TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/8 W224 2238603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2021
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Entscheidungsdatum

08.04.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art130
B-VG Art133 Abs4
BVwGG §6 Abs1
COVID-19-Hochschulgesetz §1 Z4
COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung §4
UG §46 Abs2
UG §62
UG §91
UG §92

Spruch


W224 2238603-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Vizerektorin für Studium und Lehre vom 22.06.2020, GZ 11720658-SoSe20/K, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2020, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2020 bestätigt.

II. Der Antrag, die „Inskription des Beschwerdeführers an der Universität Wien im Studium der Rechtswissenschaften aufrecht zu halten“, wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf „Erlassung eines Urteils, in dem er von den Studienbeiträgen sowie erhöhten Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 befreit ist und seine Inskription im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien aufrecht bleibt“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

IV. Der Antrag auf „Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat“ wird als unzulässig zurückgewiesen.

V. Der Antrag, das Gutachten des Senats „aus den Akten zu entfernen“, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer stellte, datiert mit 22.03.2020, einlangend per E-Mail bei der Universität Wien am 22.04.2020, „im Hinblick auf die aktuelle Situation im Zusammenhang mit SARS-Covid-19/SARS-CoV2 sowie die damit erforderlichen Maßnahmen auf Umstellung des Lehrbetriebes auf Fernlehre“ einen „Antrag auf Aussetzung von Studiengebühren für das Sommersemester 2020“ (Punkt 1.), in eventu einen „Antrag auf Aussetzung von Nachfristerhöhungsgebühren für das Sommersemester 2020“ (Punkt 2.) sowie in eventu einen Antrag auf „Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2020 an der Universität Wien“ (Punkt 3.).

Begründet wurden diese Anträge damit, dass die im März 2020 geplante StEOP Prüfung voraussichtlich auf Mitte Mai 2020 verschoben würde, sowie, dass der Präsenzunterricht der Lehrveranstaltungen ausgefallen sei. Weiters habe auch die Bibliothek geschlossen bleiben müssen und das Entleihen von Lehrbüchern bzw. Skripten sei nicht möglich gewesen. Durch diese Maßnahmen sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sich für das Studium entsprechend vorzubereiten und die „damit erforderlichen Erwartungen mitzubringen“.

2. Am 11.05.2020 erteilte die Vizerektorin für Studium und Lehre (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag hinsichtlich des unter Punkt 3. gestellten Eventualantrags „auf Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2020 an der Universität Wien“. Der Antrag des Beschwerdeführers weise Mängel auf, weil gemäß § 62 Abs. 2 UG die Meldung der Fortsetzung des Studiums unwirksam sei, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt seien. Konkret seien zur Meldung der Fortsetzung Studienbeitrag (363,36 Euro), ÖH-Beitrag (19,50 Euro), Versicherung (0,70 Euro) sowie 10 % Nachfristerhöhung des Studienbeitrages (36,34 Euro) gesamt sohin 419,90 Euro zu bezahlen. Dies sei noch nicht geschehen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese Beträge bis spätestens 29.05.2020 einzuzahlen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die genannten Mängel nicht binnen der genannten Frist behoben würden, das Anbringen nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

Die Frist verstrich fruchtlos.

3. Mit Bescheid vom 22.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf „Aussetzung von Studiengebühren für das Sommersemester 2020“ als unbegründet ab. Der Eventualantrag auf „Aussetzung von Nachfristerhöhungsgebühren für das Sommersemester 2020“ wurde als unzulässig zurückgewiesen und der Eventualantrag auf „Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2020 an der Universität“ wurde aufgrund einer Nichtbehebung eines Mangels zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2017/18 durchgehend bis zum Wintersemester 2019/20 als ordentlicher Studierender zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften rückgemeldet gewesen sei. Die vorgesehene Studienzeit für den Einführungsabschnitt der Rechtswissenschaften betrage zwei Semester. Der Beschwerdeführer habe bisher fünf Semester (WS 17, SS 18, WS 18, SS 19, WS 19) im Einführungsabschnitt des Diplomstudiums verbracht. Mangels erfolgreichen Abschlusses jedweder Veranstaltungen befinde er sich im Sommersemester 2020 im Einführungsabschnitt, die vorgesehene Studienzeit des Studienabschnittes werde sohin um mehr als zwei Semester überschritten. Der Beschwerdeführer sei rumänischer Staatsangehöriger und daher auch Staatsangehöriger eines EU-Staates iSd § 91 Abs. 1 UG. Der Studierende habe daher grundsätzlich einen Studienbeitrag iHv 363,36 Euro zu entrichten. Dieser Beitrag erhöhe sich, wenn dieser erst in der Nachfrist entrichtet werde. Die Einzahlung des erhöhten Studienbeitrages sei Voraussetzung für die Meldung der Fortsetzung des Studiums, da der Beschwerdeführer innerhalb der ordentlichen Zulassungsfrist keine Fortsetzungsmeldung abgegeben habe. Der vom Beschwerdeführer zur Meldung der Fortsetzung zu entrichtende Studienbeitrag betrage daher 399,70 Euro.

Wenn der Beschwerdeführer die „Aussetzung von Studiengebühren“ bzw. die „Aussetzung der Nachfristerhöhungsgebühren“ begehre, interpretiere die Universität Wien diese Anträge teleologisch im Sinne eines Antrages auf Erlass des Studienbeitrages iSd § 92 Abs. 1 UG.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass Präsenzunterricht von Lehrveranstaltungen ausgefallen wäre, sei dazu auszuführen, dass die Durchführung von Präsenzlehrveranstaltungen keine Voraussetzung für die Pflicht zur Leistung des Studienbeitrages sei. Ebenso habe die Universität Wien den Lehrbetrieb aller Studien durchgehend aufrechterhalten und aufgrund der SARS-CoV-2 Pandemie auf Fernlehre umgestellt, d.h., die Lehrveranstaltungen seien weiterhin durchgeführt worden. Auch sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Verschiebung der StEOP-Prüfung aus dem März in den Mai einen Erlassgrund darstellen solle, weil die Prüfung doch trotzdem durchgeführt werde. Auch die fehlende Zugänglichkeit zur Bibliothek, die seit dem 11.05.2020 wieder gewährleistet sei, bilde keinen Erlassgrund. Eine anderweitige Wertung des Antrages (zB Beurlaubung) erscheine teleologisch nicht denkbar, da der Studierende offenkundig noch Prüfungen im Semester ablegen wolle. Selbst wenn man den Antrag als Beurlaubungsantrag werten könnte, habe der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen könnten, eine Beurlaubung begehrt würde. Für die belangte Behörde ergab sich daher nicht, dass ein Tatbestand des § 92 Abs. 1 UG oder des § 23 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien erfüllt wäre. Aus diesem Grund wies die belangte Behörde den unter Punkt 1. gestellten Antrag ab.

Den Eventualantrag auf „Aussetzung von Nachfristerhöhungsgebühren für das Sommersemester 2020“ betreffend führte die belangte Behörde aus, dass die Bezeichnung „Nachfristerhöhungsgebühren“ jedenfalls unzutreffend sei. In der Nachfrist erhöhe sich der Studienbeitrag, dies seien jedoch per se keine Gebühren, die abgesondert erlassen werden könnten. Die Einhebung des erhöhten Studienbeitrages sei von der Tatsachenfrage abhängig, zu welchem Zeitpunkt der Antrag bzw. die Zahlung eingebracht werde. Dies sei vorliegend in der Nachfrist geschehen und somit sei ein um 10vH erhöhter Studienbeitrag einzuheben. Das UG kenne kein Rechtsinstrument, mit welchem das hier begehrte Ziel erreicht werden könne. Aus diesem Grund wies die belangte Behörde den unter Punkt 2. gestellten Antrag als unzulässig zurück.

Betreffend den zweiten Eventualantrag führte die belangte Behörde aus, dass Studierende verpflichtet seien, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder Nachfrist jedes Semesters der Universität an der eine Zulassung zum Studium bestehe, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Diese Meldung sei unwirksam, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingezahlt würden. Da der Beschwerdeführer bei der Antragstellung den Studienbeitrag noch nicht eingezahlt gehabt habe, sei ihm ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, welchem dieser nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die Einzahlung des erhöhten Studienbeitrages unterlassen und eine rein formale Antragstellung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 62 Abs. 1 und 2 UG, wonach es unzweifelhaft auf die vollständige Entrichtung des erhöhten Studienbeitrages ankomme. Da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen worden sei, sei das zweite Eventualbegehren zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete diese damit, dass er am 10.03.2020 per Mail informiert worden sei, dass der Universitätsbetrieb im Zeitraum vom 11.03.2020 bis zunächst 03.04.2020 eingestellt werde. Von dieser Maßnahme sei auch explizit die Bibliothek umfasst gewesen.

