TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 W281 2226944-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5

Spruch


W281 2226944-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX StA. Albanien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2021, wegen der Erlassung eines Einreiseverbotes, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG auf 9 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein albanischer Staatsangehöriger, reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich ein.

1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2019 XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt, belangte Behörde) vom 15.11.2019, zugestellt am 20.11.2019, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass sich der BF seit Februar 2018 unangemeldet in Österreich aufhalte und zwar zu dem ausschließlichen Zweck, sich durch die Begehung zahlreicher Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Er sei von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden und er weise zudem eine Vorstrafe in Deutschland auf, die ebenfalls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe sanktioniert worden sei. Aufgrund seines massiven Fehlverhaltens und der Tatsache, unbelehrbar zu sein, stelle sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes notwendig und auch verhältnismäßig sei. Der BF verfüge weder über familiäre noch private Anknüpfungspunkte, die einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden und der Kontakt zu seinen in Italien und Griechenland aufhältigen Verwandten könne durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche im Heimatland aufrechterhalten werden.

1.4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde fristgerecht am 12.12.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, das unbefristete Einreiseverbot zu beheben, in eventu, deren Dauer zu verkürzen sowie zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein unbefristetes Einreiseverbot in Ansehung der strafgerichtlichen Verurteilung und der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig erscheine. Dies umso mehr, als in Italien und in Griechenland Verwandte des BF leben, deren Besuch damit für ein Leben lang verunmöglicht werden würde.

1.5. Mit Beschwerdevorlage vom 19.12.2019, eingelangt am 27.12.2019, legte das BFA die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.6. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 wurde vom BF ergänzend vorgebracht, dass sich das vom BFA ausgesprochene unbefristete Einreiseverbot auch unter Berücksichtigung der gewichtigen strafgerichtlichen Milderungsgründe und im Hinblick auf sein schützenswertes Privatleben in der EU als unverhältnismäßig erweise. Unbestritten sei, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, welche ein Einreiseverbot erforderlich mache, ein nur befristetes Einreiseverbot erscheine jedoch als ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.

1.7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W281 neu zugewiesen.

1.8. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 24.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Da sich der BF aktuell in der Justizanstalt (JA) XXXX in Haft befindet, wurde die Verhandlung durch Videokonferenz durchgeführt. Es erschienen der BF und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Einvernahme des BF wurde ein Dolmetscher für die albanische Sprache beigezogen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das unbefristete Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Spruchpunkt I. bis III. und V. sowie VI. sind in der Beschwerde nicht angefochten worden, weshalb diese nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er trat in Deutschland und Belgien auch unter dem Namen XXXX auf.

Die Muttersprache des BF ist Albanisch, er spricht etwas Deutsch.

Er ist mit einer albanischen Staatsbürgerin verheiratet, von welcher er sich schon seit längerer Zeit getrennt hat und zu welcher er keinen Kontakt hat. Aus der Ehe gehen keine Kinder hervor; der BF trägt keine Sorgepflichten.

Der BF ist gesund.

Der BF weist in Österreich eine Verurteilung auf (siehe 1.2.) und er weist zudem eine Vorstrafe in Deutschland auf; mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.07.2015 XXXX wurde der BF wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenaustauschstoffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er war von 23.04.2015 bis 22.02.2017 in Deutschland in Haft.

In Belgien ist der BF wegen Hehlerei und illegalem Suchtmittelbesitz bekannt. XXXX

1.2.    Zum Aufenthalt in Österreich und den von ihm in Österreich begangenen Straftaten:

Der BF reiste vermutlich im Februar 2018 nach Österreich ein und er hielt sich fortan unangemeldet im Bundesgebiet auf.

Er ging teilweise der Schwarzarbeit nach und er verfügte zu keiner Zeit über einen gesicherten Wohnsitz.

Im November 2018 entschloss er sich dazu, sich mit weiteren Personen zusammenzuschließen und in weiterer Folge gemeinsam und arbeitsteilig über einen längeren Zeitraum von (zumindest) mehreren Wochen Einbrüche in Wohnhäuser zu verüben. Es wurden dabei Türen oder Fenster gewaltsam geöffnet, um sich solcherart Zutritt in das Innere der Wohnhäuser zu verschaffen und es wurde insbesondere auf den Diebstahl von Bargeld, Schmuck und leicht transportierbaren Wertgegenständen abgezielt. Am 16.01.2019 wurde der BF auf frischer Tat betreten und festgenommen; er befand sich bis zum Urteilszeitpunkt in Untersuchungshaft.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2019 XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 und 3, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde dass der BF mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie gewerbsmäßig mehreren Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch, und zwar durch Aufzwängen von Tür und Fensterrahmen sowie Balkontüren oder Aufbrechen von solchen, um so in das Innere zu gelangen und daraus die Sachen wegzunehmen.

