Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Oktober 1996, Zl. SD 581/96, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid vom 5. Juli 1995, mit dem über den Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Wien ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.
Der genannte Aufenthaltsverbots-Bescheid sei laut Zustellschein (Rsb) am 12. Juli 1995 zugestellt worden. Der letzte Tag der zweiwöchigen Berufungsfrist sei somit der 26. Juli 1995 gewesen. Am 30. Juli 1995 habe der Beschwerdeführer beantragt, "die Einspruchsfrist um die wenigen Tage, die seit deren Ablauf vergangen sind, ausnahmsweise bis 01.08.1995 zur verlängern", weil er zuvor zwecks Einbringung der Berufung Bekannte hätte kontaktieren wollen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer am 30. Juli 1995 auch eine Berufung eingebracht. Diese Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Dezember 1995 mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen worden, daß eine Erstreckung der Berufungsfrist nicht zulässig wäre. Der Berufungsbescheid sei laut Zustellschein (Rsa) nach zwei vergeblichen Zustellversuchen am 11. Jänner 1996 postamtlich hinterlegt und am 15. Jänner 1996 vom Beschwerdeführer behoben worden.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verbunden mit einer neuerlichen Berufung) sei am 9. Februar 1996 eingebracht worden. Begründet sei dieser Antrag damit worden, daß der Beschwerdeführer, nachdem er durch den Zurückweisungsbescheid erstmals von der angeblichen Verspätung Kenntnis erlangt hätte, am 26. Jänner 1996 anläßlich einer Rechtsberatung erfahren hätte, einem Rechtsirrtum unterlegen und dadurch an der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gehindert gewesen zu sein. Obgleich er die Rechtsmittelbelehrung verstanden hätte, hätte er nicht wissen können, daß die Berufungsfrist schon von der Hinterlegung an liefe. So hätte er seinen Postkasten infolge beruflicher Überlastung nicht geleert, erst am 17. oder 18. Juli 1995 die Verständigung gefunden, den Bescheid am 19. Juli 1995 beim Postamt behoben und aufgrund seiner nachweislich unrichtigen Rechtsansicht die Berufung am 30. Juli 1995 - vermeintlich fristgerecht - erhoben.
Dieses Vorbringen sei, wie sich aus obigen Ausführungen ergebe, total unverständlich, weil der Bescheid vom 5. Juli 1995 nicht hinterlegt worden sei und der Beschwerdeführer selbst in einer gleichzeitigen Eingabe vom 30. Juli 1995, im Bewußtsein der bereits versäumten Berufungsfrist, um Fristerstreckung angesucht habe. Abgesehen davon wären mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bilden können, zu werten. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer schon nach Erhalt des Berufungsbescheides den behaupteten Irrtum erkennen müssen, sodaß der Wiedereinsetzungsantrag auch verspätet eingebracht wäre.
Der Antrag sei somit mangels Vorliegens des geltend gemachten, die Einbringung einer Berufung hindernden Ereignisses abzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der sie nach Ablehnung von deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 11. Dezember 1996, B 4777/96).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und begehrt aus diesem Grund dessen Aufhebung.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen
Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unbestritten:
Es wird weder die Tatsache der - mittels Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz (Rsb), und zwar ohne Hinterlegung, vorgenommenen - Zustellung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 5. Juli 1995 am 12. Juli 1995 noch die Tatsache in Abrede gestellt, daß der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juli 1995 beantragte, die "Einspruchsfrist um die wenigen Tage, die seit deren Ablauf vergangen sind, ausnahmsweise bis 1. August 1995 zu verlängern". Auf dem Boden dieses Sachverhaltes kann keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist - "schon von der Hinterlegung an" - einem Rechtsirrtum unterlegen sei.
Wenn die belangte Behörde schon deshalb, also mangels Vorliegens des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, die fristgerechte Erhebung der Berufung hindernden Ereignisses, den (hier allein in Betracht kommenden) Wiedereinsetzungstatbestand des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG als nicht verwirklicht ansah, so haftet dieser Beurteilung keine Rechtswidrigkeit an. Von daher ist es entbehrlich, auf die im bekämpften Bescheid eventualiter herangezogenen weiteren Gründe, die einer Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages entgegenstünden, wie auch das zentrale Beschwerdevorbringen, daß vorliegend ein Rechtsirrtum doch eine "relevante Voraussetzung für die Gewährung einer Wiedereinsetzung" darstellen könne, einzugehen.
2. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180008.X00Im RIS seit
20.11.2000