TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 W192 2237379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §60
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55
NAG §11
NAG §41a

Spruch


W192 2237379-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020, Zahl: 1106925805-170502038, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 4 FPG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, begründete am 29.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 14.03.2016 wurde ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. In der Folge wurde ihr durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde gemäß § 41a Abs. 9 NAG eine „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von 14.03.2017 bis 13.03.2018 erteilt. Jener Aufenthaltstitel wurde in Stattgabe von Verlängerungsanträgen für die Zeiträume von 14.03.2018 bis 14.03.2019 sowie zuletzt von 15.03.2019 bis 15.03.2022 erteilt.

2. Im Rahmen eines vor einem österreichischen Landesgericht geführten und mit Urteil vom 20.02.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wurde im Wesentlichen bekannt, dass der Beschwerdeführerin der ihr erstmals durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005, auf dessen Grundlage in der Folge der Umstieg in das Regime des NAG erfolgte, durch den befassten Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ausgestellt worden war und die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels zum damaligen Zeitpunkt auch objektiv nicht vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin wurde im genannten Urteil vom wider sie erhobenen Vorwurf, sie hätte zur strafbaren Handlung jenes Beamten, der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Asylgesetz ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bzw. ohne die Voraussetzungen auch nur ansatzweise zu überprüfen, beigetragen bzw. diesem für die pflichtwidrige Vornahme der beschriebenen Handlung Bargeld zukommen lassen, freigesprochen.

3. Am 05.08.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, anlässlich derer sie angab, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und gegenwärtig auf Grundlage einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein. Zuvor habe sie am 14.03.2016 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erhalten. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie durch ihre Schwester eine familiäre Bindung in Österreich gehabt. Sämtliche weiteren Familienangehörigen – ihr Mann, ihre Tochter, ihr Sohn, ihre Eltern und ihre Schwiegereltern – hätten sich 2016 in Serbien aufgehalten. Sie sei damals keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Zusage für einen Arbeitsplatz gehabt. Sie habe ein A1-Sprachdiplom besessen und später noch A2 absolviert. Zuvor habe sie sich ein- bis zweimal jährlich als Touristin in Österreich aufgehalten. In Österreich befinde sie sich, seit sie den Aufenthaltstitel habe. Der Beamte, bei welchem sie ihr Antragsformular sowie eine Kopie ihres Reisepasses, ihren Meldezettel, ihr Sprachzertifikat und ihre Diplome und Zeugnisse abgegeben habe, hätte ihr keine weiteren Fragen gestellt. Der Kontakt zu dem erwähnten Beamten sei ihr weder vermittelt worden, noch habe sie einen Geldbetrag gezahlt, um einen dauerhaften Aufenthalt in Österreich zu erlangen.

Nachdem sie den Aufenthaltstitel für Österreich erhalten hätte, habe sie eine legale Erwerbstätigkeit in einer Fabrik als Hilfsarbeiterin aufgenommen, welche sie unverändert ausübe. In Serbien habe sie als Laborantin in einem Krankenhaus sowie im Handel gearbeitet. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie durch ihre Erwerbstätigkeit, sie erhalte keine Unterstützung. Ihr Mann, ihr volljähriger Sohn sowie ihre Schwester hielten sich in Österreich auf. Sie lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Mann und Sohn, welche ebenfalls im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ wären. Im Heimatland hielten sich noch ihre Mutter, ihre Schwiegermutter und ihre Tochter auf. Sie habe im Heimatland keine Chance auf eine Beschäftigung, da sie zuletzt gekündigt und zwei Jahre am Arbeitsamt gewesen wäre. Es sei sehr schwer, eine Arbeit in Serbien zu finden.

Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass sie mit seit 25.02.2020 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Landesgerichts freigesprochen worden wäre; jedoch sei durch das Gerichtsverfahren bekannt worden, dass ihr Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 ohne Vorliegen der Voraussetzungen sowie ohne Prüfung derselben unrechtmäßig erteilt worden wäre. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei demnach nicht rechtmäßig und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt. Dazu gab die Beschwerdeführerin an, die Voraussetzungen jedes Mal erfüllt zu haben. Gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spreche aus ihrer Sicht, dass sie gestresst sei und hier arbeiten und leben würde. Durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ergänzt, dass der Aufenthalt ihres Mannes und ihres Sohnes, welche beide einer Arbeit nachgehen würden, und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hätte, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen würden. Sie persönlich habe in Serbien keine Wohnung oder Haus mehr, ihr Mann habe jedoch ein Haus dort. Sie fahre ein- bis zweimal jährlich zu ihrer Mutter und Tochter nach Serbien.