Dabei nahm er und XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit XXXX und XXXX im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern der Vereinigung fortgesetzt Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser jeweils unter Mitwirkung zumindest eines weiteren Mitglieds begangen werden, in

A./ Wien am 16. Jänner 2019 AK EUR 70,-- Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von zumindest EUR 13.000,--;

B./ in T am 15. Jänner 2019

a./ JT Wertsachen im Gesamtwert von EUR 8.000,--;

b./ GW Wertsachen im Gesamtwert von EUR 2.660,--;

C./ in W am 14. Jänner 2019

a./ MK und JS EUR 700,-Bargeld sowie Wertsachen im Gesamtwert von EUR 136,34,-- ;

b./ SK Wertsachen im Gesamtwert von EUR 12.000,--;

2./ der BF in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit XXXX in

A./ in O am 21. Dezember 2018

a./ IS Wertsachen im Gesamtwert von EUR 3.820,--;

b./ GG EUR 500,-- Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von EUR 5.936,38;

B./ in G am 26. Dezember 2018 DS und EJ EUR 800,-- Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von EUR 2.430,--; C./ Salzburg

a./ zwischen 23. Dezember 2018 und 3. Jänner 2019 LL Wertsachen im Gesamtwert von etwa EUR 3.000,--, wobei sie das Wohnhaus über eine bereits offene Terrassentür betraten;

b./ am 14. Dezember 2018 EG und KG eine Softgun im Wert von EUR 29,--;

c./ am 22. Dezember 2018 ID und ED Wertsachen im Gesamtwert von EUR 84.890,--;

d./ am 21. November 2018 IW Wertsachen im Gesamtwert von EUR 8.479,40; D./ Zell am Moos

a./ zwischen 20. Dezember 2018 und 4. Jänner 2019 HE Wertsachen im Gesamtwert von EUR 120,--;

b./ zwischen 23. und 30. Dezember 2018 AW Wertsachen im Gesamtwert von EUR 3.422,--;

c./ am 29. Dezember 2018 JS, JuS, RS EUR 660,-- Bargeld und Wertsachen im Gesamtwert von EUR 1.500,--;

E./ in V am 10. Dezember 2018 HL Wertsachen im Gesamtwert von EUR 2.784,86,--;

F./ in W am 14. Dezember 2018 MB Wertsachen im Gesamtwert von EUR 200,--;

G./ in J am 15. Dezember 2018 TL EUR 300,-- Bargeld und ein Mobiletelfon der Marke Samsung im Wert von EUR 168,88,--;

H./ in G am 15. Dezember 2018 GE ein Mobiletelfon der Marke Olympia im Wert von EUR 29,99;

II./ wegzunehmen versuchten, und zwar erhoffte Bargeldbeträge und Schmuckartikel

1./ am 15. Jänner 2019 in T

A./ EL und FL, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten bei der Tatausführung die akustische Alarmanlage auslösten und die Flucht ergriffen;

B./ EW, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten vom Opfer bei der Tatausführung überrascht wurden und die Flucht ergriffen;

2./ der BF mit XXXX in

A./ in O am 21. Dezember 2018

a./ WS und NB, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten vom Opfer bei der Tatausführung überrascht wurden und die Flucht ergriffen;

b./ RK, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten bei der Tatausführung überrascht wurden und die Flucht ergriffen;

B./ in Z am 29. Dezember 2018 KH, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten bei der Tatausführung überrascht wurden und die Flucht ergriffen;

C./ in V am 10. Dezember 2018 HS, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten bei der Tatausführung überrascht wurden und die Flucht ergriffen;

D./ in S

a./ zwischen 5. und 19. Dezember 2018 HP, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil keine stehlenswerten Güter im Wohnhaus waren;

b./ zwischen 20. Dezember 2018 und 6. Jänner 2019 FW, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil keine stehlenswerten Güter im Wohnhaus waren;

E./ in W am 12. Dezember 2018 SR, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil keine stehlenswerten Güter im Wohnhaus waren;

F./ in G am 15. Dezember 2018 KP, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil die Angeklagten bei der Tatausführung die akustische Alarmanlage auslösten und die Flucht ergriffen.

Bei der Strafbemessung wurde die mehrfachte Tatbegehung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die hohe Schadenssumme und die Vielzahl an Opfern sowie die einschlägige Vorstrafe in Deutschland als erschwerend gewertet, mildernd demgegenüber das umfassende und reumütige Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die teilweise Sicherstellung der Beute.

Der gegen das obangeführte Urteil erhobenen Berufung des BF, mit welcher er die Herabsetzung der Sanktion begehrte, wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.08.2019 zu XXXX nicht Folge gegeben.

Der BF handelte aus reiner Gewinnsucht und weist eine hohe kriminelle Energie auf. Er achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.

Der BF zeigt keine besondere Reue, Einsicht oder Verantwortungsübernahme für seine Taten.

1.3. Zum Familien- und Privatleben

In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen und er ist auch nicht anderweitig im Bundesgebiet integriert. Seine sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf seine Mithäftlinge in der Justizanstalt, in welcher er derzeit seine Haftstrafe verbüßt.

Der BF hat hingegen Verwandte in der Europäischen Union; dem BF zufolge leben ein Onkel und Cousins in Italien und eine Schwester in Griechenland. Die Verwandte in der Europäischen Union hat er noch nicht besucht, sie haben sich zu besuchen in Albanien getroffen.

Der BF gibt an eine Freundin zu haben.

1.4. Zum Herkunftstaat

Der BF ist in Albanien aufgewachsen, er hat dort für insgesamt 12 Jahre die Schule besucht und maturiert. Die Eltern und zwei jüngere Halbbrüder des BF leben (nach wie vor) in Albanien.

Er ging in Albanien zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßig bezahlten Beschäftigung nach. Er hat seinen Eltern in der Landwirtschaft geholfen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des BF:

Der BF ist im Besitz eines albanischen Reisepasses, einer albanischen ID-Card und eines albanischen Führerscheins, weshalb seine Identität und seine Nationalität nicht angezweifelt werden (AS 13 - 15). Der BF gab in der Verhandlung an, dass es sich bei XXXX um seinen Nachnamen vor seiner Eheschließung gehandelt hat (S. 11 der Niederschrift). Dass er unter diesen Namen in Belgien und Deutschland auftrat ergibt sich aus Beilage III./ der Niederschrift, einer Anfrage an Europol vom 23.01.2019, sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 11 und 12 der Niederschrift).

