere Freundin I.S. und seiner Verbringung auf die Dienststelle gehindert, indem er seine Fäuste drohend ballte, dabei schrie "Willst du dich schlagen oder was stehst du so rum", mit drohend gehobenen Fäusten auf Gl W.L. losging, sich zunächst wieder beruhigte, dann jedoch bei Verlassen des Wohnhauses gegen die Ausgangstüre sprang und sich nach hinten abstieß, wodurch er gegen den Körper des Gl W.L. prallte, sodass sie beide zu Boden fielen, gegen den am Boden liegenden Gl W.L. trat und diesen im Bereich der Beine und des Unterleibs traf, und, nachdem er sich erhoben hatte, auf RI G.S. losging, diesen zu Boden riss und versuchte, auf ihn einzuschlagen;

2. den Polizeibeamten Gl W.L. durch die zu Punkt 1. beschriebene Tathandlung während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt (Prellung rechte Schulter, handflächengroßes Hämatom am rechten Oberschenkel), mithin Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet werden würden.

Deswegen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2021 (rechtskräftig am 09.03.2021), Zl. XXXX wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 269 Abs 1 erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Zudem versuchte der Beschwerdeführer am 28.10.2020 ein halbes Grillhuhn aus einem Supermarkt mitzunehmen. Da er stark betrunken war, bezahlte die Kassiererin das Grillhuhn für ihn. Am 30.10.2020 gingen aufgrund seines Verschulden in ebenjenem Supermarkt einige Flaschen Jägermeister zu Bruch. Danach trank der Beschwerdeführer, ohne Jägermeister gekauft zu haben, ebensolche Flaschen vor dem Geschäft, weswegen die Kassiererin den Eindruck hatte, er habe sie gestohlen. Gegen ihn wurde ein Hausverbot ausgesprochen. Am 02.11.2020 kam er dennoch wieder in den Supermarkt, nahm eine Stelze und wollte diese zunächst nicht bezahlen. Am 04.11.2020 erschien er trotz des Hausverbotes neuerlich im Supermarkt und warf unter anderem mit einer Makrele nach einer Mitarbeiterin, ehe die Polizei gerufen wurde (Abschlussbericht der PI XXXX vom 30.12.2020).

Darüber hinaus musste der Beschwerdeführer am 21.11.2020 von der Polizei aus einem Krankenhaus begleitet werden, weil er sich dort aggressiv verhielt und keinen Mund-Nasen-Schutz tragen wollte (Abschlussbericht der PI XXXX vom 25.11.2020).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Berücksichtigt wurden insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 24.11.2020, das Beschwerdevorbringen und Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (aus welchem sich die dem Beschwerdeführer am 03.07.2017 seitens einer Bezirkshauptmannschaft erteilte "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ergibt), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab 16.02.2017 ebenso wie der Umstand ergibt, dass seit etwa zwei Monaten eine slowenische Staatsbürgerin an seiner Adresse gemeldet ist), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (aus welchem sich die angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter in unterschiedlichen Unternehmen ergeben) und dem Strafregister (aus welchem sich seine rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben).

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten (sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) slowenischen Personalausweises fest.

Die Feststellungen hinsichtlich den seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung, der dem Beschwerdeführer per Beschluss angeordneten Bewährungshilfe sowie der ihm gerichtlich erteilten Weisungen, ergeben sich aus den im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigungen; die slowenische Verurteilung ergibt sich aus einer Abfrage im ECRIS. Zudem wurden die Abschlussberichte der PI XXXX vom 25.11.2020 und vom 30.12.2020 berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Mangels eines zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall nicht maßgeblich.

Der Beschwerdeführer mag 2016 tageweise im Bundesgebiet aufhältig gewesen sein, seinen kontinuierlichen Aufenthalt begründete er aber erst im Februar 2017. Der Beschwerdeführer ist daher auch noch nicht fünf Jahre rechtmäßig in Österreich wohnhaft. Dadurch hat er auch nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben (wodurch der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab zur Anwendung kommen würde).