Die Beschwerdeführerin legte insbesondere Bestätigungen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diese gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG und § 10 Abs. 2 AsylG sowie § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung „nach “ gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 30 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte der Entscheidung zugrunde, dass der Beschwerdeführerin am 14.03.2016 ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe zum damaligen Zeitpunkt über keine relevanten familiären oder privaten Bindungen in Österreich verfügt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei durch die pflichtwidrige Vorgehensweise eines Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welcher durch ein Landesgericht wegen Amtsmissbrauchs und Bestechung schuldig gesprochen worden wäre, unrechtmäßig erfolgt, da dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht geprüft hätte und diese auch nicht vorgelegen hätten. Demnach hätten auch sämtliche nachfolgenden Aufenthaltstitel, welche auf den unrechtmäßig erteilten Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gegründet hätten, nicht zuerkannt werden dürfen.

Die Beschwerdeführerin habe im Februar 2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründet, sie sei gesund und sei seit 21.04.2016 in Österreich regelmäßig, teils geringfügigen, beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. In der Zeit von 29.02.2020 bis 07.06.2020 habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen und es liege ein Bezug von Arbeitslosengeld abermals seit dem 18.09.2020 bis zum Entscheidungszeitpunkt vor. Die Beschwerdeführerin spreche muttersprachlich Serbisch und habe nur geringe Deutschkenntnisse. Der Ehemann und Sohn der Beschwerdeführerin seien in Österreich zum Aufenthalt berechtigt, wobei diese ihren Aufenthaltstitel vom unrechtmäßig erteilten Titel der Beschwerdeführerin ableiteten. Ihre Tochter und ihre Mutter würden in Serbien leben. Eine Rückkehrentscheidung stelle einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar, welcher sich jedoch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgrund der höher zu gewichtenden fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen als gerechtfertigt darstelle.

Da sich weder aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung ergeben würde, sei die Zulässigkeit ihrer Abschiebung festzustellen gewesen.

5. Gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 26.11.2020 durch den damals bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, unter Spruchpunkt III. des Bescheides sei ein Zielstaat der Zulässigkeit der Abschiebung nicht ersichtlich, in der Begründung des Bescheides werde diesbezüglich divergierend Kosovo und Serbien angeführt. Wann ein weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite, sei taxativ in § 11 Abs. 4 NAG festgelegt, wobei die Behörde nicht offenlege, welchen der beiden Tatbestände sie als erfüllt ansehe. Es könne keine Rede davon sein, dass die öffentliche Ordnung – zumindest – seit der zweiten Verlängerung in Gefahr gewesen sei oder künftig gefährdet sein würde. Die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung lägen demnach nicht vor. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung gefährden würde, stünde einer Rückkehrentscheidung § 9 BFA-VG entgegen. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebe seit fünf Jahren in Österreich und habe sich mitsamt ihrer Familie gut integriert. Die Behörde habe ein schützenswertes Familienleben zu Unrecht nicht festgestellt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieser eine Rückkehr nach Serbien zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch auf dem Niveau A2, habe viele Verwandte und Freunde in Österreich und habe sich hier ein Leben aufgebaut. Die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung, die vor allem durch einen Mitarbeiter des BFA aber auch durch mangelnde Kontrolle der Behörde selbst nicht bloß gefährdet worden wäre, wäre unverhältnismäßig und als Verstoß gegen Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Es wurde daher beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Beiliegend übermittelt wurden ein Zertifikat über eine im Februar 2017 bestandene ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sowie eine Mitteilung über eine im September 2019 nicht bestandene ÖIF-Prüfung auf dem Niveau B1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige Serbiens, welche die im Spruch ersichtlichen Personalien führt, begründete am 29.02.2016 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Am 14.03.2016 wurde ihr durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Stattgabe eines Antrags vom 12.03.2016 ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführerin laut dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.02.2020 durch den handelnden Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt und es lagen die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels auch nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin Bargeld für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zahlte oder von der rechtswidrigen Erteilung eines Aufenthaltstitels wusste, konnte im angeführten Urteil durch das Landesgericht nicht festgestellt werden.

