Entscheidungsdatum
01.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W192 2236215-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020, Zahl: 1264174803-200361847, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 2, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F., §§ 46, 52 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 24.04.2020 zwecks Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und legitimierte sich mit einem bosnischen Führerschein, einem serbischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel. Der bosnische Führerschein wurde durch die einschreitenden Beamten vor Ort als Totalfälschung qualifiziert, die beiden weiteren Dokumente wurden als unbedenklich erachtet. Alle drei Dokumente wurden sichergestellt, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung illegal geworden wäre.
Als Rechtfertigung sei vom Beschwerdeführer laut den Ausführungen im polizeilichen Amtsvermerk vom 24.04.2020 angegeben worden, dass er eigentlich in Ungarn leben und arbeiten würde, jedoch in Österreich eine Frau kennengelernt hätte und nun zu dieser ziehen wolle; diesbezüglich sei vom ebenfalls im Fahrzeug anwesend gewesenen Sohn der Lebensgefährtin angemerkt worden, dass der Beschwerdeführer bereits seit Dezember hier gewesen wäre. Seitens des Beschwerdeführers sei weiters angegeben worden, dass er nicht gewusst hätte, dass der bosnische Führerschein, welchen er für EUR 1.500,- in Bosnien gekauft hätte, gefälscht gewesen wäre. Das verwendete KFZ gehöre seiner Lebensgefährtin, welche keinen Führerschein besäße. Der Beschwerdeführer habe die Weiterfahrt nach Beendigung der Amtshandlung fortgesetzt, obwohl ihm dies zuvor untersagt worden wäre.
Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2020 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben vom 29.04.2020 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
In einer am 11.05.2020 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 10.03.2020 aus Ungarn nach Österreich eingereist, um seinen Onkel, welcher in einem Spital im Bundesgebiet im Sterben gelegen hätte, zu besuchen. Sein Onkel sei am 19.03.2020 verstorben und der Beschwerdeführer habe wegen der anhaltenden Krise nicht nach Ungarn zurückreisen können. Er sei ausreisewillig und habe sich beim Verein Menschenrechte Österreich für die freiwillige Rückkehr gemeldet. Er halte sich bei seiner namentlich bezeichneten Tante, einer österreichischen Staatsbürgerin, auf und sei bei dieser gemeldet, da er die erlaubten 90 Tage nicht überschritten habe (diesbezüglich wurde auf eine Abholbestätigung der ungarischen Behörden vom 20.02.2020 verwiesen). Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines gültigen Reisepasses und gültigen ungarischen Aufenthaltstitels, weshalb seine Einreise nach Österreich legal gewesen wäre und dies weiterhin sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einreise im Besitz von EUR 1.500,- gewesen und hielte sich unentgeltlich bei seiner Tante auf. Anbei übermittelt wurden (jeweils in ungarischer Sprache) eine Bestätigung über die Meldung seines Wohnsitzes in Ungarn, die Bestätigung der ungarischen Behörden über den Erhalt des Aufenthaltstitels und eine Abholbestätigung. Der Name seines Arbeitgebers sei auf der Rückseite seines Aufenthaltstitels vermerkt, er verdiene 250.000 UNF im Monat.
Mit Schreiben vom 11.05.2020 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der vorgelegten Unterlagen einzureichen.
Am 11.05.2020 wurde durch den Verein Menschenrechte Österreich ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Diesem wurde seitens des Bundesamtes zugestimmt.
Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass er aufgrund der derzeitigen Situation nicht zur rechtzeitigen Übersetzung der von ihm vorgelegten Dokumente in der Lage sei.
Am 25.05.2020 ist der Beschwerdeführer freiwillig auf dem Landweg nach Ungarn ausgereist.
