Entscheidungsdatum
19.04.2021Norm
BFA-VG §22aSpruch
W247 2196753-1/18E
W247 2196753-2/15E
W247 2196753-3/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vom 28.05.2018 gegen die Anwendung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme am 17.04.2018, die daran anschließende Anhaltung, die Anordnung der Schubhaft mit Bescheid vom 17.04.2018, sowie die darauf gegründete Anhaltung vom 17.04.2018 bis zum 19.04.2018 und die Abschiebung am 19.04.2018 betreffend die Kostenentscheidung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden BF) ist nigerianischer Staatsangehöriger. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 10.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des (vormaligen) Bundesasylamtes vom 14.12.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde und der BF unter einem nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen am 18.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.08.2016, GZ: XXXX , betreffend den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen; betreffend die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG).
2. Mit Bescheid vom 21.12.2017, Zahl XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 die Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG 2005 ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
3. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 27.12.2017, am 28.12.2017 an der Wohnsitzadresse des BF gem. § 17 ZustellG hinterlegt. Eine Zustellung mittels Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG wurde weder vorgenommen noch angeordnet.
4. Am 11.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Polizeieinsatzes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX zur Einvernahme gebracht. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.03.2018, Zahl: XXXX , gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis vom 21.03.2018, GZ. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhobenen Beschwerde statt, indem es aussprach, dass der Bescheid „ersatzlos behoben“ werde, und die Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig erklärte. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte es fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Anhaltung maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Dagegen erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Revision.
6. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0064-13, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der VwGH fest, dass die Zustellung gem. § 17 ZustellG nicht rechtswirksam sei. Die vorliegenden Zweifel bezüglich dem Weiterbestehen der Abgabestelle hätte beim BFA – mangels ohne Schwierigkeiten feststellbarer neuer Abgabestelle – zu einer Zustellung durch Hinterlegung gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG führen müssen. Dies sei nicht passiert, die Schubhaft sei somit rechtswidrig.
7. Der Bescheid des BFA vom 21.12.2017 betreffend die Rückkehrentscheidung wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. Am 17.04.2018 um 17.23h wurde gegen den BF ein mündlicher Festaufnahmeantrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Der BF wurde am 17.04.2018 von 17.40h bis 18.10h zum Zwecke der Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Mittels Schubhaftbescheid vom 17.04.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am 17.04.2018, um 18.06h persönlich zugestellt. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben.
8. Dagegen erhob der BF am 28.05.2018 über seinen gewillkürten Vertreter gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde angeordnete, formlose Aufhebung der Schubhaft am 17.04.2018 nur den Grund gehabt haben könne, dass zu diesem Zeitpunkt iSd. § 80 Abs. 1 zweiter Satz FPG der Grund für die Anordnung weggefallen war und es daher der belangten Behörde nicht möglich wäre, ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage, unmittelbar auf die Aufhebung der Haft, eine neue Schubhaft anzuordnen. Der BF sei sich der formlosen Aufhebung der Schubhaft zudem nicht bewusst gewesen. Die Beschwerde langte beim BVwG am 28.05.2018 ein.
9. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 30.05.2018 erhob der BF über seinen gewillkürten Vertreter Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG, § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG, § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG gegen die am 19.04.2018 vorgenommene Abschiebung des BF nach Nigeria. Darin bracht der BF im Wesentlichen vor, dass er über einen gültigen von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt habe und daher zunächst dazu verpflichtet hätte werden müssen in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates zurückzukehren. Erst bei Nichtentsprechung dieser Verpflichtung wäre Raum für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geblieben. Weiters habe die Abschiebung gegen § 16 Abs. 4 BFA-VG verstoßen, da die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 BFA-VG genannten Umständen durchführbar wird. Die noch während offener Rechtsmittelfrist vorgenommenen Abschiebung des BF erweise sich demnach als rechtswidrig. Die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustellG sei nämlich nicht rechtswirksam; erst die persönliche Zustellung am 17.04.2018 setze die notwendige Zuhalte-Frist in Gang. Die Maßnahmenbeschwerde vom 30.05.2018 langte beim BVwG am 30.05.2018 ein.
10. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt. Mit Spruchpunkt A.IV. wurde der Bund gemäß § 35 VwGVG gegenüber dem BF zum Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 verpflichtet und die Revision in Spruchpunkt B. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
11. Gegen Spruchpunkt A.IV. dieser Erkenntnisse, sowie im Hinblick auf den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 22.05.2019 eine außerordentliche Revision.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Kostenentscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Da das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gegen drei verschiedene Verwaltungsakte stattgegeben habe, wäre dem BF gemäß § 35 VwGVG der Aufwandersatz in dreifacher Höhe zuzusprechen gewesen.
12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, behob dieser den angefochtenen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Erkenntnisse wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 10.12.2012 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2016, XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Aberkennung von aufschiebender Wirkung vom 21.12.2017 wurde dem BF am 17.04.2018 persönlich zugestellt. Die zuvor vorgenommene Zustellung mittels Hinterlegung gem. § 17 ZustellG war rechtsunwirksam. Der BF wurde am 19.04.2018 nach Nigeria abgeschoben. Die erhobenen Beschwerden vom 28.05.2018 und 30.05.2018 waren rechtzeitig.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , wurde den Beschwerden mit den Spruchpunkten A.I. bis A.III. stattgegeben und die Festnahme, sowie die daran anschließende Anhaltung bis zur Schubhaftverhängung, der Schubhaftbescheid – der ersatzlos behoben wurde – und die Anhaltung in Schubhaft, sowie die Abschiebung für rechtswidrig erklärt.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Pkt. I wiedergegeben ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde, welches sich mit der Einlassung der Behörde und dem Akteninhalt deckt, sowie der VwGH-Entscheidung vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
3.3. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A
4. Kostenersatz
4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH vom 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Beschwerdeverfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. angefochtene Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
4.2.1. In seinem Erkenntnis vom 19.09.2019, Zl. Ra 2019/21/0169-5, womit Spruchpunkt IV. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2019, Zlen. XXXX , behoben wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof wörtlich aus, wie folgt:
„[…] Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 VwGVG (der iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. zum 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, Rn. 23, mwN).
In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dazu mit näherer Begründung (siehe Rn 24 bis 28, insbesondere Rn 26 ff.) auch bereits ausgesprochen, dass nicht von einer Einheit der Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (vgl. auch VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 12). Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor, die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28.05.2018 angefochten wurden.
Mit der Beschwerde vom 30.05.2018 wurde ein weiterer, sowohl im Verhältnis zur Festnahme als auch im Verhältnis zur Schubhaft sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbarer Verwaltungsakt, nämlich die Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgreich angefochten. […]“
4.2.3. Dem BF gebührt daher, da er mit Beschwerden gegen insgesamt drei Verwaltungsakte erfolgreich war, gemäß § 35 VwGVG Aufwandersatz in dreifacher Höhe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Festnahme Kostenersatz Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2196753.3.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021