Die Universität habe die Abweisung der Anträge nur damit begründet, dass „die Durchführung von Präsenzlehrveranstaltungen keine Voraussetzung für die Pflicht zur Leistung des Studienbeitrages“ sei. Dies scheine dem Beschwerdeführer nicht als plausibel, da die angebotenen Lehrveranstaltungen (im online Modus) nicht dem üblichen Charakter des Universitätsbetriebes entsprechen würden. Das Studium der Rechtswissenschaften sei ein „typisch klassisches“ Studium mit überwiegend theoretischem Charakter. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer, um das Studium aufrechterhalten zu können, ein Gerät mit Internetanschluss sowie ein Antivirenprogramm anschaffen müssen. Eine solche Vereinbarung sei im Studienplan nicht zu finden. Der Beschwerdeführer habe bei technischen Problemen selber Sorge tragen müssen, was bei Präsenzlehrveranstaltungen nicht in Frage käme. Die „Improvisierung“ des Universitätsbetriebes stelle eine besondere Härte dar. Einem E-Mail der Universität Wien vom 10.07.2020 sei zu entnehmen gewesen: „… Die Universität verstehe sich als Präsenzuniversität …“. Alleine wegen dieser Aussage werde in Frage gestellt, aus welchem Grund der Beschwerdeführer für ein Semester, welches im online Modus durchgeführt worden sei, (erhöhte) Studiengebühren zahlen müsse.

Aufgrund der Vorgaben der „Covid19-Gesetze“ und der damit in Verbindung stehenden Verordnungen sei der „disziplinar-didaktische Universitätsbetrieb“ erheblich eingeschränkt worden. Im Hinblick auf das ständige Ändern der erforderlichen Maßnahmen zur Prävention der Verbreitung der Covid-19-Pandemie habe der Studierende im Sommersemester 2020 seitens des Universitätsbetriebes nicht die angemessene Möglichkeit für die Fortführung des Studiums gehabt. Das Universitätsgebäude sei nicht zugänglich gewesen und es sei eine Umstellung auf Online-Modus erfolgt. Unstrittig sei, dass die Universität Wien bemüht gewesen sei, ein Studienangebot anzubieten. Allerdings seien für den Beschwerdeführer die als Ersatz angebotenen Lehrveranstaltungen unzureichend gewesen, da die „üblichen“ Präsenzlehrveranstaltungen gefehlt hätten und das Ausleihen von Büchern nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei seiner Ansicht nach von den Studiengebühren für das Sommersemester 2020 zu befreien.

Der Beschwerdeführer stellte letztlich folgende „Beschwerdeanträge“:

?        „Es wird der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.“

?        „Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Inskription an der Universität Wien im Studium der Rechtswissenschaften aufrecht zu halten.“

?        „Des Weiteren wird der Antrag gestellt, die Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat herbeizuführen.“

?        „Der Beschwerdeführer stellt darüber hinausgehend bereits jetzt den Antrag, diesem Verfahrenshilfe zu gewähren.“

5. Der Senat der Universität Wien erstellte mit Beschluss vom 15.10.2020 gemäß § 46 UG ein Gutachten, GZ. RMKGu 961 – 2019/20.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.10.2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde dies damit, dass eine Rechtswidrigkeit im Handeln der Universität Wien weder vom Beschwerdeführer aufgezeigt noch vorgebracht werde. Es lasse sich auch sonst keine Rechtswidrigkeit erkennen.

7. Am 22.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Gleichzeitig beantragte der Beschwerdeführer abermals die „Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat“ sowie die Einsicht in das Gutachten des Senats.

8. Mit Schreiben vom 11.01.2021, eingelangt am 14.01.2021, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer das Gutachten des Senats mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen Frist. Davon hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und erstattete eine Stellungnahme, in welcher er unter anderem mit näherer Begründung den Antrag stellte, das Gutachten des Senats „aus den Akten zu entfernen“. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die „Erlassung eines Urteils, in dem er von den Studienbeiträgen sowie erhöhten Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 befreit ist und seine Inskription im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien aufrecht bleibt“.

10. Mit Beschluss vom 10.03.2021, W224 2238603-2, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2017/18 durchgehend bis zum Wintersemester 2019/20 als ordentlicher Studierender zum Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien rückgemeldet.

Seit dem Sommersemester 2020 ist der Beschwerdeführer nicht als ordentlicher Studierender zum Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien rückgemeldet.

Die vorgesehene Studienzeit für den Einführungsabschnitt des Diplomstudiums der „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien beträgt zwei Semester. Der Beschwerdeführer verbrachte bisher fünf Semester (WS 17/18, SS 18, WS 18/19, SS 19 und WS 19/20) im Einführungsabschnitt des Diplomstudiums der „Rechtswissenschaften“, dabei absolvierte er aber keine Lehrveranstaltung positiv.

Der Beschwerdeführer hat die vorgesehene Studienzeit für den Einführungsabschnitt um mehr als zwei Semester überschritten.

Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen erhöhten Studienbeitrag für das Sommersemester 2020 nicht einbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, den Ausführungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 135/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„Zulassungsfristen

§ 61. (1) Das Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende weiters den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen zu betragen und endet am 5. September, für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen und endet am 5. Februar. Die Zulassung zu Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs- oder Aufnahmeverfahren vorgesehen sind, können abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden. In der Satzung können abweichende Regelungen festgelegt werden, die die Zulassung zu Masterstudien auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist und der Nachfrist vorsehen, wenn die Zulassung aufgrund eines Bachelorstudiums erfolgt, das an der jeweiligen Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen abgeschlossen wurde.

(2) Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, für Studierende gemäß § 91 Abs. 1 dann, wenn der erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

[…]

Meldung der Fortsetzung des Studiums

§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.

(2) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind.

(3) Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.

[…]

Studienbeitrag

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

[…]

2. eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder

[…]

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

[…]

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 92. (1) Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere zu erlassen

1. für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2. für die Semester, in denen sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden;

3. wenn die von ihnen zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität ein Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht;

3a. wenn sie Staatsangehörige von in der Studienbeitragsverordnung festgelegten Staaten sind, wobei sich die Festlegung an den „Least Developed Countries“ gemäß der „DAC List of ODA Recipients“ zu orientieren hat, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (kurz DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird;

4. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes für Semester, in denen sie nachweislich mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft bzw. durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt oder durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert waren;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2017)

6. welche die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist;

7. wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.

[…]

(5) Studierende, die beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.“

1.3. § 23 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien lautet auszugsweise wie folgt:

„Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 23. (1) Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 angeführten Personengruppen ist der der Universität Wien verbleibende Studienbeitrag zu erlassen:

1. Behinderten mit einem durch Behindertenausweis des Bundessozialamtes nachzuweisenden Behinderungsgrad von zumindest 50%;

2. den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 94 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002) sowie dem wissenschaftlichen und allgemeinen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 2 und 3 Universitätsgesetz 2002) der Universität Wien, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis zur Universität im Ausmaß von mindestens 90 Tagen während des vorangegangenen Semesters standen.

3. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern gemäß HSG 2014 (BGBl I 45/2014) wird der Studienbeitrag auf Antrag nach Maßgabe von lit. a bis d für die Dauer der Ausübung der Funktion in der Bundesvertretung oder in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, längstens aber für vier Semester erlassen.“

1.4. Die maßgebliche Bestimmung des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften, Mitteilungsblatt UG 2002 vom 02.06.2006, 32. Stück, Nummer 202, zuletzt geändert mit Mitteilungsblatt UG 2002 vom 23.06.2017, 30. Stück, Nummer 139, lautet wie folgt:

„2. Teil

Studiengliederung

§ 2 (1) Das Diplomstudium gliedert sich in folgende Module, die in Abschnitte zusammengefasst werden:

1. Einführungsmodul 15 ECTS

2. Modul europäische und internationale Grundlagen 25 ECTS

3. Modul juristische Falllösungskompetenz 6 ECTS

[…]

(2) Die Module 1 – 3 bilden den Einführungsabschnitt; die Module 4 – 9 den judiziellen Abschnitt; die Module 10 – 13 den staatswissenschaftlichen Abschnitt.“

1.5. § 1 Z 4 Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz - C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020 lautet:

„Studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

§ 1. In Abweichung zu den Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 durch Verordnung regeln:

[…]

4. von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG abweichende Zulassungsfristen (allgemeine Zulassungsfrist, Nachfrist, besondere Zulassungsfrist);“

1.6. § 4 COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung (C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020, lautet:

„Sondervorschrift zu Zulassungsfristen

§ 4. (1) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die Nachfrist des Sommersemesters 2020 am 30. Juni 2020.

(2) Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. September 2020, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach 30. September 2020 festgelegt werden können.“

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Ist – wie im gegenständlichen der Fall – die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers „auf Aussetzung von Studiengebühren für das Sommersemester 2020“ (vgl. Punkt 1. des verfahrenseinleitenden Antrags) aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 gemäß § 92 Abs. 1 UG gedeutet. Weiters kam die belangte Behörde richtigerweise zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer studienbeitragspflichtig war und auf Grund der Tatsache, dass er innerhalb der ordentlichen Zulassungsfrist keine Fortsetzungsmeldung abgegeben hat, den erhöhten Studienbeitrag in Höhe von 399,70 Euro zu entrichten hat, um die Fortsetzung seines Studiums zu melden.

Soweit die Beschwerde in dieser Hinsicht – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorbringt, auf Grund der Covid-19-Pandemie und der dadurch bedingten Maßnahmen, insbesondere Fernlehre und vorübergehende Schließung der Bibliothek (von Mitte März bis 11.05.2020), habe er Mehraufwendungen im technischen Bereich gehabt und die mangelnden Präsenzlehrveranstaltungen hätten dazu führen müssen, dass er keine Studienbeiträge zu zahlen habe, so teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht nicht. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass das Lehrveranstaltungsangebot online im Ausmaß der angekündigten und verzeichneten Lehrveranstaltungen stattgefunden hat, dass die Prüfungen, insbesondere die StEOP-Prüfungen im Sommersemester 2020, abgehalten wurden (sie wurden von März auf Mai verschoben) und dass die Bibliothek am 11.05.2020 wieder zugänglich war. Es ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers keinen in den entsprechenden Rechtsgrundlagen verankerten Erlassgrund feststellen konnte (vgl. dazu auch VfGH 12.12.2016, E 2383/2015, Rz 10).

Auch die Zurückweisung des ersten Eventualantrags auf „Aussetzung von Nachfristerhöhungsgebühren für das Sommersemester 2020“ ist rechtskonform ergangen, weil in der Rechtsordnung keinerlei Rechtsinstrumente verankert sind, die einen derartigen Antrag stützen würden. Es ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese den ersten Eventualantrag mangels einer gesetzlichen Grundlage für diesen als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Zurückweisung des zweiten Eventualantrags geht auf die Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags zurück.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN).

Beschwerdegegenstand ist in Bezug auf den zweiten Eventualantrag die Zurückweisung des Antrages auf „Fortsetzung des Studiums der Rechtswissenschaften für das Sommersemester 2020 an der Universität Wien“. Auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung war daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu überprüfen.

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

Gemäß § 62 Abs. 1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Gemäß § 62 Abs. 2 UG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums unwirksam, solange die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge nach den Bestimmungen des HSG 2014 und die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind. Im vorliegenden Fall erteilte die belangte Behörde zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag, weil der Beschwerdeführer den Studienbeitrag bei Antragstellung nicht entrichtet hat. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den zweiten Eventualantrag zu Recht zurückgewiesen.

Zu A) II. und III. Zurückweisung des Antrags, die „Inskription des Beschwerdeführers an der Universität Wien im Studium der Rechtswissenschaften aufrecht zu halten“ als unzulässig bzw. des Antrags auf „Erlassung eines Urteils, in dem er von den Studienbeiträgen sowie erhöhten Studienbeiträgen für das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 befreit ist und seine Inskription im Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien aufrecht bleibt“ als unzulässig

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über die beantragte „Inskription des Beschwerdeführers an der Universität Wien im Studium der Rechtswissenschaften aufrecht zu halten“ bzw. die beantragte „Befreiung von Studienbeiträgen“ zu erkennen.

Der an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde bzw. der Stellungnahme zum Gutachten des Senats gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu A) IV. Zurückweisung des Antrags auf „Entscheidung durch den gesamten Beschwerdesenat“ als unzulässig

Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, lautet, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, wie folgt:

„Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. (...)“

Gemäß § 6 Abs. 1 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das fallgegenständlich maßgebliche Universitätsgesetz normiert nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in ebendiesen Angelegenheiten durch Senat entscheidet. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben nicht zuständig, über die gegenständliche Beschwerde durch Senat zu erkennen.

Der an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerde gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen.

Zu A) V. Zurückweisung des Antrags, das Gutachten des Senats „aus den Akten zu entfernen“

Gemäß § 46 Abs. 2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen.

Das Gutachten des Senats wurde verfahrensgegenständlich gemäß § 46 Abs. 2 UG erstellt und bildet einen Bestandteil des Verwaltungsakts der belangten Behörde und liegt sohin auch dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde. Eine „Entfernung“ dieses Gutachtens ist rechtlich nicht zulässig und aus diesem Grund war der an das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten des Senats gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Darüber hinaus ergeht die Abweisung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.2.2014, 2013/10/0184; 12.8.2014, Ro 2014/10/0087; VwSlg. 18.745 A/2013) sowie des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.123/2016 iVm VfGH 12.12.2016, E 2383/2015, Rz 10).

Schlagworte

Aktenbestandteile Mängelbehebung Nachfrist - Meldung - Studienfortsetzung Pandemie Senat Studienbeitrag - Erlass Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2238603.1.00

Im RIS seit

24.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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