TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 W224 2241475-1

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchBeihG 1983 §3

Spruch


W224 2241475-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 11.03.2021, Zl. 601106/2011/20, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein mj. Schüler, stellte durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021.

2. Da dem Antrag kein Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 angeschlossen war, erteilte die Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, binnen einer bestimmten Frist diesen notwendigen Nachweis vorzulegen, ansonsten werde der Antrag zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorlegte bzw. den Antrag nicht ergänzte, forderte ihn die belangte Behörde erneut dazu auf. Die belangte Behörde verlängerte insgesamt dreimal die Frist zur Vorlage, zuletzt setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2021 eine erneute Frist bis 05.03.2021 zur Vorlage der Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019. Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist der Antrag zurückgewiesen und die ausstehenden Beiträge fällig würden.

Der Beschwerdeführer ließ die Frist fruchtlos verstreichen.

3. Mit Bescheid vom 11.03.2021, Zl. 601106/2011/20, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021 zurück und setzte den monatlichen Beitrag des Beschwerdeführers im Schuljahr 2020/2021 auf € 70,40 fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag nicht binnen der gesetzten Frist verbessert.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er habe sich redlich angestrengt und bemüht, die geforderten Unterlagen fristmäßig vorzulegen. Es sei ihm aber trotz mehrmaliger persönlicher und telefonischer Anfragen beim Sozialamt nicht gelungen, die geforderte Bestätigung vor dem 05.03.2021 zu erlangen. Erst am 09.03.2021 habe er den Nachweis erhalten und sogleich per E-Mail an die belangte Behörde geschickt.

5. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 06.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2021, die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt. Dabei teilte sie dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail vom 09.03.2021 nicht erhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2020 einen Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021.

Der Beschwerdeführer legte dem Antrag keinen Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 bei.

Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag, welcher von der Bildungsdirektion für Steiermark aus diesem Grund erteilt wurde, nicht nach, obwohl die Bildungsdirektion für Steiermark die Frist zur Vorlage dreimal verlängerte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die Zurückweisung des Antrags geht auf die Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrags zurück.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, mwN).

Beschwerdegegenstand ist die Zurückweisung des Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages für das Schuljahr 2020/2021.

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206; 17.01.1997, 96/07/0184). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).

Gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 451/2020, ist ein Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei der Leitung des Schülerheimes oder der ganztägig geführten Schule innerhalb eines Monats nach Aufnahme einzubringen. Über den Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. Bei der Festlegung des ermäßigten Betreuungsbeitrages gemäß § 5 Abs. 2 gilt als jährliches Einkommen der gemäß § 12 Abs. 9 und 10 unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 bis 6 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 als Bemessungsgrundlage festzusetzende Betrag.

Im vorliegenden Fall erteilte die belangte Behörde zu Recht einen Mängelbehebungsauftrag, weil der Beschwerdeführer bei Antragstellung keinen Nachweis über die Summe der bezogenen Sozialleistungen für den Zeitraum 01.01.-31.12.2019 vorgelegt hat. Diesem Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beitragszahlungen Ermäßigung Nachweismangel Schülerbeihilfe Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2241475.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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