Eine Abmeldung der seit 24.04.2020 vorgelegenen Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgenommen; am 09.09.2020 meldete der Beschwerdeführer einen neuen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2020 wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach “ zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, der Beschwerdeführer habe eine strafbare Handlung im Bundesgebiet begangen, indem er sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.04.2020 mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen hätte. Er sei wegen des Delikts der Urkundenfälschung nach § 223 StGB angezeigt worden. Seit wann dieser sich im Schengen-Gebiet aufhalte, sei nicht bekannt; in seinem Reisepass sei zuletzt am 16.12.2019 eine Einreise vermerkt worden. Dieser sei gleich nach seiner Ausreise am 25.05.2020 erneut nach Österreich eingereist und sei seit 24.04.2020 durchgehend in Österreich gemeldet, wobei im September 2020 eine Änderung der Wohnadresse erfolgt sei. Dieser habe zudem die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen können und widersprüchliche Angaben zu Dauer und Zweck seines Aufenthalts erstattet. Der Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner erlaubten Arbeit nach und sei nicht krankenversichert. Der Beschwerdeführer habe nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und die erlaubte Dauer eines vsiumfreien Aufenthalts massiv überschritten. Dieser sei im Besitz eines bis zum 20.02.2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine privaten und familiären Bindungen und sei hier keiner Beschäftigung nachgegangen. Die im Zuge der Amtshandlung am 24.04.2020 erwähnte Lebensgefährtin habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.05.2020 unerwähnt lassen. Umgekehrt habe der Beschwerdeführer den in der Stellungnahme vom 20.05.2020 dargelegten Zweck seines Aufenthalts – den Besuch seines im Sterben liegenden Onkels und die Unterkunftnahme bei seiner österreichischen Tante – anlässlich der polizeilichen Amtshandlung vom 24.04.2020 unerwähnt lassen. Da eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu dessen Lasten ausginge, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Mangels Vorliegens einer relevanten Gefährdung sei unter Bedachtnahme auf die Lage im Herkunftsstaat die Abschiebung nach Serbien zulässig.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei mittellos und habe der Behörde nicht bekannt gegeben, auf welche Weise er seinen Aufenthalt in Österreich während der letzten Monate finanziert hätte. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände, sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
Aus dem gleichen Grund sei die sofortige Ausreise des Genannten im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.
Jener Bescheid wurden dem Beschwerdeführer am 29.09.2020 persönlich ausgefolgt.
Am 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 16.10.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in welcher begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe sich im April und Mai 2020 legal mit seinem serbischen Reisepass und einem ungarischen Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten. Am 26.04.2020 sei er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert worden und sein Reisepass sowie sein Aufenthaltstitel sichergestellt worden. Er sei nachweislich am 25.05.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist und am 26.05.2020 in Serbien angekommen. Eine frühere eigenständige Ausreise sei ihm aufgrund der Sicherstellung seiner Dokumente nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 08.09.2020 wieder legal in das Bundesgebiet eingereist und habe sich am 09.09.2020 behördlich angemeldet. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 21.09.2020 habe der Beschwerdeführer sich legal im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG nicht erfüllt wären. Aus welchem Grund das Bundesamt davon ausginge, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2020 offensichtlich erneut ins Bundesgebiet eingereist wäre, sei nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Ausreise nicht behördlich abgemeldet habe, möge zwar eine Verletzung des Meldegesetzes darstellen, keinesfalls jedoch einen Beleg für einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Aus den Stempeln des Reisepasses des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass dieser am 26.05.2020 aus Ungarn nach Serbien, am 29.05.2020 aus Serbien nach Ungarn, am 05.06.2020 aus Ungarn nach Serbien und am 27.06.2020 aus Serbien nach Ungarn gereist sei. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn gemeldet und habe dort auch gearbeitet. Auch wenn die Behörde fälschlicherweise von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausginge, verkenne sie, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels wäre. Dieser wäre daher zunächst aufzufordern gewesen, sich unverzüglich ins Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates zu begeben. Auch für eine von der Behörde allenfalls angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 6 letzter Satz zweiter Fall FPG würden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen nicht ausreichen. Da sich die gegenständliche Rückkehrentscheidung demnach als rechtswidrig erweise, hätte auch ein Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen. Zudem sei der Tatbestand der Mittellosigkeit entgegen der Ansicht der Behörde nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich nur für eine kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe in Ungarn gearbeitet und dadurch seinen Lebensunterhalt finanziert, wobei er derzeit aufgrund der Corona-Krise nicht in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehe. Dieser könnte ebenfalls von seiner Familie und seinen Verwandten, die sich in Österreich aufhielten, unterstützt werden. Zudem habe dieser angegeben, während seines Aufenthalts über ausreichend Barmittel verfügt zu haben. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei daher aufgrund der von der Behörde genannten Umstände nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht einvernommen worden und es seien auch sonst keine Fragen zu dessen Vermögensverhältnissen gestellt worden. Beiliegend übermittelt wurde eine – nicht leserliche – Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines serbischen Reisepasses fest.
