TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/1 W262 2170136-2

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Veröffentlicht am 01.04.2021
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Entscheidungsdatum

01.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §7 Abs4

Spruch



W262 2170130-1/10E, W262 2170130-2/3E
W262 2170132-1/12E, W262 2170132-2/3E
W262 2170136-1/8E, W262 2170136-2/3E
W262 2170137-1/8E, W262 2170137-2/3E
W262 2170139-1/8E, W262 2170139-2/3E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES BZW. BESCHLUSSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx,

I.       gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2017, Zahlen XXXX , mit denen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 23.07.2017 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen wurde und

II.      gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016, Zahlen XXXX , mit denen die Anträge auf internationalen Schutz 1. bis 4. vom 07.05.2015 bzw. 5. vom 24.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2021,

A) I. zu Recht erkannt, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide vom 23.08.2017 als unbegründet abgewiesen werden;

II. beschlossen, dass die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2016 gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen werden.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2170136.2.00

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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