TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 W221 2219789-1

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

BDG 1979 §137
B-VG Art133 Abs4
GehG §30

Spruch


W221 2219789-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn/Korneuburg/Tulln vom 25.03.2019, Zl. BMF-00114354/027-PA-OS/2019, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihn rückwirkend ab 01.05.2014 als Teamleiter besoldungsrechtlich einzustufen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz zwischen seinem Bezug der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 (A2/3) und jenem der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 (A2/6), nachzubezahlen.

Mit Schreiben vom 26.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bisher kein Bewerbungsverfahren (samt Begutachtungskommission und Hearing) die Besteignung des Beschwerdeführers ergeben habe, weshalb stets andere Bewerber sachlich nachvollziehbar mit den jeweiligen Positionen zu betrauen gewesen seien. Hinsichtlich des Antrages auf Auszahlung eines entsprechenden Differenzbetrages ab 01.05.2014 stellte die belangte Behörde eine gesonderte Erledigung durch die Dienstbehörde in Aussicht.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm seit 01.01.1997 immer ein Arbeitsplatz A2/3 zugewiesen und nie ein Arbeitsplatz A2/6 zugewiesen worden sei. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche sei es auch völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, er sei spätestens seit Juni 2014 als Teamleiter einzusetzen gewesen. Es bestehe auch kein subjektives Recht auf Bestellung. Abschließend wurde festgehalten, dass bei Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Antrages dieser im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens abgewiesen werden müsse.

Mit Schreiben vom 18.12.2018 verlangte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Höherverwendung und entsprechender Entlohnung. Er erneuerte den Antrag insofern, als er die Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 01.08.2014 begehrte.

Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) iVm § 137 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abzuweisen. Ferner wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich etwaiger von ihm geforderter Beträge vor dem 30.11.2015, Verjährung nach § 13b GehG 1956 einzuwenden.

Mit Schreiben vom 07.02.2019 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit, als er die Bezugsdifferenz zwischen A2/3 und A2/6, nunmehr ab 01.12.2016 begehre. Er beziehe sich dabei auf ein Ausschreibungsverfahren im Jahr 2016, bei dem ein Mitbewerber mit der Teamleiterfunktion betraut worden sei. Seiner Ansicht nach sei er der bessere Bewerber gewesen.

Mit Bescheid vom 25.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/3 und dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/6 ab 01.12.2016 gemäß § 30 GehG 1956 iVm § 137 BDG 1979 abgewiesen.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage gebühre, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 137 des BDG 1979 einer der nachstehenden Funktionsgruppen zugeordnet sei. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er seit Dezember 2016 als Teamleiter einzusetzen gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Bestellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe, sei darauf hinzuweisen, dass kein Bewerbungsverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers ergeben habe und deshalb stets andere Bewerber nach objektiven Kriterien sowie sachlich nachvollziehbar mit Arbeitsplätzen von Teamleitern betraut worden seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wegen Nichtberücksichtigung bei einer Teamleiterausschreibung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2017 (W122 2113836-1) abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsplatz A2/3 zugewiesen. In der besoldungrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei seither keine Änderung eingetreten. Da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen gewesen sei, welche besoldungsrechtliche Einstufung dem Beschwerdeführer gebühre, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass der Antrag vom 05.07.2017 als ein solcher nach dem B-GlBG zu werten gewesen sei. Der Leiter der Dienstbehörde habe ihn, wie mit Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 festgestellt worden sei, bei seiner Bewerbung für die Position „Teamleiter/in des Bereichs Betriebsveranlagung und –prüfung am Finanzamt Korneuburg Hollabrunn Tulln“ aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert und sei daher befangen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember 2007 auf den Posten des Teamleiters BV 23 im Finanzamt Korneuburg beworben, wobei die Stelle mit einem jüngeren Mitbewerber besetzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zuvor genanntes Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erstellt worden, auf das verwiesen werde. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 auch für die Stelle des Teamleiters BV 28 im Finanzamt Tulln beworben. Wiederum sei ihm ein jüngerer Mitbewerber, mit weniger Berufserfahrung, vorgezogen worden. Die Besetzung sei aus rein persönlichen und politisch begründeten Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten erfolgt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Weltanschauung unsachlich benachteiligt und ihm sei die ausgeschriebene Stelle als Teamleiter ohne Begründung sowie trotz seiner fachlichen und persönlichen Eignung verwehrt worden. Es liege daher ein Verstoß gegen §§ 13 und 18a B-GlBG vor, weshalb ihm der Differenzbetrag zwischen A2/3 und A2/6 auszuzahlen sei. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise gegen das Willkürverbot verstoßen habe.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Der Beschwerdevorlage beigefügt war eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.06.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2017 nicht als Antrag im Sinne des B-GIBG zu werten gewesen wäre. Aus diesem Schreiben sei ein diesbezüglicher Antrag nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer während des gesamten Ermittlungsverfahrens unterlassen, auf § 18a B-GIBG hinzuweisen. Die belangte Behörde habe mehrfach ihre Absicht kundgetan, den Antrag nach § 30 GehG 1956 iVm § 137 BDG 1979 abzuweisen. Auch wäre ein Antrag nach dem B-GlBG nach § 20 Abs. 3 B-GIBG wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid sei auch nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde erlassen und approbiert worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung wegen seiner Weltanschauung habe – wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 bestätige – nie stattgefunden. Richtig sei zwar, dass betreffend das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 vorliege, weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Einschätzungen teilen können. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 betreffe überdies ausschließlich das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 und die darauf gestützten Ansprüche des Beschwerdeführers, die bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Weitere Verfahren nach dem B-GIBG seien bis dato nicht eigeleitet worden und es lägen auch keine weiteren Gutachten vor. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 könne nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um einen Antrag nach § 18a BGIBG gehandelt haben solle. Auch wäre ein solcher ebenfalls nach § 20 Abs. 3 B-GIBG zurückzuweisen gewesen, weil dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Bestellung am 01.12.2016 zur Kenntnis gelangt sei, er einen diesbezüglichen Antrag aber erst am 07.02.2019 gestellt habe. Bei der vorliegenden Beschwerde gehe es ausschließlich um die Klärung der Rechtsfrage, wie der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich zu behandeln sei. Dabei stehe außer Zweifel, dass seine Besoldung nach A2/3 zu erfolgen habe.

Mit Stellungnahme vom 17.12.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in seinem Antrag vom 05.07.2017 auf eine Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens hingewiesen habe. Er habe während des gesamten Bewerbungsprozesses im Jahr 2016 weder eine Absage noch eine Begründung erhalten, warum seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Auch sei er nicht von der Besetzung der Stelle informiert worden und habe sich auch bis zum 01.06.2017 im Urlaub befunden. Eine Kenntnisnahme vor diesem Zeitpunkt scheide daher aus. Der Bescheid sei überdies sehr wohl vom Leiter der Dienststelle erlassen worden, auch wenn eine andere Person darin aufscheine. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, habe das Auswahlverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers aufgezeigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln im Bereich der Betriebsprüfung in Verwendung. Sein Arbeitsplatz „Teamexperte Prüfer (BV-Team)“ ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.

Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2016 für die Stelle des Teamleiters (BV) am Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln, Standort Tulln, welche der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist, beworben.

Die ausgeschriebene Stelle wurde nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einem Mitbewerber besetzt.

Mit Schreiben vom 05.08.2017 beantragte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihn rückwirkend ab 01.05.2014 als Teamleiter einzustufen, ihn auf diese Position zu bestellen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz auszubezahlen. zwischen seinem Bezug der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 und jenem der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, nachzubezahlen.

Die Dienstbehörde informierte den Beschwerdeführer am 30.01.2019 darüber, dass sie vorhat, den Antrag gemäß § 30 GehG iVm § 137 BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach § 13b GehG hin.

Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.12.2016 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

1. § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:

„Funktionszulage

§ 30. (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.