Gegenständlich ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) erfüllt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2014/21/0057, mwN, oder VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0007, Rn. 6).

Der Beschwerdeführer, der in Slowenien 2016 wegen häuslicher Gewalt zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, aus welcher er am 28.08.2016 entlassen wurde, zog im Februar 2017 nach Österreich. Nur wenige Monate später, im Juni und Juli 2017 verletzte er seine damalige Freundin L.P. und drohte, ihr den Hals abzuschneiden. Mildernd wurden bei der viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe das teilweise Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägige Vorstrafe in Slowenien gewertet (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.09.2017, rechtskräftig am 03.10.2017, Zl. XXXX ).

Der Beschwerdeführer begann eine neue Beziehung; am 1. September 2018 misshandelte und verletzte er seine neue Freundin I.S., indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie über den Tisch auf die Couch fiel und eine Nasenbeinprellung, eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie Hämatome an der Schulter und am Oberarm erlitt. Mildernd wurden das Nachtatverhalten (der freiwillige Therapiebeginn) und das Geständnis, erschwerend das einschlägig belastete Vorleben und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Der Beschwerdeführer wurde wiederum zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, diesmal wurden ihm aber verschiedene Weisungen (u.a. Termin bei einem Psychiater, Nachweis der Alkoholabstinenz) erteilt (Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2018, rechtskräftig am 13.11.2018, Zl. XXXX ). Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht an die Weisungen hielt, wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und befand er sich von 31.05.2020 bis 28.08.2020 in Haft, aus der er bedingt entlassen wurde.

Bereits im Oktober und November 2020 kam es wiederholt zu Kontakt mit den Sicherheitsorganen, da der Beschwerdeführer, zumeist in alkoholisiertem Zustand, in einem Supermarkt und im Krankenhaus Mitarbeiter ängstigte.

Am 23.11.2020 beging der Beschwerdeführer wieder eine Straftat: Er versetzte sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Tabletten, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. In diesem Zustand wollte er zu seiner früheren Freundin I.S., welche ihm aber die Tür nicht öffnete und die Polizei verständigte. Der Beschwerdeführer hinderte in der Folge zwei Polizeibeamten mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper an einer Amtshandlung, und zwar der Sachverhaltsaufklärung nach einer Anzeigeerstattung durch seine frühere Freundin I.S. und seiner Verbringung auf die Dienststelle gehindert, indem er seine Fäuste drohend ballte, dabei schrie "Willst du dich schlagen oder was stehst du so rum", mit drohend gehobenen Fäusten auf Gl W.L. losging, sich zunächst wieder beruhigte, dann jedoch bei Verlassen des Wohnhauses gegen die Ausgangstüre sprang und sich nach hinten abstieß, wodurch er gegen den Körper des Gl W.L. prallte, sodass sie beide zu Boden fielen, gegen den am Boden liegenden Gl W.L. trat und diesen im Bereich der Beine und des Unterleibs traf, und, nachdem er sich erhoben hatte, auf RI G.S. losging, diesen zu Boden riss und versuchte, auf ihn einzuschlagen. Durch dieses Vorgehen verletzte er den Polizeibeamten Gl W.L. während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper (Prellung rechte Schulter, handflächengroßes Hämatom am rechten Oberschenkel). Dadurch beging der Beschwerdeführer Handlungen, die ihm in einem zurechnungsfähigen Zustand als das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet werden würden.

Deswegen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2021, Zl. XXXX wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 269 Abs 1 erster Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend dagegen die zwei einschlägigen Vorverurteilungen und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet.

