TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 L518 2211824-1

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L518 2211824-1/13E

L518 2211826-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.4.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX vertreten durch XXXX , rechtsberaten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.11.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. GEORGIEN, die minderjährige Beschwerdeführerin XXXX vertreten durch XXXX , rechtsberaten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.11.2018, Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.04.2021, zu Recht:

A)

Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die nachfolgenden Spruchpunkte ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Zu A)

Infolge Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I., war das Verfahren insoweit beschlussgemäß einzustellen.

Angesichts der in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erbrachten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.4.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 VwGVG durch die hierzu Berechtigten verzichtet wurde.

Schlagworte

ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L518.2211824.1.00

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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