Die Feststellung hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse ergeben sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Dem BF wurde während seiner Einvernahme auch ein Dolmetscher für die albanische Sprache zur Seite gestellt.

Die Feststellungen zum Familienstand des BF und, dass er keine Kinder hat, gründen auf den Angaben des BF, insbesondere auf seinen im Rahmen einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (AS 145) und stimmen mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung überein (S. 13 der Niederschrift).

Dass der BF an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde, wurde zu keiner Zeit behauptet und es liegen im Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (S. 5 und 15 der Niederschrift).

Die Feststellung, wonach der BF in Deutschland vorbestraft ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS-Abfrage), dem im Akt aufliegenden Urteil vom 16.04.2019 (AS 35ff) sowie dem Berufungsurteil vom 17.08.2019 (OZ 7) und Beilage III. der Niederschrift (einer Anfrage an Europol vom 23.01.2019) und ist zudem unbestritten. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Deutschland verurteilt worden wäre, angeblich „nur“, weil er ein halbes Kilogramm Kokain bei sich gehabt hätte (S. 11 der Niederschrift). Laut Beilage III./ der Niederschrift, wurde der BF aber wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenaustauschstoffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und sechs Monaten verurteilt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er ausschließlich ein halbes Kilogramm Kokain bei sich gehabt hat. In Deutschland fällt Kokain als Cocain unter das Betäubungsmittelgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/BtMG.pdf), Drogenausgangsstoffe unter das Grundstoffüberwachungsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/g_g_2008/G%C3%9CG.pdf). Dass er von 23.04.2015 bis 22.02.2017 in Deutschland in Haft war ergibt sich ebenfalls aus Beilage III./ der Niederschrift und stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung überein, wenn er angibt 22 Monate in Haft gewesen zu sein (S. 11 der Niederschrift).
Dass der BF in Belgien wegen Hehlerei und illegalem Suchtmittelbesitz bekannt ist, im Besitz eines gestohlenen Mobiltelefones kontrolliert wurde und drei Päckchen Kokain zu jeweils 0,5 Gramm versteckt hatte ergibt sich aus Beilage III. der Niederschrift. Der BF hat dies auch nicht substantiiert bestritten:

„R: Sind sie in Belgien angezeigt worden?

BF: Soviel ich weiß, gibt es in Belgien keine Anzeige, nur, dass einmal während einer Geburtstagsparty die Polizei reingekommen ist und mich mit zwei, drei Gramm Kokain festgehalten hat.

BF auf Deutsch: Das war nicht mein Kokain, das war von meinem Freund, es war eine Geburtstagsparty, ich wollte es nur für ihn behalten.“ (S. 12 der Niederschrift) und „R: Aus der Beilage III steht, dass Sie auch in Besitz eines gestohlenen Mobiltelefones waren, was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das stimmt, ich hatte ein Telefon, das war ein Geschenk meines Freundes. Das Telefon hat mein Freund bei einem Marokkaner gekauft. Das hatte nichts mit der Geburtstagsfeier zu tun gehabt, ich habe es früher bekommen.“ (S. 13 der Niederschrift).

Dabei gab der BF auch an, von Mitte 2014 bis 2015 in Belgien gewesen zu sein, um arbeiten zu wollen (S. 12 der Niederschrift).

2.2.    Zum Aufenthalt in Österreich und den von ihm in Österreich begangenen Straftaten:

Die Feststellung, wonach der BF vermutlich im Februar 2018 nach Österreich einreiste, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde (Stellungnahme vom 06.11.2019, AS 145). In der mündlichen Verhandlung konnte er sich aber nicht mehr daran erinnern, und gab an, dass es Mai oder Juni 2018 gewesen wäre (S. 15 der Niederschrift). Es kann somit nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann der BF zuletzt nach Österreich eingereist ist, es ist aber davon auszugehen, dass er sich im November 2019 noch besser erinnern konnte, wann er zuletzt nach Österreich eingereist ist als im März 2021. Dass er sich fortan unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt bzw. zu keiner Zeit über einen gesicherten Wohnsitz verfügte, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR; Beilage I./ der Niederschrift)).

Die Feststellung, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich teilweise der Schwarzarbeit nachging, basiert auf seinen eigenen Angaben (Stellungnahme vom 06.11.201, AS 147; S. 9 der Niederschrift) in Zusammenschau mit einer Abfrage des AJ-Websystems (OZ 19) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 8 und 9 der Niederschrift).

Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich verübten Straftaten, lassen sich allesamt aus dem den Akt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2019 zu XXXX (AS 35 ff) und dem Berufungsurteil vom 27.08.2019 (OZ 7) entnehmen. Daraus ergibt sich auch die Dauer der von ihm zu verbüßenden Haftstrafe sowie die Gründe für seine Strafbemessung. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Festnahme des BF und zur über ihn verhängten Untersuchungshaft ergeben sich ferner aus den im Akt befindlichen diesbezüglichen Verständigungen des zuständigen Strafgerichts.

Dass der BF ausschließlich aus Gewinnsucht handelte und eine hohe kriminelle Energie aufweist ergibt sich zum einem aus dem Berufungsurteil, aber zum anderen auch aus der Tatsache, dass er die Grenze der Wertqualifikation des schweren Diebstahls in der Höhe von 5.000 Euro (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB) um das Einunddreißig- bzw. Siebenfache überstiegen hat und sich seine Taten gegen 34 Personen gerichtet hat und somit eine erhebliche Tatmehrheit vorliegt. Zudem wurde der BF im Juli 2015 in Deutschland zu einer 3 jährigen und sechs monatigen Haftstrafe verurteilt und wurde im Dezember 2018 bereits wieder straffällig. Auch die für eine erste Verurteilung hohe Haftstrafe in Deutschland konnte den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Bereits aus der Verurteilung in Österreich ergibt sich, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet. Zudem ging er nach seinen eigenen Angaben der Schwarzarbeit nach und meldete sich auch nicht behördlich an. Desweiteren überstieg er seine rechtmäßige Aufenthaltsdauer erheblich, bereits bevor er straffällig wurde. Zudem gab der BF in der Verhandlung an, dass der Wert der Beute etwa 84.000 Euro betragen habe und dividiert durch vier Personen dies für jeden etwa 20.000 ergeben hätte, und wenn er diese Summe bekommen hätte, wäre er nach Albanien gegangen und hätte sich ein Haus gebaut (S. 9 der Niederschrift). Diese Aussage belegt für das erkennende Gericht zweifelslos, dass der BF diese Einbrüche nicht nur – wie er im Verfahren an anderen Stellen behauptet hat - begangen hat, weil er Hunger gehabt hätte, sondern weil er aus reiner Gewinnsucht sich einen Vorteil erschaffen wollte.

In der Verhandlung zeigte der BF weder besondere Reue, Einsicht oder Verantwortungsübernahme: Der BF ist nicht glaubhaft, wenn er in der Verhandlung angibt, dass er die Taten begangen habe, weil er nichts zu essen gehabt hätte (S. 8, 9 10, 11 der Niederschrift), da es unwahrscheinlich ist, im großen Stil und auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in kurzem Zeitraum mehrere Wohnungseinbrüche zu begehen, wenn man nichts zu essen hat. So hätte er sich auch an eine Suppenküche oder an die „Caritas“ wenden können oder, und dies wäre wahrscheinlicher, hätte er eher Lebensmittel aus einem Supermarkt gestohlen, als im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Wohnungshauseinbrüche zu begehen. Der BF ist zudem auch nicht glaubhaft, da er vor dem erkennenden Gericht, seiner Beschuldigtenvernehmung und in der Stellungnahme vor dem Bundesamt jeweils andere Gründe für seine Straffälligkeit angegeben hat. So gab er in der Beschuldigtenvernehmung am 14.02.2019 an, dass er drogenabhängig gewesen sei, er dadurch ständig finanzielle Probleme gehabt habe und mit den Einbruchsdiebstählen begonnen habe (Beilage V./ der Niederschrift, S. 37). Ein derartiges Vorbringen hat er in der Verhandlung nicht erstattet. In seiner Stellungnahme vor dem Bundesamt vom 06.11.2019 gab er wiederum an, dass er damals seine Wohnung gewechselt habe und er keine Möbel und dergleichen gehabt habe und daher in Österreich straffällig geworden wäre (AS 147). Ein derartiges Verbringen hat er in der Verhandlung nicht erstattet. Den Angaben des BF ist daher vor diesen drei unterschiedlichen Angaben kein Glauben zu schenken.

Eine besondere Einsicht lies der BF in der Verhandlung nicht erkennen. So gab er zwar an, dass er seine Tat bereue (S. 8 der Niederschrift), Einzelheiten dazu, oder was er genau bereue gab er aber nicht an. Er erklärte dann seine Straffälligkeit aber immer wieder mit seiner finanziellen Notlage, da er nichts zu essen gehabt habe, zeigte aber auch keine Einsicht, dass er in Österreich einer legalen Beschäftigung nicht nachgehen durfte und dies auch in der Europäischen Union nicht ohne ein Visum oder einen Aufenthaltstitel darf bzw. durfte: „R: Darf man in Österreich schwarzarbeiten?

BF: Das darf man nicht, aber es gibt Leute, die Arbeit anbieten.

R: Wenn man das nicht darf, warum wollten Sie das dann machen oder haben das gemacht?

BF: Ich hatte in Albanien keine Möglichkeiten ein normales Leben zu führen. Dann bin ich nach Europa gekommen, um zu arbeiten, nachdem ich keine Arbeit gefunden habe, war ich irgendwie gezwungen, sowas zu machen.

R: Sie hätten sich ja um einen Aufenthaltstitel kümmern können, damit Sie arbeiten können. Warum haben Sie das nicht gemacht?

BF: Aus Albanien darf man in Europa nur mit einem Touristenvisum einreisen und das ist nur für 3 Monate befristet. Nachdem ich diese Frist überschritten hatte, habe ich Angst gehabt, dass die Polizei das erfährt. Deswegen habe ich nicht versucht, einen Aufenthaltstitel zu beantragen.

R: Wenn Sie wissen, dass Sie nicht hier sein dürfen und nicht schwarzarbeiten dürfen, warum machen Sie das, erklären Sie mir das.

BF: Wie ich vorhin auch gesagt habe, ich hatte die Möglichkeit, über eine kurze Zeit schwarzzuarbeiten und dadurch konnte ich auch meine Miete bezahlen, aber nachher fand ich keine Arbeit mehr. Dann habe ich etwas Rechtswidriges gemacht und ich bin jetzt im Gefängnis gelandet.“ (S. 8f der Niederschrift) und „R: Warum waren Sie in Belgien?

BF: Ich wollte in Belgien arbeiten, ich hatte nicht vor, etwas anderes zu machen.

R: Sie dürfen weder in Belgien, in Deutschland noch in Ö arbeiten, was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß, dass es gesetzlich nicht erlaubt ist, aber ich hatte keine andere Möglichkeit, ich wollte arbeiten.“ (S. 12 der Niederschrift).

Diese Aussagen zeigen, dass der BF weder sein strafrechtliches Verhalten noch die Ausübung der „Schwarzarbeit“ bereut oder sich im Mindestmaß einsichtig zeigt. Er übernimmt keine Verantwortung für sein widerrechtliches Handeln und hat dafür auch kein Unrechtsbewusstsein. Es steht dem BF nicht frei, sich ein Land auszusuchen und dort zu Arbeiten wie es ihm beliebt. Dann anzugeben, dass ihm nichts mehr anderes übrig geblieben sei, weil ihn niemand mehr schwarz beschäftigen haben wollen und er irgendwie sein Leben hätte finanzieren müssen, ist nicht geeignet, sein Handeln zu rechtfertigen sondern zeigt vielmehr, dass der BF genau das tut, was ihn beliebt, ohne die Gesetze zu achten. Eine Einsicht oder Glaubwürdigkeit ist auch nicht erkennbar, wenn der BF zwar zunächst auf die Frage angibt, was ihm passieren würde, wenn er jetzt wieder in Albanien wäre: „Ich habe vor, wenn ich in Albanien zurück bin, in einer Olivenölfabrik zu arbeiten, der Besitzer ist mein Onkel.“ (S. 16 der Niederschrift). Dann aber auf die Frage, ob er sonst noch bei einer Rückkehr Probleme hätte angibt, dass er nicht in Albanien weiterleben möchte (S. 16 der Niederschrift).

Die fehlende Einsicht und Verantwortungsübernahme ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass der BF befragt, wie viele Opfer es bei seinen Einbrüchen gegeben habe, angibt, dass es keine Opfer gegeben habe (S. 7 der Niederschrift). Diese Aussage zeigt, dass der BF seine Tat herunterspielt und er offenbar nicht davon ausgeht, dass, wenn er einen Einbruchsdiebstahl begeht, jene Personen als Opfer zu betrachten sind, denen er Geld, Schmuck, Wertgegenstände und Kleidung weggenommen hat. Dass ein Opfer einer Straftat als Opfer zu betrachten ist und, dass gerade bei Einbruchsdiebstählen auch ein in Verlust des Sicherheitsgefühles bestehen kann, ignoriert der BF zur Gänze.

Zudem leugnet der BF die Beute in der Höhe von über 154.000 Euro und gibt an, dass dies nicht der Wert der Beute gewesen sei (S. 9 der Niederschrift). Damit zeigt er aber auch, dass er sein Urteil zur Gänze gerade nicht anerkennt. Auch hat er angegeben, dass wenn er 20.000 Euro Beute bekommen hätte, er sich ein Haus in Albanien gebaut hätte (S. 9 der Niederschrift). Dies zeigt dem erkennenden Gericht, dass der BF eine Verantwortungsübernahme für sein Handeln gerade nicht sieht, da er auf Kosten von anderen durch straffälliges Verhalten sich ein Vermögen aufbauen wollte und diesen Umstand offenbar damals aber auch weiterhin nicht verwerflich findet.

Der BF konnte auch keine Pläne bekannt geben, wie er gedenkt, die Privatbeteiligtenansprüche zu begleichen, da er zunächst angab, dass es keine Privatbeteiligten gebe (S. 10 der Niederschrift). Wenn er angibt, dass ihm in der Verhandlung dazu nichts gesagt worden sei, wird dem BF kein Glauben geschenkt, da aus der mündlichen Verkündung diese Ansprüche klar hervorgehen (Beilage VI./ der Niederschrift, S. 26) und er dann über weitere Befragung angab, von der Versicherung „gehört“ zu haben. Auch dies zeigt, dass der BF sich mit seiner Verurteilung und den Folgen derselben nicht auseinandergesetzt hat und diese auch nicht zur Gänze anerkennt.

Eine mangelhafte Glaubwürdigkeit ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der BF zunächst angab, in Rom leben zu wollen (S. 4 der Niederschrift), obwohl er dort nicht einmal Verwandte oder irgendwelche Bezugspunkte hat oder allenfalls in Deutschland (S. 16 der Niederschrift).

Ein Zeitraum das Wohlverhalten liegt aufgrund der derzeitigen Anhaltung in Strafhaft nicht vor.

Dass der gegen das genannte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobenen Berufung des BF nicht Folge gegeben wurde, ergibt sich aus dem ebenfalls im Akt befindlichen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 27.08.2019 zu XXXX (OZ 7).

2.3. Zum Familien- und Privatleben

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei familiäre oder sozialen Bindungen in Österreich verfügt, basiert auf seinem eigenen Vorbringen (AS 145) und es sind bis zuletzt auch keine Anhaltspunkte hierfür zutage getreten (S. 15 der Niederschrift).

Die Feststellung betreffend seine in Europa lebenden Verwandten gründet ebenfalls auf den Angaben des BF; Unterlagen, welche den Aufenthalt seiner Verwandten in der EU belegen würden, wurden von ihm jedoch keine in Vorlage gebracht. Dass Besuche nur in Albanien stattgefunden hätten ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 14 und 15 der Niederschrift). Der BF konnte ausschließlich einen Verwandten in Italien beim Namen nennen, wobei er diesen noch nicht besucht hat und auch nicht weiß, wo er genau lebt. Eine besondere Beziehung zu diesem Verwandten oder den übrigen nach dem Verwandtschaftsgrad angegeben Verwandten ohne aber einen Namen nennen zu können oder diese je besucht zu haben, ist daher nicht gegeben. Allein der Umstand, dass der BF gerne seine Verwandten besuchen können möchte, bezeugt keine Nahebeziehung.

Die Angaben zur Freundin hat der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht (S. 17 der Niederschrift), in der Stellungnahme vor dem Bundesamt vom 06.11.2017 hat er sich nicht erwähnt (AS 145 – 147). Er gab aber in der mündlichen Verhandlung an, dass er sie im November 2018 kennen gelernt hätte (S. 17 der Niederschrift), zu diesem Zeitpunkt hat er aber bereits seine Einbruchsdiebstähle geplant und wurde er bereits am 16.01.2019 festgenommen. Es handelt sich somit jedenfalls nicht um eine schützenswerte Beziehung, auch ein gemeinsamer Haushalt wurde nicht behauptet.

2.4. Zum Herkunftstaat

Die Feststellungen zur Schulbildung und seinen in Albanien aufhältigen Familienmitgliedern bzw. Verwandten gründen auf den Angaben des BF, insbesondere auf seinen im Rahmen einer Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs gemachten Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen (AS 145) und stimmen im Wesentlichen mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung überein (S. 13 der Niederschrift). In der mündlichen Verhandlung gab er, an nur eine Schwester in Griechenland zu besitzen (S. 14 der Niederschrift), konnte aber weder Adresse noch Namen dieser Schwester angeben.

Dass der BF in Albanien zu keinem Zeitpunkt einer regelmäßig bezahlten Beschäftigung nachgegangen ist und bei seinen Eltern gearbeitet hat ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (S. 14 der Niederschrift).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt A – Herabsetzung des Einreiseverbotes

3.1. Zur Judikatur

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann das BFA mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen (VwGH 9.7.2020, Ra 2020/21/0257, Rn. 15).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs. 3 Z 5 FPG).

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Die für die Prüfung der Verkürzung oder Aufhebung eines auf § 53 Abs. 3 FPG gestützten Einreiseverbots maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich in § 60 Abs. 2 FPG, welcher seinem Wortlaut nach die Fälle der Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG nicht erfasst. Für eine Aufhebung eines auf einen der genannten Tatbestände - deren Erfüllung nach Ansicht des Gesetzgebers eine besonders schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert - gestützten Einreiseverbotes ist sohin keine gesetzliche Grundlage vorgesehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG 2005, K4.).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Es ist im Hinblick darauf, dass die Maßnahme grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, auch das in Deutschland geführte Familienleben des Fremden in den Blick zu nehmen (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037), auch wenn das Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

3.2. Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des unbefristeten Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gestützt, da der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.04.2019 zu XXXX zu einer vier Jahre und sechs Monate andauernden, sohin zu einer drei Jahre übersteigenden, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dem ist zunächst nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht entgegenzutreten. Dass die gegenüber dem BF verhängte Freiheitsstrafe angemessen hoch ist, wurde zudem mit Urteil des Oberlandesgerichtes bestätigt, welches die Berufung des BF zur Gänze abwies.

Aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des BF geht das Bundesamt auch zu Recht davon aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der BF verübte über einen längeren Zeitraum (von Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Jänner 2019) hinweg Einbruchsdiebstähle bei denen es zu einer beträchtlichen Schadenssumme kam (Überschreitung der in § 128 Abs. 1 Z 5 StGB genannten Grenze um das Einunddreißigfache, nämlich über 154.000 Euro), sowie zu einer Vielzahl von 34 Opfern. Die mehrfache Tatbegehung erfolgte überdies im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und gewerbsmäßig. Der BF handelte sohin nicht aus einer finanziellen Notlage heraus, sondern er beabsichtigte vielmehr, sich durch die Begehung von Straftaten nachhaltig persönlich zu bereichern, wobei er unter Mitwirkung von Mittätern organisiert vorgegangen ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, die besondere Verwerflichkeit von Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten, welche einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Opfer darstellen, und regelmäßig beträchtliche, persönliche und mitunter lange andauernde Belastungen der Betroffenen mit sich ziehen. Allgemein handelt es sich beim Wohnraumeinbruch um ein Delikt, welches einen besonders großen Einfluss auf das Sicherheitsempfinden der Gesellschaft auszuüben vermag. Diebstählen durch Einbruch in Wohnstätten gerade im Dunstkreis organisierter Vermögensdelinquenz weisen eine besondere Verwerflichkeit auf und sind jedenfalls nicht zu bagatellisieren, da sie schwerwiegende Angriffe gegen fremdes Gut darstellen.

Dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, welche ein Einreiseverbot erforderlich macht, wurde mit Beschwerdeergänzung vom 23.01.2020 von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF überdies ausdrücklich bejaht; die Beschwerde richtet sich somit lediglich gegen die Dauer des Einreiseverbotes.