Aus einer Zusammenschau dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, gerade nach dem Konsum von Alkohol, eine Gefahr für Frauen darstellt. Bereits 2016 musste er in Slowenien wegen häuslicher Gewalt zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden, dies hielt ihn aber nicht ab, wenige Monate nach seiner Einreise nach Österreich seine damalige Freundin im Sommer 2017 zu bedrohen. Auch die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe führte zu keinem Gesinnungswandel, übte er doch bereits im September 2018 wiederum Gewalt gegenüber seiner nächsten Freundin aus. Dem Beschwerdeführer wurde vom Strafgericht nochmals die Chance eingeräumt, sein Leben in den Griff zu bekommen und wurden ihm verschiedene Weisungen erteilt, um sein Alkoholproblem und sein Aggressionsproblem zu bekämpfen. Der Beschwerdeführer nützte diese Möglichkeit aber nicht, hielt sich nicht an die Weisungen und musste daher am 31.05.2020 seine Haftstrafe antreten. Nochmals kam ihm der österreichische Staat in Form einer bedingten Haftentlassung entgegen, hatte er sich doch in der Justizanstalt regelkonform verhalten. In Freiheit war der Beschwerdeführer aber wiederum dazu nicht in der Lage, sondern fiel er ab Oktober 2020 wiederholt auf, weil er alkoholisiert Probleme machte. Sodann bedrohte er am 23.11.2020 seine frühere Freundin und verletzte im Zuge der Auseinandersetzung die von der Freundin herbeigerufenen Polizisten.

Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue des Beschwerdeführers führt keineswegs zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedoch seine Strafhaft noch gar nicht angetreten hat, wird er den Wegfall der durch sein jahrelanges, gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, wonach er „sein Leben in den Griff bekommen und mit seiner Vergangenheit abschließen“ wolle, nichts.

Die wiederholte Gewaltausübung gegenüber Frauen, mit denen er in einer Beziehung stand, ist nicht zu verharmlosen. Studien belegen nicht nur das enorme Ausmaß an häuslicher oder familiärer Gewalt, sondern auch deren weitreichende Folgen für die betroffenen Frauen sowie die gesamte Gesellschaft. Die Kosten häuslicher Gewalt wurden bereits für das Jahr 2006 für Österreich mit mindestens € 78,36 Mio /Jahr angenommen (Nationaler Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung 2014 bis 2016), so dass sich auch daraus ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung solcher Straftaten ergibt. Das von Österreich ratifizierte Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) hält fest, dass „Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben“ und dass „Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden“ sowie dass „häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft“ und strebt danach „ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist“.

Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer seit 2 Monaten mit seiner neuen Freundin „liiert“ sei. Dieser Umstand wird dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt, doch vermag er das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, auch angesichts der kurzen Beziehungsdauer, nicht maßgeblich zu stärken. Weitere berücksichtigungswürdige Punkte zu seinem Privatleben in Österreich wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Eine berufliche Integration ist ebenfalls nicht gegeben, war der Beschwerdeführer doch immer nur tageweise beschäftigt und bezog ansonsten Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes war im gegenständlichen Fall daher jedenfalls geboten und verhältnismäßig. Soweit in der Beschwerde eine Reduktion des auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes beantragt wird, mag dies nur dadurch erklärbar sein, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten noch keine Berücksichtigung fand. Nachdem dem Beschwerdeführer im Rahmen der Haft die Möglichkeit gegeben werden wird, an seiner Alkoholabhängigkeit zu arbeiten und die Frist gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG erst nach Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu laufen beginnt, kann im gegenständlichen Fall auf die Anhebung des Aufenthaltsverbotes verzichtet werden. Eine Reduktion ist angesichts des vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren zu verantwortenden Fehlverhaltens undenkbar.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.

Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör gewährt; dass er niemanden hinzuzog, um sich mit dem in der Amtssprache der Republik verfassten Schreiben auseinanderzusetzen, kann nicht der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten und seinen persönlichen Verhältnissen, blieben letztlich aber auch in der Beschwerde unbestritten bzw. ist das BVwG an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden.

Soweit die Beschwerde moniert, die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge, habe er doch eine Freundin im Bundesgebiet, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine zweimonatige Beziehung seinem privaten Interesse am Verbleib im Bundesgebiet kein wesentliches Gewicht zu verleihen mag.

Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240737.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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