Entscheidungsdatum
31.03.2021Norm
AVG §13 Abs8Spruch
W258 2226632-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , XXXX , XXXX , Beschwerdegegnerin vor dem Verwaltungsgericht XXXX . XXXX , XXXX , California 94061, USA, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die am 01.08.2018 erhobene Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Auskunft, in nichtöffentlicher Sitzung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit
A) zu Recht erkannt:
I. Die Datenschutzbeschwerde wird, soweit sie sich darauf bezieht, dass der Beschwerdegegner die Auskunft an den Beschwerdeführer zu spät erteilt hat, abgewiesen;
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig;
B) und den Beschluss gefasst:
I. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt;
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 02.07.2018 stellte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO.
Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 01.08.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin Datenschutzbeschwerde und brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in seinem Recht auf Auskunft verletzt, indem sie ihn über sein Auskunftsbegehren vom 02.07.2018 keine Auskunft erteilt habe.
Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 20.08.2018 führt er aus, dass er irrtümlich von einem Ablauf der Auskunftsfrist mit 01.08.2018 ausgegangen sei, tatsächlich laufe die Frist zur Auskunftserteilung erst heute ab.
Am 19.08.2019 erfolgte die Genehmigung des Datenschutzverfahrens durch den Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers.
Am 10.2.2019 erhob der damals minderjährige Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, die aber von keinem Obsorgeberechtigten genehmigt worden ist.
Am 29.08.2019 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die im Anschreiben vom Vater des Beschwerdeführers als Obsorgeberechtigten genehmigt worden ist. Begründend führte er aus, die belangte Behörde habe nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen sechsmonatigen Frist entschieden.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2019 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem erkennenden Gericht vor.
Mit hiergerichtlichem Beschluss vom 11.05.2020 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, binnen 14 Tagen gemäß Art 27 DSGVO für die weitere Verfahrensführung einen Vertreter innerhalb der EU zu benennen und zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
Nach mehrmaligen Zustellversuchen, zuletzt am 15. Februar 2021, nahm XXXX , Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, mit E-Mail vom 10.03.2021 und 11.03.2021 zu den Vorwürfen Stellung. Es sei der Beschwerdegegnerin als US-amerikanische Firma nicht zumutbar, ein in deutscher Sprache gestelltes Auskunftsbegehren zu bearbeiten; weiters würden unter der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, XXXX @ XXXX .at, keine Daten verarbeitet. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
Über Parteiengehör vom 12.03.2021 replizierte der Beschwerdeführer, dass es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen wäre, die Worte „DSGVO“ und „Art 15“ zu verstehen, um den Gegenstand des Begehrens zu begreifen. Jedenfalls wäre ihr eine Rückfrage möglich gewesen. Er sei nach wie vor in seinem Recht auf Auskunft beschwert, weil die Beschwerdegegnerin auf seinen Antrag auf Auskunft erst nach zweieinhalb Jahren reagiert und die Beschwerdegegnerin keine vollständige Auskunft gegeben habe. Letzteres deshalb, weil er versucht habe, sich auf der Website der Beschwerdeführerin anzumelden und sein Zugang als „inactive“ angezeigt werde. Daraus folge, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich Daten über den Beschwerdeführer verarbeite.
Der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer hat am 17.03.2021 fernmündlich ggü dem Vorsitzenden auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die Stellungnahmen der Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das Firmenbuch des „California Secretary of State“ am 18.02.2021 und in die Website der Beschwerdeführerin am 19.12.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur Säumnisbeschwerde:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
Die belangte Behörde hat bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde keine inhaltlichen Verfahrenshandlungen gesetzt.
Mit 25.05.2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Geltung getreten. Dadurch kam es zu einem erhöhten Arbeitsanfall bei der belangten Behörde, weshalb es ihr bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde nicht möglich war, über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden.
