TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/20 L515 2160305-1

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Veröffentlicht am 20.04.2021
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Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch





L515 2160308-1/26E

L515 2160305-1/15E

L515 2160300-1/15E

Verkürzte Ausfertigung der am 30.03.2021 mündlich verkündeten Entscheidung:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, 3) XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, Beschwerdeführer 2) und 3), vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch den Verein Tralalobe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2017, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.03.2021, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

In Bezug auf die weiteren angefochtenen Spruchpunkte wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht zulässig ist.

Gem. §§ 54, 55 AsylG wird den beschwerdeführenden Parteien

XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN

XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN

XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN

eine Aufenthaltsberechtigung Plus für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.

Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2160305.1.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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