Entscheidungsdatum
20.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W101 2197138-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Sebastian KLACKL, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.04.2018, Zl. 100 Jv 1903/18x-33a (003 Rev 5242/18f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 12.09.2016 brachte die Beschwerdeführerin in einem zivilgerichtlichem Verfahren zu 5 C 661/16z vor dem Bezirksgericht Favoriten (im Folgenden: BG) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eine Klage mit einem Streitwert von gerundet € 5.438,00 (Streitwert Leistungsbegehren € 4.687,76, Streitwert Räumungsbegehren € 750,00) ein. Hierfür fiel eine Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) sowie ein Streitgenossenzuschlag iHv 10 % nach § 19a GGG, daher insgesamt ein Betrag iHv € 328,90 an, welcher von der Beschwerdeführerin durch Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters entrichtet worden war.
Anlässlich der Tagsatzung vom 25.10.2016 schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen gebührenrelevante Punkte wie folgt lauten:
„2. Die beklagten Parteien anerkennen, an rückständigen Mieten EUR € 4.697,36 sowie 4 % Zinsen [….] aufrecht schuldig zu sein.
3. Die beklagten Parteien verpflichten sich zur Zahlung des unter 2. genannten Betrages samt Zinsen sowie die bisherigen Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.130,40 (darin enthalten EUR 133,58 an USt. sowie EUR 328,90 an gerichtlicher Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters.
4. Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters, die unter Pkt. 1 näher bezeichnete Wohnung mit der Adresse XXXX bestehend aus [...] zu räumen und geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen binnen 4 Wochen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches an die klagende Partei zu übergeben.
5. Von den Verpflichtungen gemäß Pkt. 3. und 4. dieses Vergleiches können sich die beklagten Parteien dadurch befreien, dass sie zusätzlich zum laufenden monatlichen Mietzins einen monatlichen Beitrag von zumindest EUR 400,00 zahlen, so dass beginnend mit November 2016 monatlich zumindest insgesamt EUR 1.059,60 zu zahlen sind. Die laufenden Mietzinse sind jeden Monat im Voraus auf das bekannt gegebene Konto der XXXX zu zahlen, die Ratenprämie ist auf das Anderkonto des RA Mag. Sebastian Klackl bei der XXXX Bank mit dem IBAN […] spätestens am 10. eines jeden Monats zu zahlen.
6. Bei Verzug mit einer Rate oder aber wenn der laufende Mietzins um mehr als einen Monat verspätet bezahlt wird, tritt Terminverlust ein und ist der gesamte dann noch offene Betrag auf einmal fällig und sind die beklagten Parteien zur Räumung verpflichtet.“
Für diesen Vergleich war eine restliche Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z 2a GGG iHv € 2.728,00 vom Konto des Rechtsvertreters ohne dessen Zustimmung eingezogen worden, welchen die Kostenbeamtin des BG aufgrund des am 07.03.2017 gestellten Rückzahlungsantrages in der Folge wieder an den Rechtsvertreter zurückzahlte.
2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.02.2018 für den oben genannten Vergleich eine zusätzliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.779,00 (Bemessungsgrundlage rückständiger zu zahlender Betrag € 4.697,36, Räumung € 750,00 + 10-facher Jahresmietzins € 79.152,00 = € 84.600,00) vor. Davon berechne sich zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag iHv € 277,90 insgesamt eine Pauschalgebühr iHv € 3.056,90 und abzüglich der bereits entrichteten Gebühr iHv € 328,90 eine offene restliche Pauschalgebühr iHv € 2.728,00. Zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF, (GEG) von € 8,00, ergebe sich ein zu zahlender Betrag iHv € 2.736,00.
3. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, worin sie sich insbesondere gegen die Bemessung des Streitwertes von Punkt 5. des Vergleiches im Ausmaß des 10-fachen Jahresmietzinses wandte. Durch den Räumungsvergleich hätten die beklagten Parteien weder eine Verpflichtung zur Bezahlung des laufenden Mietzinses noch eine Verpflichtung zur Leistung von Raten übernommen. Die Verpflichtung bestehe allein in der Räumung des Mietobjektes und in der Bezahlung des Mietzinsrückstandes samt Kosten, welche sich jedoch von der Formulierung der Räumungsvergleiche, die Gegenstand der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes waren, unterscheide. Es liege daher ein anderer Sachverhalt vor, als jene Fälle, die bisher vor dem Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden seien. In die Bemessungsgrundlage seien sohin nur und ausschließlich die Bemessungsgrundlage der Räumung und des Mietzinsrückstandes, nicht aber die laufenden Mieten hineinzurechnen.