1.2. Zur Datenschutzbeschwerde:
Die Beschwerdegegnerin bietet über das Internet eine Software zur Simulation elektronischer Schaltungen an. Dieses Angebot richtet sie auch an Kunden in der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer sendete am 02.07.2018 das folgende E-Mail an die Adresse support@ XXXX .com:
„Von: XXXX <outlook_ XXXX @outlook.com> im Auftrag von XXXX XXXX @ XXXX .at
Gesendet: Montag, 2. Juli 2018 00:02
An: support@ XXXX .com
Betreff: Antrag auf Auskunft gemäß DSGVO
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit stelle ich gemäß Art.15 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, DSGVO) einen Antrag auf Auskunft über meine personenbezogenen Daten. Bitte informieren Sie mich über folgende Punkte:
Art.15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel22 Absätze1 und4 DSGVO und —zumindest in diesen Fällen —aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein 2 angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Ich habe den Antrag elektronisch gestellt und wünsche auf elektronischem Weg zu unterrichtet zu werden.
Sie sind verpflichtet, mich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu informieren, welche Maßnahmen Sie getroffen haben. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Sie haben mich innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung, zu informieren. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie auf den Antrag nicht eingehen müssen, so haben Sie mich spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe dafür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
[…]“
Am 10.03.2021 sendete XXXX , Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin, folgende E-Mail an das erkennende Gericht:
„Von: " XXXX " XXXX @ XXXX .com
An: einlaufstelle@bvwg.gv.at
Datum: 10.03.2021 19:05
Betreff: DSGVO complaint response
Hi.
This message is in response to a complaint I received in the mail.
Reference number W258 2226632-1/2Z
Per the complaint, this person claims to have sent us an email in the German language. It is unreasonable to expect our US-based customer support personnel to respond to inquiries made in non-English languages. Furthermore, we have no record of any user with the email address XXXX @ XXXX .at be dismissed immediately. […]“
Am 11.03.2021 sendete er eine weitere E-Mail an das erkennende Gericht:
„[…] All of our records are identified by an email address that a user provides when they sign up. Other than the mentioned correspondence, there is no other record we have of XXXX @ XXXX .at. I would therefore again ask this complaint to be dismissed. […]“
Das erkennende Gericht leitete die beiden E-Mails der Beschwerdegegnerin mit Parteiengehör vom 12.03.2021 an den Beschwerdeführer weiter, der sie am 16.03.2021 übernommen hat.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit E-Mail vom 17.03.2021 (OZ 14) auszugsweise wie folgt:
„[…] Die Beschwerdegegnerin gibt an mit ihrem Schreiben vom 11.3.2021 die Auskunft nun erteilt zu haben. Allerdings trifft diese Auskunft aus meiner Sicht inhaltlich nicht zu. Ich habe meinen Antrag auf Auskunft ja nicht grundlos gestellt, sondern weil ich einen Account auf der Homepage angelegt hatte, und wissen wollte, welche Daten wie verarbeitet werden.
Als Nachweis schließe ich an diese Nachricht einen Screenshot meines Login-Versuchs vom 17.3.2021 an. Auf diesem ist zu sehen, dass mein Account inaktiv ist. Wenn es einen inaktiven Account gibt, dann muss es aber mehr Daten geben, als von der Beschwerdegegnerin behauptet.
Meine Beschwerde bleibt daher aufrecht. Ich begehre, dass eine Verletzung meiner Rechte festgestellt wird, die die Beschwerdegegnerin dadurch verursacht hat, dass:
? Die Beschwerdegegnerin auf meinen Antrag auf Auskunft erst nach zweieinhalb Jahren reagiert hat.
? Die Beschwerdegegnerin keine vollständige Auskunft gegeben hat.
[…]“
2.Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den unbedenklichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt. Die Feststellung, wonach es sich bei XXXX um den Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin handelt, gründet auf den Firmenbuchauszug des „California Secretary of State“ vom 18.02.2021.
Die Feststellung, wonach sich das Angebot der Beschwerdegegnerin auch an Kunden in der Europäischen Union richtet, gründet auf die Website der Beschwerdegegnerin, wonach unter „Advertise“ ausgeführt wird, dass 31 Prozent ihrer Kunden aus der Region „EMEA“ stammen und im „Blog“ am 17.03.2012 angeführt wird, dass die Software nunmehr die internationalen bzw europäischen Schaltsymbole für Widerstände unterstützt, die sich von den US-Amerikanischen Symbolen unterscheiden.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Zur Säumnisbeschwerde:
Die zulässige Säumnisbeschwerde ist berechtig.
Gemäß § 73 Abs 1 AVG, der gemäß Art I Abs 1 EGVG auch in Verfahren nach dem Datenschutzgesetz (DSG) anzuwenden ist, das keine spezielleren Regelungen enthält, haben Behörden über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat; die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde am 01.08.2018 gestellt und die belangte Behörde hat bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde, das heißt über ein Jahr lang, keine inhaltlichen Verfahrenshandlungen gesetzt. Gründe, welche die Verzögerung rechtfertigen oder entschuldigen könnten, liegen nicht vor; die von der Datenschutzbehörde ins Treffen geführte allgemeine Überlastung aufgrund der gesteigerten Anfragen aufgrund der am 25.05.2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann ihr – wovon sie auch selbst in der Beschwerdevorlage ausgeht – nicht helfen; ein auf Grund der DSGVO gesteigerter Arbeitsanfall war absehbar, weshalb sich die Behörde Organisationsverschulden zurechnen lassen muss.
Die Behörde war daher aufgrund ihres überwiegenden Verschuldens mit ihrer Entscheidung säumig, weshalb der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde zu Recht erhoben hat und die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das erkennende Gericht übergegangen ist (§ 78 Abs 7 VwGVG); siehe dazu auch Eder-Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2 (2017) § 28 K 48).
3.2. Zur Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft:
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer richtete mit Schreiben vom 02.07.2018 ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gemäß Art 15 DSGVO an die Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Auskunftsbegehren mit E-Mail an das erkennende Gericht vom 10. und 11.03.2021 dahingehend, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten E-Mail-Adresse keine Daten verarbeitet würden. Ein Nutzer mit dieser E-Mail-Adresse sei nicht bekannt. Diese Auskunft ist dem Beschwerdegegner durch Zustellung des Parteiengehör des erkennenden Gerichts vom 12.03.2021 am 16.03.2021 zugegangen. Der Beschwerdeführer vermeint dennoch in seinem Recht auf Auskunft verletzt zu sein, weil die Auskunft zu spät und unrichtig bzw unvollständig erteilt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
3.2.1. Zur räumlichen Anwendbarkeit der DSGVO:
Der mit „räumlicher Anwendungsbereich“ betitelte Art 3 DSGVO lautet in seinem Abs 2:
„Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht,
a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist; […]“
Die Beschwerdegegnerin bietet Dienstleistungen, nämlich die Zurverfügungstellung einer Software zur Simulation elektrischer Schaltungen, an. Sie hat ihren Sitz zwar in den Vereinigten Staaten von Amerika, bietet ihre Dienstleistungen aber über das Internet auch am europäischen Markt an. Da die behauptete Datenverwendung eine betroffene Person betrifft, die sich in der Union befindet, ist auf den gegenständlichen Fall gemäß Art 3 Abs 2 lit a DSGVO die Datenschutzgrundverordnung anzuwenden.
3.2.2. Zur Verletzung im Recht auf Auskunft:
Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere in Art 15 Abs 1 DSGVO aufgezählte Informationen. Die Auskunft ist unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags zur Verfügung zu stellen, wobei die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Art 12 Abs 3 DSGVO).
Gemäß Art 77 Abs 1 DSGVO hat jede betroffene Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelf das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
Gemäß § 24 Abs 5 DSG ist einer Beschwerde, die sich als berechtigt erweist, Folge zu geben. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs 6 DSG kann ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor Datenschutzbehörde die weitere Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache im Wesen nach geänderter (§ 13 Abs 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neun Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen.