[…]

(2) – (6) […]“

§ 137 BDG 1979 lautet auszugsweise:

„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) – (10) […]“

Z 2 der Anlage 1 zum BDG 1979 lautet auszugsweise:

„2. VERWENDUNGSGRUPPE A 2

[…]

Richtverwendungen

[…]

2.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

[…]

2.7.2. im Bundesministerium für Finanzen die Teamexpertin Prüferin oder der Teamexperte Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt,

[…]“

2. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (zB VfSlg. 12.102/1989 mwN). Es besteht kein subjektives Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (vgl. VwGH 22.02.1995, 94/12/0358 mit Hinweis auf VwSlg. 9.734/A). Dies gilt ebenso für die Betrauung mit einem bestimmten –hier höherwertigen – Arbeitsplatz (vgl. zur Beibehaltung einer höherwertigen Verwendung BerK 31.07.2008, 60/12-BK/08 mwH).

Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2017 und 07.02.2019 beantragte, ihn rückwirkend ab 01.12.2016 als Teamleiter besoldungsrechtlich einzustufen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz zwischen seinem Bezug der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 und jenem der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, nachzubezahlen, ist dazu auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer – wie sich aus den Feststellungen ergibt – im Jahr 2016 zwar für die Stelle des Teamleiters (BV) am Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln, Standort Tulln, welche der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist, beworben hat, diese wurde jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einem Mitbewerber besetzt.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz GehG 1979 gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.

Gemäß § 137 Abs. 2 BDG 1979 sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst (VwGH 20.12.2002, 97/12/0362).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln einen Arbeitsplatz als „Teamexperte Prüfer (BV-Team)“ inne. Der individuell-konkrete Arbeitsplatz der Teamexpertin Prüferin oder des Teamexperten Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt wird als Richtverwendung der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 in Z 2.7.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 ausdrücklich genannt. Dementsprechend gebührt dem Beschwerdeführer auch die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 und nicht jene der Funktionsgruppe 6. Eine dauernde Betrauung in einer höheren Verwendung behauptet der Beschwerdeführer auch gar nicht.

Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer, dass sein hier gegenständlicher Antrag vom 05.08.2017, konkretisiert mit Schreiben vom 07.02.2019 als ein solcher nach § 18a B-GIBG zu werten gewesen wäre.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Antrag vom 05.07.2017, aufgrund des Fehlens jeglicher Ausführungen bezüglich einer erfolgten Diskriminierung, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht als ein solcher im Sinne des § 18a B-GIBG zu werten ist.

Mit Schreiben vom 05.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich, ihn rückwirkend ab 01.05.2014 als Teamleiter einzustufen, ihn auf diese Position zu bestellen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz auszubezahlen. Der Beschwerdeführer war bei diesem Antrag bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten. Mit keinem Wort wird in diesem Antrag irgendein Bezug zum B-GlBG hergestellt oder auch nur auf eine Diskriminierung hingewiesen.

Die Dienstbehörde informierte den Beschwerdeführer am 30.01.2019 darüber, dass sie vorhat, den Antrag gemäß § 30 GehG iVm § 137 BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach § 13b GehG hin. Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.12.2016 ein. Mit keinem Wort trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch der erkennbaren Ansicht der Behörde, dass es sich um einen Antrag nach § 30 GehG handelt, entgegen und traf wieder keine Ausführungen zum B-GlBG. Zwar verwies er auf die von ihm behauptete Diskriminierung im Rahmen einer Bewerbung im Jahr 2008, doch führte er dazu gleich aus, dass dies nicht Gegenstand des hier vorliegenden Antrages sei. Soweit er diesbezüglich auf ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 verweist, ist dazu auszuführen, dass dieses Gutachten zu einem Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 erstellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht dazu bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignetste Bewerber für die damals ausgeschriebene Stelle gewesen ist und daher keine Diskriminierung vorlag (W122 2113836-1).

Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht gehalten, den hier gegenständlichen Antrag in einen Antrag nach dem B-GlBG umzudeuten oder dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu konkretisieren.

Schließlich ist anzumerken, dass auch eine vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit des bescheiderlassenden Organs nicht vorliegt, da der angefochtene Bescheid nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde approbiert wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091 mwH).

Da es sich im hier gegenständlichen Fall somit um kein Verfahren nach dem B-GlBG handelt, war auch den diesbezüglichen Zeugenanträgen des Beschwerdeführers nicht nachzukommen.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung Funktionszulage öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Umdeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2219789.1.00

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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