Am 14.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG erstmals der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 13.03.2018 erteilt.

Am 14.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde in Stattgabe eines Verlängerungsantrags ein bis zum 14.03.2019 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin am 15.03.2019 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ mit einer Gültigkeit bis 15.03.2022 erteilt.

1.2. Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihrem volljährigen Sohn, welche ebenfalls Staatsangehörige Serbiens sind. Die genannten Angehörigen sind jeweils aufgrund eines (abgeleitet vom Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erteilten) Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (respektive eines diesbezüglich eingebrachten Verlängerungsantrags) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Die Beschwerdeführerin hat im Februar 2017 eine ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Sie war von 21.04.2016 bis 03.05.2016, von 18.05.2016 bis 31.01.2020 sowie von 08.06.2020 bis 07.09.2020 als Arbeiterin sowie von 12.10.2016 bis 30.11.2016 und von 15.03.2017 bis 31.01.2018 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin im Bundesgebiet erwerbstätig. Von 29.02.2020 bis 07.06.2020, von 18.09.2020 bis 04.03.2021 sowie zuletzt seit dem 06.03.2021 lag ein Bezug von Arbeitslosengeld vor. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist seit 03.05.2018 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin wuchs in Serbien auf, erlernte dort einen medizinischen Beruf und arbeitete in einem Krankenhaus. Nachdem sie arbeitslos wurde, entschloss sie sich, nach Österreich zu fahren, da ihre Schwester hier lebte, bei der sie immer wieder besuchsweise aufhältig gewesen ist.

Die Mutter, die Schwiegermutter und eine volljährige Tochter der Beschwerdeführerin leben nach wie vor in Serbien. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Angehörigen regelmäßig Kontakt und sie hielt sich in den letzten Jahren ein- bis zweimal jährlich besuchsweise in Serbien auf.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass ihr in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes ist sie zu einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass der Beschwerdeführerin sowie die auf diese Personalien ausgestellten österreichischen Aufenthaltstitel.

Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin der ihr im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 durch den befassten Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden ist und die Voraussetzungen auch objektiv nicht vorgelegen haben, ergibt sich aus den Ausführungen im rechtskräftigen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 20.02.2020 in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.08.2020. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verdeutlichen, dass diese zum Zeitpunkt der Einreise und Erteilung des ersten Aufenthaltstitels im März 2016 mit Ausnahme des Kontaktes zu einer hier lebenden Schwester keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hatte und sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu diesem Zeitpunkt vielmehr in Serbien befand. Dem Strafurteil vom 20.02.2020 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom Vorwurf, am strafbaren Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen worden ist und ihre Kenntnis über die rechtswidrige Erteilung des Aufenthaltstitels nicht festgestellt werden konnte (vgl. s. 123 f des Urteils).

2.2. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich und in Serbien beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Beschwerdeschriftsatz sowie erfolgten Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zu ihrer Person und den benannten Bezugspersonen. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen und zum Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 sind durch die Vorlage eines ÖSD-Zertifikats aus Februar 2017 belegt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche sie in ihrer Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Da die Beschwerde sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis IV des angefochtenen Bescheides richtet, erwuchs die in Spruchpunkt I. ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 in Rechtskraft und ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):

3.2.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ und demnach rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung dem Grunde nach zutreffend auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt hat, welcher wie folgt lautet:

„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.“

Der mit „Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen“ betitelte § 60 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) […]

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1.       dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.       im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“

Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet:

„§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 41a Abs. 9 NAG lautet:

„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1.       für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2.       für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3.       über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 61 Z 2 iVm § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots aufgrund eines Sachverhaltes, der die Versagung des dem Fremden zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätte, nur zulässig ist, wenn dieser Sachverhalt erst nach Erteilung des Titels eingetreten oder der Aufenthaltsbehörde bekannt geworden ist (vgl. etwa VwGH 04.06.2009. 2009/18/0097, mwN). Nach § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung konnten Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhielten, ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintrat oder bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegenstand; ein Aufenthaltsverbot durfte gemäß § 61 Z 2 FPG nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig gewesen wäre. Der zuletzt genannten Bestimmung entspricht nunmehr § 52 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn - was im Verlängerungsverfahren maßgeblich ist (vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227) - der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht (Z 4). Die Rechtsprechung zum im Wesentlichen gleichlautenden § 54 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ist auf die nunmehr geltende Rechtslage zu übertragen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0403).