1.2. Am 24.04.2020 hat der Beschwerdeführer sich im Bundesgebiet im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein ausgewiesen.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 11.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung der §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von Höhe von EUR 550,- (im Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nachgewiesenen finanziellen Mittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines am 03.03.2020 ausgestellten und bis 20.02.2022 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels. Ein seinerzeit allenfalls bestandenes Beschäftigungsverhältnis in Ungar ist nicht mehr aufrecht.
Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2020 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Am 25.05.2020 reiste dieser auf dem Landweg nach Ungarn aus. Nach neuerlicher Einreise meldete dieser am 09.09.2020 eine Änderung seines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet.
1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und spricht Serbisch. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Tante, welche österreichische Staatsbürgerin ist und bei der er bis zum 09.09.2020 gemeldet. Darüber hinaus hat er keine zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.
Am 01.10.2020 wurde dieser auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Ein aktueller Inlandsaufenthalt liegt nicht vor.
1.4. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den im Veraltungsakt in Kopie einliegenden serbischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 15 ff).
Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle gegenüber österreichischen Polizeiorganen mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein auswies, ergibt sich aus den Berichten der Landespolizeidirektion Wien vom 24.04.2020 und vom 13.07.2020. Es ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er sei von der Echtheit des Dokuments, welches er laut eigenen Angaben gegen eine Zahlung von EUR 1.500,- in Bosnien erworben hätte, ausgegangen, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren ist.
Die Feststellung über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers resultiert aus dem Umstand, dass dieser im gesamten Verfahren keinen Nachweis für vorhandene Geldmittel oder ein legales Einkommen erbracht hat. Dieser hielt zwar wiederholt unbelegt fest, in Ungarn einer Arbeit nachzugehen bzw. nachgegangen zu sein (in der Beschwerde wurde festgehalten, dass ein Beschäftigungsverhältnis zuletzt nicht mehr vorgelegen hätte), er legte jedoch keine Unterlagen zum Beleg von in diesem Rahmen erzielten Einkünften vor und präzisierte die Höhe seiner allfälligen Einkünfte auch sonst nicht. Soweit er vorbrachte, bei der Einreise im Besitz von Barmitteln in Höhe von EUR 1.500,- gewesen zu sein, so machte er keine Angaben zur aktuellen Höhe allfälliger Barmittel und brachte auch diesbezüglich keine Belege in Vorlage. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen, da keine Nachweise über Einkünfte oder Vermögen des Beschwerdeführers oder seiner Familie in Vorlage gebracht wurden und auch nicht das Bestehen eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Beschwerdeführers dargetan wurde.
Die Feststellung über die durchgehende behördliche Hauptwohnsitzmeldung in Österreich seit 24.04.2020 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines ungarischen Aufenthaltstitels ist, ergibt sich aus dessen Angaben in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie jenes Dokuments (AS 18).
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Mangels eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinischer Unterlagen war festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, welche ihn in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich einschränken würden.
Seine Ausreise am 25.05.2020 ist aufgrund der Ausreisebestätigung des VMÖ vom 26.05.2020 belegt. Die Wiedereinreise ergibt sich aus der vorgenommenen Anmeldung eines neuen Hauptwohnsitzes am 09.09.2020; diese ist entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S.7/25) nicht „gleich nach der Ausreise am 25.05.2020“, sondern laut den in der Beschwerde beschriebenen serbischen und ungarischen Grenzkontrollstempel erst frühestens Ende Juni 2020 erfolgt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der zuständigen LPD vom 01.10.2020
2.3. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie im Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Angaben zu allfälligen familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet erstattet. Soweit er auf den Aufenthalt einer Tante verwies und angab, während seines Aufenthalts bei dieser Unterkunft genommen zu haben, so hat er keine Angaben zu einem allenfalls vorliegenden besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis erstattet. Zur im Zuge der polizeilichen Aufgriffs erwähnten Frau, deren Kind sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Fahrzeug befand und zu der er laut seinen Angaben hätte ziehen wollen, erstattete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie in der Beschwerde keinerlei Angaben mehr, sodass das Bestehen einer allenfalls relevanten persönlichen Bindung nicht festzustellen war. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in Österreich zutage getreten.