3.3. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.3.1. Zur erteilten Auskunft:
Mit Zustellung des Parteiengehörs am 16.03.2021 ist dem Beschwerdeführer die Antwort des Beschwerdegegners auf sein Auskunftsbegehren zugegangen. Demnach werden keine Daten unter der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten E-Mail-Adresse vom Beschwerdegegner verarbeitet.
Der Beschwerdegegner hat damit dem Beschwerdeführer Auskunft erteilt. Dieser kann daher nicht mehr dadurch in seinem Recht auf Auskunft beschwert sein, dass ihm jener keine Auskunft erteilt hat.
3.3.2. Zum Vorbringen, die Auskunft sei unrichtig:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Auskunft unrichtig sei, kann ihm nicht helfen, weil es sich bei der Frage, ob eine Auskunft erteilt worden ist oder ob sie unrichtig ist, um verschiedene „Sachen“ handelt. Mit seinem Vorbringen ändert er damit „die Sache“ des Verfahrens. Gemäß dem gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwendenden § 24 Abs 6 DSG, ist in diesem Fall von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Es war daher das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde mit Beschluss (§ 28 VwGVG) einzustellen.
Da für diesen neuen Antrag die Datenschutzbehörde mangels Säumnis zuständig ist, ist ihr die Äußerung des Beschwerdeführers vom 17.03.2021 gemäß § 6 AVG weiterzuleiten.
3.3.3. Zum Vorbringen, die Auskunft sei verspätet:
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass das Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig erteilt worden sei, was als Minus zur Nichterteilung der Auskunft von der Sache der Datenschutzbeschwerde umfasst ist, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus § 24 DSG nicht das Recht ableiten lässt, vergangene Rechtsverletzungen mit Bescheid feststellen zu lassen:
§ 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG (2018) § 24 Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber ausdrücklich nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Für diese Auslegung spricht auch der im Präsens gehaltene § 24 Abs 1 DSG – „verstößt“ und nicht „verstoßen hat“ – und § 24 Abs 5 DSG, wonach bei einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung durch Verantwortliche des privaten Bereichs zwingend ein Leistungsbescheid zu erlassen ist. Ein solcher wäre im Falle einer bereits bereinigten Rechtsverletzung nicht möglich.
Art 77 Abs 1 DSGVO, der betroffenen Personen das Recht einräumt, sich an eine Aufsichtsbehörde zu wenden, wenn sie der Ansicht sind, eine Datenverwendung verstoße gegen die DSGVO, spricht nicht dagegen, ist er doch ebenfalls im Präsens gehalten. Überdies soll nach Erwägungsgrund 63 der Verordnung das Auskunftsrecht dazu dienen, betroffenen Personen zu ermöglichen, sich der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bewusst zu sein und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Für die Erreichung dieses Ziels ist es für betroffene Personen nicht erforderlich, Rechtsverletzungen die zwischenzeitlich behoben worden sind, mit Bescheid feststellen zu lassen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, ein derartiges Recht verneint (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330 mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden.
Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer behauptete, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Auskunft – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 1 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.
Da einer betroffenen Person somit kein subjektives öffentliches Recht zukommt, Verletzungen des Auskunftsrechts, die zum Abschluss des Verfahrens bereits behoben waren, mit Bescheid feststellen zu lassen, war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.4. Es war der spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des Verzichts des Beschwerdeführers abgesehen werden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 24 DSG einer betroffenen Person das Recht auf Feststellung einer Verletzung seines Rechts auf Auskunft einräumt, wenn eine vollständige Auskunft erst nach Ablauf der hierfür vorgesehen Frist aber noch vor Erlassung des Bescheids im Administrativverfahrens, bzw im Falle einer Säumnisbeschwerde der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, erteilt worden ist bzw ob die hiezu zur Rechtslage zum DSG 2000 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
Schlagworte
Anwendungsbereich Auskunftsrecht Datenschutz Feststellungsinteresse Revision teilweise zulässig Säumnisbeschwerde subjektiv-öffentliche Rechte Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W258.2226632.1.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021