4. Mit Bescheid vom 18.04.2018 (zugestellt am 23.04.2018), Zl. 100 Jv 1903/18x-33a (003 Rev 5242/18f), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.728,00 (Pauschalgebühr berechnet auf Basis einer Bemessungsgrundlage iHv € 84.600,00 zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 328,90) sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 2.736,00.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibe die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren grundsätzlich gleich. Von dieser Regelung trete gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert werde oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung sei, deren Wert, das Klagebegehren übersteige. Der Abschluss eines höheren Vergleichs sei gebührenrechtlich einer Klagsausdehnung gleichzustellen. Mehrere in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemachte Ansprüche seien gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen. Die Pauschalgebühr sei unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes neu zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen sei. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I. 111/2010 (Art VI Z 39 GGG) laute wie folgt: Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so sei in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. Nach § 58 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) iVm § 14 GGG sei als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, B145/2014, habe einen Beschwerdefall vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG betroffen und lasse sich somit mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen.
Materiell könne der Sachverhalt des Vergleiches vom 25.10.2016 genau unter den demonstrativ angeführten Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 2a GGG subsumiert werden: Es werde von der Räumung kein Gebrauch gemacht, solange die Leistungsverpflichtung (Ratenzahlung für rückständigen Mietzins und die laufende Miete) pünktlich bezahlt würde. Diese Verpflichtung diene somit auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen, denn bei Nichtbezahlung der zukünftigen Miete sei die beklagte Partei zur Räumung verpflichtet. Der Vergleich enthalte keine Frist für die Dauer der Leistungsverpflichtung. Aus der Formulierung, die beklagten Parteien können sich dadurch befreien, „dass sie zusätzlich zum laufenden monatlichen Mietzins einen monatlichen Beitrag von zumindest EUR 400,00 zahlen“, kann nicht (eindeutig) davon ausgegangen werden, dass die Dauer der Ratenzahlung 15 Monate betragen werden, weshalb das 10-fache der Jahresleistung anzusetzen gewesen sei.
Der Vergleich enthalte jedenfalls eine Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens (das auf Räumung des Bestandobjektes und Zahlung des rückständigen Mietzinses laute). Im Vergleich werde präzisiert, dass die laufenden Mietzinse jeden Monat im Voraus bei sonstigem Terminverlust auf das im Vergleich bekannt gegebene Konto zu zahlen und andernfalls die beklagten Parteien zur Räumung verpflichtet seien. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führe ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehnung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen werde. Es komme auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen werde (Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 41 bis 44 zu § 18 GGG). Bei der Vorschreibung der restlichen Pauschalgebühr handle es sich auch um keine Verletzung des Eigentumsrechtes der klagenden Partei. Ein Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (B145/2014) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre. Der Vergleich sei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG iVm § 58 JN und § 14 GGG bewertet worden. Es liege somit weder ein Fall von Gesetzeslosigkeit noch denkunmöglicher Auslegung vor.
Es sei auch nicht Aufgabe des Richters, die inhaltliche Ausgestaltung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anzuleiten. Es obliege alleine den Parteien, die Formulierung zu wählen und den Vergleichsinhalt zu gestalten. Aus einem Vergleichsabschluss könne sich allenfalls – wie es auch hier der Fall sei – eine höhere restliche Gerichtsgebühr ergeben. Der gegenständliche Vergleich sei darüber hinaus unter Anwesenheit des Rechtsvertreters der klagenden – gegenüber dem Bund zahlungspflichtigen – Partei geschlossen. Darüber hinaus sei die Justizverwaltung und nicht der Richter für die Gebührenvorschreibung zuständig. Für den Vergleich sei – wie vorstehend ausgeführt – eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu entrichten. Aus dem Vergleich würden sich folgende gebührenrechtlich relevante Bewertungsgrundlagen ergeben, die für die Berechnung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG maßgebend seien:
Rückständig zu zahlender Betrag gem. § 14 GGG (Punkt 3.) € 4.687,36
Räumungsbegehren gem. § 16 Abs. 1 Z 1 lit c GGG (Punkt 4.) € 750,00
Zahlung eines monatlichen Mietzinses von € 659,60 ab 01.11.2016
Gem. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG iVm § 58 Abs. 1 JN monatliche Miete laut
Klage ON 1: € 659,60 x 12 x 10 (Punkt 5.) € 79.152,00
Bemessungsgrundlage gesamt € 84.599,36
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß § 6 Abs. 2 GGG € 84.600,00
Die restliche Gebührenschuld betrage bei Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 2.779,00 unter Berücksichtigung von 10 % Streitgenossenzuschlag iHv € 277,90 und nach Abzug des bereits bezahlten Betrages iHv € 328,90 somit € 2.728,00, zu deren Zahlung gemäß § 2 Z 2 lit. a GGG, § 7 Abs. 1 Z 1 GGG, TP 1 Anm. 1 GGG die klagende Partei verpflichtet sei und welche mangels Abbuchungs- und Einziehungsermächtigung mittels Zahlungsauftrag vorzuschreiben gewesen sei. Gemäß § 6a Abs. 1 GEG habe der Zahlungsauftrag noch eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 zu enthalten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine am 17.05.2018 eingelangte Beschwerde.
Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Sachverhalt des Vergleiches vom 25.10.2016 genau unter den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Za GGG zu subsumieren sei und übersehe dabei, dass sich die Mieter im gegenständlichen Vergleich weder eine Leistungsverpflichtung zur Bezahlung der laufenden Miete noch zur Zahlung von Raten übernommen hätten, wie es in den die Anwendbarkeit von § 18 Abs. 2 Z 2a GGG bejahenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes der Fall sei. Ohne Übernahme einer Leistungsverpflichtung sei jedoch die Sicherung einer Forderung gar nicht möglich. Die Mieter hätten sich lediglich zur Bezahlung des Mietzinsrückstandes (Punkt 3.) und zur Räumung des Mietobjektes (Punkt 4.), aber nicht zur Bezahlung des laufenden Mietzinses verpflichtet. Betreffend den laufenden Mietzins liege sohin auch kein Exekutionstitel und damit keine Sicherung von wiederkehrenden Leistungen vor.
Die künftigen Mieten würden ausschließlich „nebenher“ und lediglich als eine weitere Bedingung des Räumungsverzichts erwähnt, seien aber selbst nicht zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen geworden und hätten sich die Parteien daher nicht dazu verpflichtet, eine zeitlich nicht exakt begrenzte Zahlung zu übernehmen.
In eventu werde darauf verwiesen, dass auch dann, wenn die belangte Behörde von der Übernahme einer Verpflichtung ausgehen würde, so dürfte sie den laufenden Mietzins ausschließlich für die vorgesehene Dauer der Ratenzahlung berücksichtigen. Von der Übernahme einer zeitlich unbegrenzten Verpflichtung, die laufenden Mietzinse zu zahlen, könne keine Rede sein. Die Bemessungsgrundlage würde in diesem Fall € 15.341,36 (Räumung, Kapitalforderung und Mietzins für 15 Monate) betragen, woraus sich eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von insgesamt € 777,70 und eine Nachforderung von € 448,00 ergeben würde.
Im Übrigen war noch auf die Manuduktionspflicht der Gerichte hingewiesen worden und Ausführungen hinsichtlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu B145/2014 hinsichtlich einer potenziellen Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechtes getroffen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 25.05.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu 5 C 661/16z am 25.10.2016 einen Vergleich geschlossen hat.
Die gebührenrechtlich relevanten Punkte des Vergleichs lauten auszugsweise wie oben auf S. 2f kursiv zitiert.
In Punkt 3. wurde eine Verpflichtung zur Entrichtung einer rückständigen Zahlung iHv € 4.697,36 übernommen.
In Punkt 4. dieses Vergleiches wurde eine Räumungsverpflichtung übernommen.
Als maßgebend wird festgestellt, dass in Punkt 5. die Zahlung eines bestimmten, regelmäßig zu zahlenden Mietzinses iHv € 659,60 ab 01.11.2016 vereinbart wird und der Vergleichstext keine Befristung dieser regelmäßigen Zahlungen enthält.
Unter Heranziehung des Wertes der anerkannten rückständigen Zahlung iHv € 4.697,36, des Räumungsbegehrens iHv € 750,00, und der wiederkehrenden Leistungen (10-facher Jahresmietzins € 659,60 x 12 x 10) iHv € 79.152,00 ergibt sich für den in Rede stehenden Vergleich eine Bemessungsgrundlage iHv € 84.600,00.
Die Beschwerdeführerin ist daher zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 iHv € 2.779,00 zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag iHv € 277,90 und abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 328,90, somit zur Zahlung einer offenen restlichen Gebühr iHv € 2.728,00, und zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zur Entrichtung eines Betrages iHv € 2.736,00 verpflichtet, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung:
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu zu 5 C 661/16z am 25.10.2016 einen Vergleich geschlossen hat.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem oben auf S. 2f kursiv zitierten Vergleichstext vom 25.10.2016.
Dass ein Teil der Pauschalgebühr iHv € 328,90 bereits entrichtet wurde, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Tarifpost (TP) 1 GGG legt Gerichtsgebühren (Pauschalgebühren) in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 GGG in der für den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 156/2015 legt die Pauschalgebühr bei einem Streitwert über 70 000 Euro bis 140 000 mit 2 779 Euro fest.
Gemäß § 7 Abs. 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Kläger zahlungspflichtig.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
§ 58 Abs. 1 JN lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
"Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen."
Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro ua. bei Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen.
§ 18 GGG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):
"(1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
[...]
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.
[...]"
Diese Gestalt erhielt § 18 GGG durch Art 23 Z 8 Budgetbegleitgesetz 2011, durch den in Abs. 2 die Z 2a eingefügt wurde. Gemäß Art. VI Z 39 GGG idF des Art. 23 Z 24 lit. b Budgetbegleitgesetz 2011 trat § 18 Abs. 2 Z 2a GGG mit 1.1.2011 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Vergleiche anzuwenden, die nach dem 31.12.2010 geschlossen werden. Der Rest des § 18 GGG gilt in der Stammfassung.
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Klägerin in einem Verfahren beim BG zu 5 C 661/16z am 25.10.2016 einen Vergleich geschlossen. Strittig ist nunmehr, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, um daraus die Höhe der dafür anfallenden Pauschalgebühr zu ermitteln.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass sich die von der belangten Behörde in Ansatz gebrachte Erhöhung des Streitwertes um das Zehnfache der vereinbarten Jahresmietzinsleistung als verfehlt erweise, zumal die Mieter im gegenständlichen Vergleich weder eine Leistungsverpflichtung zur Bezahlung der laufenden Miete noch zur Zahlung von Raten übernommen hätten und mit Punkt 5. kein entsprechend durchsetzbarer Exekutionstitel geschaffen werde, sondern diese Zahlungen lediglich „nebenher“ erwähnt würden. In eventu werde vorgebracht, die Zahlungen würden nicht auf unbegrenzte Zeit laufen, sondern seien ausschließlich für die vorgesehene Dauer der Ratenzahlungen zu berücksichtigen.
3.2.4. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet:
In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.08.2019, Ro 2017/16/0017, Folgendes ausgeführt:
„Wird im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Materialien zum BBG 2011 (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP 60), sollte mit § 18 Abs. 2 Z 2a GGG doch lediglich eine explizite gesetzliche Grundlage für die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, wonach wiederkehrende Leistungen in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs einzubeziehen sind, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient. Dass darüber hinaus eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beabsichtigt gewesen wäre, ist den Erläuterungen hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass Rechtsklarheit für die Parteien geschaffen und es ihnen erleichtert werden soll, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen und "z.B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten."
Aus dieser Entscheidung geht im Wesentlichen hervor, dass die im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung getroffene Vereinbarung über die Zahlung eines bestimmten, regelmäßigen Mietzinses ohne zeitliche Begrenzung (auch ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient) auch unter Berücksichtigung des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a GGG nach wie vor in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG fällt. Diese laufenden Mietzinse sind daher auch ohne einen Sicherungscharakter als wiederkehrende Leistungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat bereits in seiner vor Einfügung der Z 2a leg.cit. ergangenen Rechtsprechung die Ansicht, dass in Fällen, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (VwGH 21.03.2012, 2009/16/0267).
Dass aufgrund der von den Parteien gewählten Formulierung, die monatlichen Zahlungen nach Angaben der Beschwerdeführerin ausschließlich „nebenher“ laufen würden und lediglich als eine weitere Bedingung des Räumungsverzichtes erwähnt jedoch selbst nicht zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Dispositionen geworden seien, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bei vergleichbar gelagerten Sachverhaltskonstellationen und Vergleichstext-Formulierungen Folgendes erkannt hat (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 18 GGG E 73. mit Verweis auf VwGH vom 21.03.2002, 2002/16/0055; 24.04.2002, 2001/16/0613):
„Wird in einem Vergleich – neben der Pflicht zur Zahlung eines Mietzinsrückstandes – einerseits eine Räumungspflicht des Mieters, andererseits aber die Befreiung des Mieters von dieser Räumungspflicht bei fristgerechter Zahlung des Rückstandes sowie der monatlichen Mietzinse in der im Vergleich nur deklarativ festgehaltenen Höhe vereinbart, so ist darin die Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu erblicken (und daher der zehnfache Jahresbetrag des im Vergleich genannten monatlichen Mietzinses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen).“
Ebensowenig ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit Punkt 5. kein entsprechend durchsetzbarer Exekutionstitel geschaffen werde, etwas für sie gewonnen, zumal ein streitwertändernder Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine gar nicht strittige schon bestehende Verpflichtung nur bekräftigt und kein Exekutionstitel geschaffen wird (VwGH vom 18.06.2002, 2002/16/0059).
Dass – wie die Beschwerdeführerin moniert – im gegenständlichen Fall die Verpflichtung zur Zahlung der wiederkehrenden Leistungen nicht auf unbestimmte, sondern ausschließlich für die vorgesehene Dauer der Ratenzahlung (15 Monate) zu berücksichtigen sei, geht – wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt – aus dem Vergleichstext selbst nicht hervor.
Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Konstellationen, in denen durch Gerichtsvergleich ein auf drei Jahre befristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird und der Mietzins „hierfür“ vereinbart wird, keine unbestimmte Dauer der Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses sieht (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0209).
Der gegenständlich zu beurteilende Vergleich weist allerdings keine vergleichbare Formulierung oder einen Verweis auf ein befristetes Mietverhältnis auf und wurde eine Befristung der Zahlung der laufenden Mietzinse ausdrücklich nicht in den Vergleich aufgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleichs maßgeblich (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0052).
Die im gegenständlichen Vergleich vereinbarte Zahlung von Mietzinsleistungen liegt daher auf unbestimmte Zeit vor und zieht damit die Heranziehung des 10-fachen der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage nach sich, wie von der belangten Behörde zutreffend ausgesprochen.
Des Weiteres ist anzumerken, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, B145/2014, auf welches die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde hinweist, einen vor Inkrafttreten des § 18 Abs 2 Z 2a GGG abgeschlossenen Vergleich zum Gegenstand hat und daher auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.
Hinsichtlich einer allfälligen geltend gemachten Verletzung der Manuduktionspflicht des LG in Bezug auf die im Vergleich gewählte Formulierung ist – wie bereits die belangte Behörde zu Recht anführt –, der auch im Grundverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, bereits a priori entgegenzuhalten, dass die Gerichtsgebühren eine Justizverwaltungssache darstellen und ihr diesbezügliches Vorbringen sich daher als haltlos erweist.
Dementsprechend kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Ihre Rechtsansicht ist in der gegenständlichen Konstellation nicht zutreffend und fallbezogen mit der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach laufende Mietzinszahlungen entweder aufgrund des neu eingefügten § 18 Abs. 2 Z 2a oder nach wie vor gemäß Z 2 leg. cit. miteinzurechnen sind, nicht in Einklang zu bringen (vgl. VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017).
Daher war als zusätzliche Bemessungsgrundlage das 10-fache der Jahresleistung der monatlichen Mietzinszahlungen iHv insgesamt € 79.152,00 (€ 659,60 x 12 x 10) heranzuziehen.
Bei Addition des festgestellten Wertes der wiederkehrenden Leistungen iHv € 79.152,00 und der Räumungsverpflichtung iHv € 750,00 und der anerkannten rückständigen Zahlung iHv € 4.697,36 ergibt sich für den abgeschlossenen Vergleich vom 25.10.2016 eine Bemessungsgrundlage insgesamt iHv gerundet € 84.600,00. Die daraus resultierende Pauschalgebühr nach TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 156/2015 beläuft sich somit auf € 2.779,00, zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag iHv € 277,90, auf insgesamt € 3.056,90.
Abzüglich der bereits entrichteten Pauschalgebühr iHv € 328,90 ergibt sich daraus für die Beschwerdeführerin – wie von der belangten Behörde vorgeschrieben – eine offene restliche Pauschalgebühr iHv € 2.728,00, und zuzüglich der Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt eine aushaftende Gebührenschuld iHv € 2.736,00.
3.2.5 Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 und Z 2a GGG abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz eines entsprechenden Antrages – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.4. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Pauschalgebühren Vergleich ZahlungsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2197138.1.00Im RIS seit
28.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021