2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Serbien herrschen zudem keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar:
3.2.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.
[…]
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) – (4) […]
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) – (13) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:
„Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) – (6) [...]
[...]
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
[...]
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (5) […]
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) [...]
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) – (11) […]
[...]
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) – (3) […]
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) […]“
§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) [...]“
3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der Beschwerdeführer ist als serbischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass von der Visumpflicht für einen Aufenthalt im Schengengebiet, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 (EU-Visum-Verordnung) befreit.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e leg.cit. vorliegen.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 SDÜ muss der Drittausländer über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c leg.cit.) und darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit e leg.cit.).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
3.2.1.3. Auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer am 24.04.2020 bei einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten bosnischen Führerschein legitimierte (und in der Folge wegen Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung nach §§ 37 Abs. 1 iVm 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft wurde), und dadurch – wenn auch eine rechtskräftige Verurteilung bis dato nicht vorliegt – gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs verstoßen hat, erwies sich der Aufenthalt jedenfalls spätestens ab diesem Tag als unrechtmäßig.
Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nachzuweisen, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten und belegten Angaben zu vorhandenen eigenen Geldmitteln, einem laufenden Einkommen oder sonstigen Vermögenswerten erstattet und besaß im Bundesgebiet keine legale Möglichkeit zur Beschaffung finanzieller Mittel, sodass er im Lichte dieser Grundsätze als mittellos anzusehen war.
Der Beschwerdeführer, der über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt, hat sich demnach jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot kam ungeachtet dessen nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG 2005 in Frage (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0060, mwN.)
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) hätte nach der genannten, im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung in seiner ersten Alternative vorausgesetzt, dass der Mitbeteiligte (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich nach Ungarn zu begeben. Eine derartige Aufforderung ist laut der Aktenlage nicht ergangen.
Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kann eine Rückkehrentscheidung zudem erlassen werden, wenn die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (vgl. zuletzt VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN.).
Das BFA erachtete fallgegenständlich das Vorliegen der (inhaltsgleichen) Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG für gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der zu dieser Bestimmung ergangenen Judikatur ausgeführt, dass es nicht genüge, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern darüber hinaus darzutun sei, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128; VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360, Rn. 18, mit Bezugnahme auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rn. 12; siehe in diesem Sinn auch zu § 52 Abs. 6 FPG VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 11).
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gefälschte Dokumente beschafft hat und im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug ohne die diesbezügliche Berechtigung gelenkt hat. Den Zweck seines Aufenthalts im Bundesgebiet hat er im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Da der Beschwerdeführer zudem über keine nachgewiesenen finanziellen Mittel verfügte und demnach als mittellos zu erachten war, konnte die Behörde zutreffend davon ausgehen, dass eine sofortige Ausreise im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Dass im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war und daher mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung (statt mit der bloßen Aufforderung, nach Ungarn auszureisen) vorzugehen war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl demnach fallgegenständlich mit den Erwägungen, welche auch für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Erlassung eines Einreiseverbotes ausschlaggebend gewesen sind, ausreichend begründet.
Das Erfordernis der Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde weiters durch den Umstand bekräftigt, dass diese nach seiner Ausreise am 25.05.2020 neuerlich in das Bundesgebiet wieder eingereist ist, wobei er ebenfalls über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für die Rückreise verfügte und – nach eigenen Angaben in der Beschwerde – auch nicht mehr in Ungarn in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Er hat somit (auch) bei seiner Wiedereinreise die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht erfüllt.
Allfällige private und familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn – welche fallgegenständlich jedoch nicht konkret geltend gemacht wurden – stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und obwohl er über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. EuGH 16.01.2018, C-240/17). Den privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen ist (siehe VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128 mwN).
3.2.1.4. Mit dem gegenständlichen Bescheid, welcher durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 25.09.2020 erlassen wurde, wurde die Rückkehrentscheidung auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 01.10.2020 nach Serbien abgeschoben worden und hält sich seither nicht mehr in Österreich auf. Da das Rückkehrentscheidungsverfahren bereits vor der Ausreise eingeleitet war, sind zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gegeben. Wegen der mittlerweile erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich, ist gegenständlich die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG, unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechts- und Sachlage, zu prüfen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, haben im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt – weder bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, noch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – Umstände vorgelegen, die im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würden.
3.2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
3.2.3. Aktuell liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 respektive die amtswegige Prüfung eines solchen bereits mangels eines aktuellen Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor. Aus dem Akteninhalt hat sich auch kein Anhaltspunkt für die mögliche Erfüllung eines der in § 57 AsylG 2005 genannten Tatbestände ergeben. Insofern entfaltet die im Bescheid unterlassene Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen keine maßgebliche Rechtswidrigkeit.
3.2.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
3.2.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.2.4.2. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Der 30-jährige Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, zu seiner in Österreich lebenden Tante in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Sonstige maßgebliche persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden im Verfahren nicht konkret vorgebracht. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.
3.2.4.3.1 Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.1.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
3.2.4.3.2. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, er verfügt hier mit Ausnahme der Beziehung zu einer Tante über keine engen sozialen Bindungen, hat sich keine nachgewiesenen Deutschkenntnisse angeeignet oder sonstige Ausbildungen absolviert. Es wurden im gesamten Verfahren keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in gesellschaftlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wird den Kontakt zu seiner Tante künftig durch Besuche in Serbien oder in Drittstaaten sowie über Telefon und das Internet aufrecht erhalten können.
Der Beschwerdeführer war seit März 2020 im Besitz eines ungarischen Aufenthaltstitels und eines Wohnsitzes in diesem Land, sodass eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in dessen dort geführtes Privatleben begründet. Der Beschwerdeführer erstattete darüber hinaus jedoch keine Angaben zu allfälligen persönlichen Bindungen in Ungarn. Der Beschwerdeführer war in Ungarn zuletzt auch beruflich nicht eingegliedert und hatte den Aufenthaltstitel erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum inne, sodass von der Begründung maßgeblicher Bindungen in diesem Staat nicht auszugehen war.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer ausgehenden, an anderer Stelle dargelegten, Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, ist der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in das in Ungarn geführte Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die allfällige Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem als Folge der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot steht - wie Art. 25 SDÜ zeigt - der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels durch einen anderen Mitgliedstaat im Übrigen nicht in jedem Fall entgegen und führt auch nicht zwingend dazu, dass sein ungarischer Aufenthaltstitel ungültig wird.
Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen nach wie vor enge Bindungen, er verfügt über Kenntnisse der Amtssprachen sowie Berufserfahrung und es wird ihm daher als volljährigem gesundem Mann ohne besonderen Schutzbedarf auch problemlos möglich sein, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.2.4.4. Allfälligen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich und anderen Mitgliedstaaten stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.5. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Der serbische Staat hat Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gesetzt. Seit 21.12.2020 müssen alle, die nach Serbien einreisen, einen Nachweis eines negativen PCR-Tests, nicht älter als 48 Stunden, mit sich führen. Serbische Staatsangehörige und Personen mit serbischem Aufenthaltstitel können ohne Test einreisen, müssen sich aber in eine 10-tägige Quarantäne begeben und müssen ihre Einreise innerhalb von 24 Stunden online registrieren oder bei der örtlich zuständigen Covid-19-Ambulanz melden. An der Grenze erhalten sie ein entsprechendes Informationsblatt. Ein negatives Testergebnis hebt die Quarantäne auf. Ausgenommen sind Personen, die im internationalen Personen- und Güterverkehr tätig sind sowie Kinder bis zum 12. Lebensjahr, sofern die Begleitperson über einen negativen Test verfügt. Transitreisende und Flugbegleiter benötigen keinen Test, der Transit ist auf max. 12 Stunden beschränkt. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen (z.B. Supermärkte, Tankstellen, Apotheken, öffentliche Gebäude), ist verpflichtend, aber auch im Freien, wenn ein Abstand von 2 m nicht eingehalten werden kann. Versammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen