TE Bvwg Beschluss 2021/4/7 W281 2206426-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W281 2206426-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , StA. Algerien, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zl. XXXX , zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018, W137 2206426-1/4E, und vom 05.11.2018, W117 2206426-2/3E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

2. Am 23.11.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

3. Mit E-Mail vom 03.12.2018 teilte das Bundesamt mit, dass der Beschwerdeführer am 01.12.2018 in Begleitung abgeschoben worden sei.

4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2021 wurde der Akt der Gerichtsabteilung W281 am 06.04.2021 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde von 14.06.2018 bis 01.12.2018 in Schubhaft angehalten.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2018, W117 2206426-2/3E, zugestellt am 05.11.2018, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur gegenständlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das Bundesverwaltungsgericht wäre am 03.12.2018 abgelaufen.

Der BF wurde am 01.12.2018 nach Algerien abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Gerichtsakten zu W137 2206426-1 und W117 2206426-2.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Mit der Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Eine Überprüfung gemäß § 22a Abs.4 BFA-VG ist lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen.

Im gegenständlichen Fall war die gerichtliche Entscheidungsfrist bis 03.12.2018 noch nicht abgelaufen und wurde der Beschwerdeführer während des laufenden Prüfungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes in seinen Herkunftsstaat am 01.12.2018 abgeschoben.

Die Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wurde dadurch gegenstandslos.

Das Beschwerdeverfahren ist daher im genannten Umfang mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Entscheidungsfrist Gegenstandslosigkeit Schubhaft Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W281.2206426.3.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten