TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/14 W232 2237214-1

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch


W232 2237214-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2020, Zl. 1271163205-201134032, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 16.11.2020 hat sich der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, am Flughafen Wien-Schwechat vor Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden mit einem gefälschten Dokument (italienische Identitätskarte) ausgewiesen.

2. Am gleichen Tag ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Festnahme des Beschwerdeführers an und führte eine niederschriftliche Einvernahme zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft und der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen samt Einreiseverbot durch. Zu dem gefälschten Ausweis gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dafür 2.000,-- Euro gezahlt zu haben und diesen circa eine Woche zuvor in Wien bekommen zu haben. Nunmehr habe er nach London weiterreisen wollen. Er verfüge über keine Ersparnisse und kein Vermögen, er habe lediglich ein paar Euro Bargeld bei sich. In Albanien würden seine Eltern, seine drei Schwestern und seine beiden Brüder leben.

3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 16.11.2020 wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen, gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde zum Einreiseverbot im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine albanische Identität verschleiern habe wollen und sich als italienischer Staatsbürger ausgegeben habe. Er sei im Besitz eines gefälschten italienischen Dokumentes gewesen und habe mit diesem Dokument vom Flughafen Wien Schwechat aus nach London reisen und eine illegale Grenzverletzung begehen wollen. Auch habe er zu wenige Barmittel, um sich auf längere Sicht ein Leben innerhalb der Europäischen Union finanzieren zu können. Seine Ersparnisse seien zur Gänze aufgebraucht, sein Konto sei nicht gedeckt, er besitze kein sonstiges Vermögen und habe auch sonst keine Möglichkeit auf legale Art und Weise an Geld zu kommen. Er dürfe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose habe ergeben, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

4. Mit Schreiben vom 23.11.2020 wurde gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Er könne sich auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie aus Albanien verlassen. Von dem Beschwerdeführer gehe keine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, vor allem keine, die ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren rechtfertigen würde.

5. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen §§ 223 (2), 224 StGB Anklage erhoben.

6. Am 23.11.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Albanien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Ausreisekontrolle am 16.11.2020 wegen Verdachtes der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, nämlich, Fälschung besonders geschützter Urkunden, polizeilich zur Anzeige gebracht. Er wies sich mit einem gefälschten Identitätsdokument aus, mit dem Zweck nach Großbritannien zu reisen. Zwecks Beschaffung des gefälschten Identitätsdokumentes reiste der Beschwerdeführer bereits eine Woche zuvor in das Bundesgebiet ein. Am 23.11.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Albanien abgeschoben. Der Beschwerdeführer ist mittellos.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder sozialer Hinsicht integriert. Der Beschwerdeführer ist in Albanien geboren und aufgewachsen und befindet sich dort sein Lebensmittelpunkt, wo auch seine Eltern und Geschwister leben.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Reisepass.

Die Angaben zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben.

Die Feststellung zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er zwei bis drei Euro an Bargeld bei sich, nichts am Konto, keine Ersparnisse und auch kein sonstiges Vermögen habe. Nachweise für darüber hinausgehende finanzielle Mittel des Beschwerdeführers liegen nicht vor, insbesondere erwähnte er bei seiner Einvernahme keine weiteren Mittel.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchunkt IV. (Einreiseverbot) des im Spruch genannten Bescheides.

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)“

Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG 2005 stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer mittellos, hat keine nennenswerten Ersparnisse und konnte den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 gestützt.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF. FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt.

Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Allfällige, vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebrachte, persönlichen Interessen haben daher kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, seiner nicht nachgewiesenen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts und des Verdachts einer strafbaren Handlung letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein verfälschtes Ausweisdokument zu dem Zweck illegaler Reisebewegung im Gebiet der Mitgliedstaaten unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft verwendete, begründet ein zusätzliches Gefährdungspotential. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint jedoch überschießend. Ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der (versuchten) illegalen Reisebewegung unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente in angemessener Relation.

Im Ergebnis wird daher der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdungspotenzial Gefährdungsprognose Herabsetzung Mittellosigkeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2237214.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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