3.2.2. Vorweg ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführerin der ihr ursprünglich im Jahr 2016 erteilte Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 – in Einklang mit den Erwägungen des Landesgerichts im Urteil vom 20.02.2020 – ohne Prüfung der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden ist und die Voraussetzungen für die Erteilung des entsprechenden Titels auch tatsächlich nicht vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin hatte den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bis unmittelbar vor ihrer Einreise nach Österreich und Stellung des Antrags nach § 55 AsylG 2005 zweifelsfrei in Serbien und wies zum damaligen Zeitpunkt mit Ausnahme der Beziehung zu einer hier lebenden Schwester, welche sie in der Vergangenheit fallweise besucht hatte, keinerlei Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erteilung des Titels jedenfalls nicht erfüllt waren. Gleichzeitig konnte jedoch – wiederum in Einklang mit den Erwägungen im Strafurteil – nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der durch den befassten Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl pflichtwidrig und amtsmissbräuchlich vorgenommenen Erteilung des Aufenthaltstitels selbst ein strafrechtswidriges Verhalten gesetzt hat. Im Urteil des Landesgerichts vom 20.02.2020 wurde die Beschwerdeführerin vom wider sie erhobenen Vorwurf, zum Verhalten des Beamten des BFA beigetragen zu haben, freigesprochen und es wurde festgehalten, dass in ihrem Fall nicht habe festgestellt werden können, dass sie dem befassten Beamten des BFA für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Geldbetrag gezahlt hätte oder den Kontakt zu jenem Beamten vermittelt bekommen hätte. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen gegenteiligen Sachverhalt und sohin kein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin festgestellt. Das Bundesamt begründete die nunmehrige Aufenthaltsbeendigung im Wesentlichen damit, dass der der Beschwerdeführerin ursprünglich erteilte Aufenthaltstitel durch den befassten Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ohne Prüfung respektive Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen erteilt worden wäre, wodurch die öffentliche Ordnung eine Beeinträchtigung erfahren hätte und ihr auch die nachfolgenden Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht hätten erteilt werden dürfen.

In rechtlicher Hinsicht stützte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Entscheidung sowohl im Spruch als auch in der Begründung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, demzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.

Dazu ist anzuführen, dass der zur Anwendung gebrachte Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 NAG die Anhängigkeit eines Verlängerungsverfahrens vorausgesetzt hätte (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0227; 17.11.2016, Ra 2016/21/0200), was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht kommt.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG, welcher auf ein nachträgliches Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie § 60 AsylG 2005 verweist, erfüllt wurde:

In § 52 Abs. 4 Z. 1 und 4 FPG ist zunächst auf § 11 Abs. 1 NAG verwiesen, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden dürfen, wenn (Z. 1) gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG oder (Z. 2) eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind (...) (Z. 3), eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Z. 4) oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 (Z. 5) vorliegt, oder er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde (Z. 6).

Aus dem Sachverhalt ergibt sich nichts dergleichen, und auch das BFA hat keinen dieser Gründe in seinem Bescheid angeführt.

Nach § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Z. 1) und zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z. 4), er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z. 2), über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und die Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z. 3), durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen Österreichs zu einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z. 5), und der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat (Z. 6). Da Z. 7 unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ("ICT") und Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel "ICT" eines anderen Mitgliedstaates, betrifft, ist sie hier nicht von Belang.

Zu den Z. 2 bis 6 sind keine Änderungen oder Umstände ersichtlich, die seit dem ersten Erteilen der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ eingetreten oder damals dem BFA nicht bekannt gewesen wären. Derartiges wurde auch nicht behauptet.

Demnach verbleibt nur § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG als zu prüfende mögliche Grundlage einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG, auf welche auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid erkennbar abgestellt hat.

Nach § 11 Abs. 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dann öffentlichen Interessen, wenn dieser Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z. 1) oder der Fremde (Z. 2) ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat (und weitere Voraussetzungen zusätzlich vorliegen). Auf das Vorliegen der Umstände nach Z. 2 deutet nichts hin.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. In deren Rahmen ist das Verwaltungsgericht berechtigt, alle den Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (14.11.2019, Ro 2019/22/0004 mwN).

Im Hinblick auf vergangenes Fehlverhalten verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Darlegung (Gefährdungsprognose), inwiefern diesem Verhalten maßgebliche Bedeutung zukommt und der künftige Aufenthalt in Österreich nach Erteilung des beantragten Titels die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z. 1 NAG gefährden würde (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2019/22/0012).

Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstieg der Beschwerdeführerin in das Regime des NAG und die erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ nach § 41a Abs. 9 Z 2 NAG erfolgte, da die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 verfügt hatte. Das ursprüngliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 war von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Es ist auch seither kein Verfahren geführt worden, welches die Rechtskraft der erfolgten Erteilung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 beseitigt hätte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides – ohne eine genaue Subsumtion des als maßgeblich erachteten Sachverhaltes vorzunehmen – im Wesentlichen aus, dass die ohne Prüfung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen erfolgte Erteilung des ersten Aufenthaltstitels, welcher auch der Erteilung der weiteren Titel nach dem NAG zugrunde gelegen hätte, öffentlichen Interessen widersprechen würde. Dabei wurde konkret auf das vom Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gesetzte strafrechtswidrige Fehlverhalten, welcher der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel nach dem AsylG 2005 amtsmissbräuchlich erteilt hatte, abgestellt (vgl. etwa Bescheid, Seite 52: „Die Begehung der Straftat des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] stellt eine massive Übertretung des FPG dar und muss im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine Entscheidung zu Ihrem Nachteil getroffen werden.“; Seite 53: „Wie bereits angeführt, wurden Sie zwar wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter, sowie wegen des Vergehens der Bestechung von einem österreichischen Gericht freigesprochen. Jedoch hat ein Beamter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl […] rechtswidrig gehandelt, und die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 erfolgte ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.“). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann jedoch – ausgehend von den oben dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer individuellen Gefährdungsprognose – nur die Feststellung eines konkreten Fehlverhaltens des Fremden selbst respektive einer von einem weiteren Aufenthalt ausgehenden konkreten Gefährdung taugliche Grundlage für die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen, sodass der Verweis auf das strafrechtswidrige Verhalten des Beamten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl respektive die objektive Tatsache des der Beschwerdeführerin ohne Erfüllung der Voraussetzungen erteilten Aufenthaltstitels und dadurch bewirkten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen an einem geordneten Fremdenwesen nicht zur Begründung einer individuellen Gefährdungsprognose ausreicht. Wie bereits angesprochen, wurde jedoch ein konkretes Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Erlangung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach dem AsylG 2005 nicht festgestellt.

Nach der aus den Feststellungen ersichtlichen Lebensweise der Beschwerdeführerin ist ebenso wenig wie aus dem Bescheid ersichtlich, worin eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den fortgesetzten Aufenthalt der Beschwerdeführerin bestehen sollte. Diese ist unbescholten und lebt im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit ihrem aufenthaltsberechtigten Ehemann und volljährigem Sohn. Sie hat die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt und befand sich für die überwiegende Dauer ihres bisherigen rund fünfjährigen Aufenthalts in Beschäftigungsverhältnissen. Eine Gefährdungsprognose des Inhalts, ihr künftiger Aufenthalt würde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden, kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts demnach nicht getroffen werden.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch für die Erfüllung eines der weiteren in § 52 Abs. 4 FPG genannten Tatbestände (Zn 1a, 2, 3 und 5) keine Anhaltspunkte vorliegen.

Aus all dem folgt, dass mangels einer Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung dieser Spruchpunkt II. aufzuheben ist.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III. und IV.):

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin und die Festlegung der Frist für deren freiwillige Ausreise beruhen auf der - wie eben dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung. Demgemäß entbehren mit dem Entfall des Spruchpunkts II. auch die Spruchpunkte III. und IV. einer Rechtsgrundlage und sind daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mangels einer Rechtsgrundlage aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Gefährdungsprognose nach § 11 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Z 1 NAG.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

Schlagworte

Amtsmissbrauch Aufenthaltstitel ersatzlose Behebung Gefährdungsprognose öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2237379.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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