TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/6 W281 2226356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
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Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z3

Spruch


W281 2226356-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch: Dr. Benno Wageneder, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich vom 15.10.2019, Zl. XXXX , wegen Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm Abs. 2 Z 3 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Die aufschiebende Wirkung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI).

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF seit 28.05.2019 unrechtmäßig in Österreich aufhalte und deshalb auch rechtskräftig von der Landespolizeidirektion Oberösterreich bestraft worden sei. Der BF sei trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes, also seit viereinhalb Monaten nicht ausgereist und ignoriere bewusst die österreichischen Gesetze für einen rechtmäßigen Aufenthalt. Den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln würden, würden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommen. Der BF gehe trotz unrechtmäßigen Aufenthaltes einer Beschäftigung nach. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die er ohne die erforderliche Berechtigung nicht hätte ausüben dürfen, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten setze, das den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Das Nachgehen einer Beschäftigung in Österreich ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nach dem AuslBG oder aufgrund eines Aufenthaltstitels stelle keine Bagatellhandlung dar. Da das Verhalten des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei gegen ihn ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 18.11.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot).

Begründend wurde ausgeführt, dass tatsächlich eine Übertretung des NAG vorliege und der BF rechtskräftig bestraft worden sei. Es sei unrichtig, dass er „schwarz“ arbeiten würde, da ihm eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass es ein Familienleben mit einer freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgerin gebe, mit der die Ehe angestrebt werde. Bei einem Einreiseverbot von drei Jahren wäre die Lebensgefährtin gezwungen, in den Kosovo zu übersiedeln. Eine Eheschließung habe nicht stattgefunden, weil die österreichische Botschaft auf ein persönliches Erscheinen bzw. auf einen Nachweis eines Aufenthaltstitels bestanden habe. Die BF sei freiwillig ausgereist.

Es wurde beantragt, das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben bzw. auf ein Minimum herabzusetzen.

1.3. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2019, eingelangt am 10.12.2019, vorgelegt.

1.4. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde der Akt einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen.

1.5. Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde der BF zur Vorlage der in der Beschwerde angeführten Beschäftigungsbewilligung und den Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mangels einen Aufenthaltstitels nach dem 28.05.2019 einer Beschäftigung legal nachgehen konnte und zur Angabe des aktuellen Familienstandes und bei Änderung des Familienstandes im Vergleich zur Beschwerde zur Vorlage entsprechender Unterlagen, aufgefordert.

Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes samt dessen Befristung abzusprechen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und wurde am XXXX geboren. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und hat keine Kinder.

1.2. Zum Aufenthalt

Dem BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH-LL) am 02.03.2017 eine bis zum 01.03.2018 gültige Aufenthaltsbewilligung als „Studierender“ erteilt, die von einer Bezirkshauptmannschaft am 02.03.2018 bis zum 02.03.2019 verlängert wurde. Zudem wurde ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX ein vom 13.03.2017 bis zum 12.07.2017 gültiges Visum der Kategorie D ausgestellt.
Am 19.02.2019 brachte er bei der Bezirkshauptmannschaft Linz Land (BH-LL) einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein. Mit Bescheid der BH-LL vom 19.03.2019 wurde der Verlängerungsantrag abgewiesen, eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG OÖ) vom 28.05.2019 als unbegründet abgewiesen.

Über den BF wurde am 18.06.2019 mittels Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes vom 28.05.2019 bis zum 18.06.2019 wegen der Verletzung der § 120 Abs. 1 a Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm. §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG eine Strafe in Höhe von 500,- Euro verhängt. In der Strafverfügung wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Überprüfung festgestellt wurde, dass sich der BF seit 28.05.2019 bis zum 18.06.2019 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassung-und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Die letzte Rate des Strafbetrages wurde am 15.11.2019 beglichen.

Der BF reiste am 27.10.2019 freiwillig in den Kosovo aus.

1.3. Zum Privat- und Familienleben

Der BF war von 20.11.2017 bis 18.10.2019 im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche als Reinigungskraft tätig. Er ist krankenversichert und sein monatliches Entgelt betrug 735,00,- Euro brutto.

Der BF war ab 28.05.2019 nicht im Besitz eines zur Vornahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels.

XXXX hat die tschechische Staatsbürgerschaft, ist ledig, wohnt seit 04.02.2020 an der Adresse XXXX Linz, hat am 23.07.2019 einen Aufenthaltstitel zum Zweck „Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)“ und ist in Österreich noch keiner sozialrechtlich relevanten Beschäftigung nachgegangen und befindet sich erst seit 24.06.2019 dauerhaft in Österreich.

