TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 W277 2119449-2

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs2
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W277 2119450-2/44E

W277 2119449-2/46E

W277 2119444-2/43E

W277 2203162-1/43E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

A)
I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX auf Dauer unzulässig sind.

II. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. und V. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Hinweis zur gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.

Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W277.2119449.2.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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