3.3. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren, wobei auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Der BF ist in Deutschland zu einer drei Jahre und sechs Monate dauernden unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, war bereits 22 Monate in Haft und hat sich nur wenige Jahre nach Vollzug der in Zusammenhang damit über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe erneut zur Begehung von Straftaten verleiten lassen. Im Hinblick darauf, dass auch das bereits verspürte Haftübel den BF nicht zu belehren vermochte, kann im Konkreten keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Der BF zeigte sich, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. umfassend dargelegt, auch weder besonders reuig, einsichtig oder bereit, Verantwortung für seine Taten zu übernehmen. Der BF wurde insgesamt bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen von 8 Jahren und zwei Monaten in der Europäischen Union verurteilt. Auch in Belgien im Jahr 2014 ist der BF bereits wegen Suchtmitteldelikten und Hehlerei in Erscheinung getreten.

Hinzu kommt, dass der BF im Bundesgebiet der illegalen Erwerbstätigkeit nachging, ihm ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten ist, da er im Verborgenen Unterkunft nahm, und sein Aufenthalt in Österreich iSd § 31 Abs. 1a FPG auch nicht rechtmäßig war, zumal er die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Auch dazu zeigte sich der BF nicht einsichtig und gab vielmehr zu erkennen, dass die (generelle) Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften den BF nicht wirklich berührt.

Das dargestellte Fehlverhalten des BF (massive Straffälligkeit, Ausübung von Schwarzarbeit, Missachtung der Meldepflicht und Umgehung des visumfreien Aufenthalts), belegt die mangelnde Bereitschaft des BF, sich an (österreichische) Rechtsvorschriften zu halten und dies ist ebenso zu seinen Ungunsten zu werten.

3.4. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112). Aufgrund der kriminellen Rückfälligkeit des BF und in Ansehung seines sonstigen beharrlichen Fehlverhaltens, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben und sind auch solche in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen, welche für eine positive Wandlung des BF in absehbarer Zeit sprächen und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen könnten. Zudem befindet sich der BF zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung in Strafhaft und wird ein etwaiges Wohlverhalten erst in Freiheit zu beurteilen sein. Im Übrigen lassen auch die vom Landesgericht für Strafsachen Wien für die Strafbemessung herangezogenen Milderungsgründe keinen Schluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF zu und war sein umfassendes und reumütiges Geständnis insofern zu relativieren, als er (zuletzt) unmittelbar nach Begehung von Einbruchsdiebstählen im Besitz von erbeutetem Diebesgut angehalten und festgenommen wurde.

Auch durch sein Verhalten und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung, die weder besondere Reue, Einsicht noch Verantwortungsübernahme für sein Handeln zeigen, kann keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die zu prognostizierende Gefährlichkeit noch eine lange Zeit anhalten wird, da sich der BF in keinem Maß einsichtig gezeigt hat. So anerkennt er weder seine Verurteilung zur Gänze an, indem er den festgestellten Strafbetrag leugnet sowie angibt nichts von Privatbeteiligten zu wissen und seiner Ansicht nach auch nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gehandelt zu haben. Zudem gab er in seiner Beschuldigtenvernehmung, seiner Stellungnahme vor der belangten Behörde und vor dem erkennenden Gericht jeweils andere Gründe für seine Straffälligkeit an und erweist sich dadurch auch als wenig glaubhaft. Die fehlende Einsicht und Glaubwürdigkeit zeugt schlussendlich auch daher, dass der BF zwar zunächst angab in Albanien arbeiten zu wollen, aber gleich im nächsten Satz wieder angab, nicht nach Albanien zu wollen und entweder in Rom oder Deutschland leben zu wollen.

3.5. Wie bereits angemerkt, sind für die Dauer des zu erlassenen Einreiseverbots auch die privaten und familiären Interessen des Fremden zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich zwar über keinerlei familiäre oder private Bindungen, zu beachten sind jedoch seine in Italien und in Griechenland aufhältigen Verwandten. Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).

Der BF hat eigenen Angaben zu Folge seine Verwandten noch nie besucht und haben Besuche ausschließlich in Albanien stattgefunden. Der BF konnte dabei nicht annährend sämtliche Namen seiner Verwandten nennen, sondern lediglich einen einzigen Cousin, der in Italien lebe. Warum nicht auch weitere Besuche der Familienmitglieder in Albanien möglich sein sollten, hat der BF nicht substantiiert vorgebracht. Allein der Umstand, dass er gerne die „Möglichkeit“ haben möchte, Verwandte besuchen zu können, obwohl solche Besuche noch nie in der Europäischen Union stattgefunden haben, ist vor dem massiv straffälligen und nicht einsichtigen Verhalten des BF, nicht schützenswert. Es ist dem BF jedenfalls zumutbar, seinen Kontakt zu seinen Verwandten durch moderne Kommunikationsmittel aber auch durch Besuche in Albanien aufrecht zu erhalten.

Sofern der BF angibt, dass er eine Freundin in Deutschland habe, ist zu beachten, dass er diese laut eigenen Angaben im November 2018 kennen gelernt habe, sohin zu einem Zeitpunkt, in dem er sich bereits mit einem Komplizen zusammenschloss um kurze Zeit darauf später massiv straffällig zu werden. Der BF wurde bereits am 16.01.2029 festgenommen. Die Beziehung wurde zu einem Zeitpunkt aufgenommen, indem der BF straffällig wurde und ist ein gemeinsames Privatleben bzw. Familienleben – ein solches wurde nicht einmal substantiiert behauptet – nicht schützenswert. Es ist dem BF somit zumutbar, diese Beziehung durch modernen Kommunikationsmittel, durch Besuche in Ländern, in denen die Rückführungsrichtlinie nicht gilt und in Albanien aufrecht zu erhalten, zumal der BF selbst angegeben hat, dass seine Freundin aus Albanien komme.