Der Onkel des BF XXXX wohnt an der Adresse XXXX

Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Zum Herkunftstaat

Der BF hat im Herkunftsstaat die Schule abgeschlossen und anschließend an der Universität XXXX das Studium „Buchhaltung und Finanzverwaltung“ mit dem akademischen Grad „Bachelor“ absolviert. Im Kosovo hat der BF familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner beiden Brüder sowie mehrerer Onkel und Tanten, sein Vater ist bereits verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Identität ergeben sich aus der Aktenlage, so zB aus einer Kopie seines Reisepasses (AS 3). Der BF hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, seine Lebensgefährtin heiraten zu wollen, ist aber der Aufforderung vom 08.03.2021 nicht nachgekommen und hat somit keine Unterlagen vorgelegt, die einen anderen Familienstand belegen würden. Es ist daher weiter davon auszugehen, dass der BF ledig ist. Zu keinem Zeitpunkt hat er vorgebracht Kinder zu haben.

2.2. Zum Aufenthalt

Die Feststellung, dass der BF vom 02.03.2017 bis zum 02.03.2019 legal mit einer Aufenthaltsberechtigung als „Studierender“ aufhältig war und ihm von der österreichischen Botschaft in XXXX ein vom 13.03.2017 bis zum 12.07.2017 gültiges Visum der Kategorie D ausgestellt geht aus einem Auszug einer Anfrage des Informationsverbundsystems „Zentrales Fremdenregister“ vom 08.03.2021 (OZ 6) hervor.

Der Umstand, dass der BF am 19.02.2019 einen Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht hat, dieser mit Bescheid vom 19.03.2019 von der BH-LL abgewiesen wurde und die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgewiesen wurde, ergibt sich aus einer im Akt aufliegenden E-Mail der BH-LL vom 04.06.2019 (AS 1).

Die Feststellung, dass der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes einschlägige Bestimmungen des FPG verletzte, geht aus einer Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (LPD OÖ) vom 18.06.2019 hervor. Dass der Strafbetrag mit 15.11.2019 beglichen wurde, ergibt sich aus einer Anfrage bei der zuständigen Landespolizeidirektion (OZ 8).

Die freiwillige Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat geht aus einer Mitteilung der österreichischen Botschaft vom 27.10.2019 (AS 323) in Verbindung mit im Akt aufliegenden Passagierinformationen einer Fluglinie (AS 321) hervor.

2.3. Zum Privat- und Familienleben und Herkunftstaat

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu fehlendem Besitz arbeitsmarktrechtlicher Berechtigungen für Österreich, Kenntnis des BF über das Fehlen der notwendigen Berechtigungen, um in Österreich Erwerbstätigkeiten nachgehen zu dürfen, Dauer der Ausübung der besagten Erwerbstätigkeit in Österreich sowie sonstiger Integrationssachverhalte getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem ist der BF der Aufforderung vom 08.03.2021 nicht nachgekommen und hat die in der Beschwerde angeführte Beschäftigungsbewilligung nicht vorgelegt.

Die Tätigkeit des BF als Reinigungskraft von 20.11.2017 bis 18.10.2019 wird durch einen Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die Österreichische Gebietskrankenkassa vom 08.03.2021 (OZ 6) belegt.

Die Angaben zu den abgeschlossenen Bildungsschritten des BF im Kosovo sowie seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und in Österreich, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.10.2019 (AS 123).

Der BF ist der Aufforderung vom 08.03.2021 nicht nachgekommen und hat keine Unterlagen vorgelegt, dass er bereits verheiratet wäre. Die Feststellungen zu XXXX ergeben sich aus einer Abfrage im Zentralen Fremdenregister, Zentralen Meldereiter und durch einen Auszug des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger für die Österreichische Gebietskrankenkassa vom 08.03.2021 (OZ 6).

Die Feststellung zu XXXX ergibt sich aus einer Einsicht ins Zentrale Melderegister (OZ 6).

Eine besondere berücksichtigungswürdige Integration wurde vom BF im Verfahren nicht substantiiert behauptet. Ermittlungsergebnisse für eine solche besonders berücksichtigungswürdige Integration sind auch nicht hervorgekommen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich vom 11.03.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

3.1.4. Der BF hielt sich vom 02.03.2017 bis zum 28.05.2019, als seine Beschwerde gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages abgewiesen wurde, legal mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Bundesgebiet auf.

Er war bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise am 27.10.2019 jedoch fünf Monate nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung für Österreich und ging - wenn auch nur als Teilzeitkraft - einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach, ohne im Besitz notwendiger Bewilligungen gewesen zu sein.

Demzufolge - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - erwies sich der verfahrensgegenständliche Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen das Fremdenpolizeigesetz letztlich nach seinem legalen Aufenthalt vom 28.05.2019 bis zum 27.10.2019 als unrechtmäßig.

3.1.5. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.1.6. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, der BF sei mit Strafverfügung der LPD OÖ vom 18.06.2019 wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1 a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, § 31 Abs. 1 FPG rechtskräftig mit 500,- Euro bestraft worden sei. Zudem komme noch dazu, dass der BF (noch immer) Beschäftigungen nachgehe, für die er weder ein Aufenthaltsrecht noch eine Arbeitsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe.

Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die er ohne die erforderliche Berechtigung nicht hätte ausüben dürfen, bedrohe er die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da er ein Verhalten setze, das den sozialen Frieden in Österreich bedrohe. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 3 Jahren.

3.1.7. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Der BF wurde am 18.06.2019 von Beamten der LPD OÖ anlässlich einer Überprüfung aufgegriffen, ohne im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels oder eines zu Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels zu sein und wurde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts wegen der Übertretung von Bestimmungen des FPG mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,- Euro rechtskräftig bestraft.

Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt.

Der Betrag von 500,- Euro wurde am 15.11.2019 beglichen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen bei Verstöße gegen fremden-, unions-, und verwaltungsrechtliche Bestimmungen als gegeben angenommen werden (vgl. insbesondere VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350 (Verhinderung von Schwarzarbeit), VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293 (Beachtlichkeit der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) und VwGH 06.03.2009, 2009/18/0050 (Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch unrechtmäßige Aufenthaltsnahme)).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

So hat der VwGH bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Der BF wurde zwar nicht bei der „Schwarzarbeit“ betreten, doch ist unbestritten, dass er über mehrere Monate, nämlich von jedenfalls von 28.05.2019 bis 18.10.2019 einer Beschäftigung nachging, obwohl er weder im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung noch eines Aufenthaltstitels war. Er führte diese Beschäftigung somit unrechtmäßigerweise fünf Monate aus.

An der Bekämpfung der so genannten „Schwarzarbeit“ besteht ein Grundinteresse der Gesellschaft, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Einzelfall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Auch durch die Strafverfügung sah sich der BF nicht veranlasst, seine Beschäftigung aufzugeben und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt im Kosovo, es hält sich der Großteil seiner Kernfamilie ebenfalls dort auf und es können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden. Letztlich hat der BF die Möglichkeit, seine familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet vor Ort zu pflegen, durch sein Verhalten wissentlich auf Spiel gesetzt, womit diese eine Relativierung hinzunehmen haben. Der BF ist ohne aufrechte Arbeitsbewilligung trotz Verlust seines Studentenvisums über einen Zeitraum von fünf Monaten einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Es ist unter Berücksichtigung seines Vorverhaltens davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib im Bundesgebiet diese unberechtigte Tätigkeit auch weiterhin ausüben würde, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, weshalb die Gefährdungsprognose im gegenständlichen Fall zu Ungunsten des BF ausschlägt. Aufgrund des Umstandes, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ mit einem bestimmten Studienerfolg verbunden ist, konnte der BF bei Nichterfüllung der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

3.1.7. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit drei Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass der BF sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist, die ersten beiden Jahre legal in Österreich wohnhaft war, erstmalig fremdenrechtlich in Erscheinung trat und zudem über familiäre Bezüge in Österreich verfügt. Der BF zeigte sich überdies auch einsichtig und kehrte freiwillig in seinen Herkunftsstaat Kosovo zurück und beglich den Strafbetrag in der Höhe von 500,- bereits am 15.11.2019. Dieses, nach Verhängung des Einreiseverbotes gesetzte, Verhalten ist jedenfalls zu Gunsten des BF zu werten.

Es ist verfahrensgegenständlich ebenfalls zu berücksichtigen, dass die überwiegende Zeit des Aufenthaltes des BF als legal zu qualifizieren war und der Hauptzweck des BF im konkreten Fall nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern vorrangig die Absolvierung eines Studiums war. Beim BF handelt es sich auch weder nach den Feststellungen der belangten Behörde noch nach dem Inhalt der Akten um einen Fremden, der als "billige Arbeitskraft" nach Österreich gelockt worden war oder sich hier als solche angeboten hatte (VwGH 14.04.1994, 94/18/0008).

Im Hinblick auf die privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich wäre mit dem Einreiseverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden, da der BF eigenen Angaben zufolge in naher Zukunft beabsichtigte, seine tschechische Lebensgefährtin zu heiraten. Diese Heirat ist aber nicht erfolgt und ist die Lebensgefährtin aus der Wohnung, in der auch der Onkel des BF wohnt, bereits mit 04.02.2020, sohin wenige Monate nach der Ausreise des BF, ausgezogen. Ein maßgeblicher Eingriff in das Privat- oder Familienleben kann somit nicht erkannt werden.

Überdies lebte der BF auch im gemeinsamen Haushalt mit seinem Onkel, der zur Hälfte behindert ist und den er bei alltäglichen Besorgungen unterstützte. Es sind im Verfahren jedoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass eine allfällige Betreuung des psychisch beeinträchtigten Onkel des BF ausschließlich durch den BF selbst vorgenommen werden kann.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar, zumal der BF auch keinerlei Bestätigungen oder diesbezügliche Nachweise vorgelegt hat.

Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbotes schöpft mehr als die Hälfte des höchstmöglichen Rahmens aus und erweist sich selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen.

Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre erweist sich aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, nämlich der fünfmonatigen Dauer einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung, und der angestrengten Zukunftsprognose, wobei die zügige Ausreise und die Begleichung des Strafbetrages als positiv zu werten waren, als verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Eine Verhandlung wurde vom BF nicht beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Herabsetzung illegaler Aufenthalt Teilstattgebung Verwaltungsstrafe Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2226356.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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