3.6. Die belangte Behörde hat gegenüber dem BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, dessen nachträgliche Aufhebung und Herabsetzung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den BF wäre es somit unmöglich, nach Europa einzureisen und seine dort aufhältigen Verwandten zu besuchen. Das unbefristete Einreiseverbot stellt somit einen massiven Eingriff in seine persönlichen Interessen dar. Wie bereits von der belangten Behörde angemerkt, ist es dem BF jedoch auch weiterhin möglich, den Kontakt zu seinen Verwandten mit modernen Kommunikationsmitteln oder durch Besuche im Heimatland aufrechtzuhalten, weshalb er nicht dazu gezwungen wäre, seine verwandtschaftlichen Bindungen gänzlich aufzugeben.

Zumal sich der BF aktuell in Strafhaft befindet und er auch bereits in der Vergangenheit eine längere Haftstrafe zu verbüßen hatte, war es ihm zudem bereits über die letzten Jahre hinweg (wenn überhaupt) nur sehr eingeschränkt möglich, Kontakt zu seinen Verwandten zu halten, was der BF durch die Begehung von Straftaten bewusst in Kauf genommen hat. In Anbetracht der genannten Umstände, fallen die ins Treffen geführten verwandtschaftlichen Bindungen zu in Europa aufhältigen Verwandten nicht maßgeblich ins Gewicht.

Es ist nicht zu übersehen, dass dem BF ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist, er sich nicht einsichtig zeigt und der nur schwach ausgeprägte privaten und familiären Bezugspunkte zu Österreich bzw. zu den anderen Mitgliedstaaten der EU hat.

Trotzdem erweist sich die im gegenständliche Fall möglich Höchstdauer des Einreiseverbotes – nämlich ein unbefristetes Einreiseverbot – im Einzelfall als zu hoch bemessen. Bei Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist außerdem begründungsbedürftig, warum nur mit der Verhängung eines unbefristeten Einreisverbots das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).

Es darf nicht übersehen werden, dass bei den Straftaten des BF keine physische Gewalt gegen Personen angewendet wurde und auch keine Person verletzt wurde, der BF mit seinen Komplizen überwiegend in Häuser bzw. Wohnungen eingebrochen sind, in denen die Eigentümer oder Mieter nicht zu Hause waren und sofern sie zu Hause waren es beim Versuch geblieben ist. So kam es auch zu keinen physischen Verletzungen an den Opfern. Zudem handelt es sich zwar nicht um die erste Verurteilung des BF, aber um die erste Verurteilung in Österreich. Es liegt daher im Ergebnis aufgrund der Tat keine derartig maßgebliche Gefährlichkeit des BF vor, dass ausschließlich mit einem unbefristeten Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden könnte.

Allerdings wiegen die Taten des BF und seine gänzlich unbedingte Verurteilung zu vier Jahren und sechs Monaten als sehr schwer und ist vor diesem Hintergrund auch seine langjährige unbedingte Verurteilung in Deutschland nicht zu übersehen und fällt auch diese im Rahmen der Gesamtbetrachtung ins Gewicht. Zudem liegt kein Zeitraum des Wohlverhaltens des BF vor, da er sich derzeit auch noch in Haft befindet. Auch vor seinem straffälligen Verhalten in Österreich gab es keine Phase des „Wohlverhaltens“ bzw. des gesetzeskonformen Verhaltens, da der BF sich zu keinem Zeitpunkt behördlich meldete und somit im Verborgenen, ungreifbar für die Behörden, lebte und er auch der Schwarzarbeit nachging, obwohl er genau wusste, dass er dies nicht durfte. Ein rechtmäßiges Verhalten des BF in Österreich ist somit zu keinem Zeitpunkt erkennbar.

Eine besondere Reue, Einsicht oder Verantwortungsübernahme für seine Taten hat er auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt und ist auch durch seine widersprüchlichen Angaben vor dem erkennenden Gericht, der Beschuldigtenvernehmung und vor der belangten Behörde, der BF nicht als besonders glaubwürdig anzusehen. Eine Verantwortungsübernahme für sein Handeln war schon aus der mangelnden Bereitschaft seine Verurteilung zur Gänze anzuerkennen nicht erkennbar. Zudem spielte er auch den Umstand herunter, dass es seiner Ansicht nach keine Opfer gegeben habe, da bei den Einbruchsdiebstählen niemand zu Hause gewesen wäre.

Zudem ging der BF noch zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben einer regelmäßigen bezahlten legalen Beschäftigung nach und versucht er in der Vergangenheit auch in Belgien und Deutschland aber auch in Österreich zu arbeiten, obwohl er genau wusste, dass er einer legalen Arbeit gerade nicht nachgehen kann.

Vor diesem Hintergrund kann nur eine negative Zukunftsprognose getroffen werden und ist auch aufgrund des jedenfalls seit 2014 bestehenden unsteten und getrübten Lebenswandel des BF, der in seinem kriminellen Verhalten jedenfalls eine Steigerung erfahren hat und auch im Herkunftstaat ein geordnetes Leben mit einer regelmäßigen Beschäftigung nicht vorliegt, von einer langandauernden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit auszugehen. Im konkreten Fall kann daher nur mit einem Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren das Auslangen gefunden werden.

Ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren ist im konkreten Fall angemessen und ausreichend, aber jedenfalls erforderlich, um den uneinsichtigen BF von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und sich einem ordentlichen Lebenswandel zu widmen.

3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben und das Einreiseverbot spruchgemäß zu reduzieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB unter Punkt 3.1.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Meldepflicht öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Schwarzarbeit Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2226944.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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