Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W280 2220069-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , geb. am XXXX .1975 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX .05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) stellte am XXXX .09.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 unter Anschluss eines Konvoluts an Bescheinigungen. Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter.
Am XXXX .10.2018 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA oder belangte Behörde), hierzu niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .05.2019 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX .06.2019, am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beantragt wurde. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht, Anträge wurden keine gestellt.
Mit E-Mail vom XXXX .03.2020 teilte der Rechtsvertreter dem BVwG mit, dass die BF die Vollmacht gekündigt habe.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom XXXX .03.2020 wurde die Beschwerdesache einer anderen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der BF, die über einen bis XXXX .07.2027 gültigen Reisepass verfügt, steht fest. Ihre Muttersprache ist Serbisch, weiters spricht sie gut Deutsch.
In Wien geboren, besuchte die BF in Serbien die Volks- und Hauptschule. Im Jahr 199 XXXX kam sie wiederum nach Österreich zurück und besuchte zunächst den Polytechnischen Lehrgang und anschließend eine Friseurlehre in Wien.
199 XXXX übersiedelte die BF wiederum nach Serbien, wo sie am XXXX .07.2017 heiratete. Sie hat mit ihrem Ehemann einen Sohn. Mann und Sohn sowie die Schwägerin der BF leben in Serbien im Dorf XXXX / Gemeinde XXXX . Da ihr Mann gut verdient war die BF in Serbien nicht berufstätig und kümmerte sie sich ihren Sohn.
Eine Schwester der BF ist bereits verstorben, eine weitere Schwester ist österreichische Staatsbürgerin und lebt in Österreich.
Die Mutter der BF, XXXX , geb. am XXXX .1952, serbische Staatsangehörige, lebt seit langem im Bundesgebiet und verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung in Österreich. Sie ist aufrecht in Wien gemeldet. Sie arbeitete zuletzt als Hausbesorgerin und bezieht in Österreich seit XXXX .06.2003 eine Invaliditätspension, weiters bezieht sie seit XXXX .02.2013 eine Witwenpension. Die Mutter der BF leidet an einer Depression, einem beginnenden dementiellen Zustandsbild, arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), koronarer Herzkrankheit (KHK) sowie an Vertigo (Schwindel) mit Sturzneigung. Sie benötigt regelmäßig medizinische Therapie und Unterstützung im Alltag, eine ständige Betreuung der Mutter durch die BF in Österreich ist jedoch weder medizinisch erforderlich noch sonst unbedingt notwendig. Pflegegeld wurde für die Mutter nicht beantragt.
Die BF stellte am XXXX .10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte (plus). Das diesbezügliche Verfahren wurde am XXXX .02.2017 eingestellt.
Die BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen (Hauptwohnsitz, wenn nicht anders angegeben), immer an der Adresse ihrer Mutter, auf: XXXX .09.1990 – XXXX .07.2002, XXXX .09.2015 – XXXX .08.2016 (Nebenwohnsitz), XXXX .09.2016 – XXXX .10.2016, XXXX .11.2016 – XXXX .12.2016, 23.01.2017 – XXXX .02.2017, 06.04.2017 – XXXX .04.2017, XXXX .05.2017 – XXXX .05.2017, XXXX .07.2017 – XXXX .10.2017, XXXX .03.2018 – XXXX .05.2018, XXXX .10.2018 – XXXX .12.2018 (Nebenwohnsitz), XXXX .01.2019 – XXXX .03.2019, XXXX .07.2019 – XXXX .09.2019. Seit dem XXXX .09.2019 weist die BF keine aufrechte Haupt- oder Nebenwohnsitzmeldung mehr auf. Die BF hält sich nicht im Bundesgebiet auf.
Die BF ist gesund und arbeitsfähig.
Versicherungspflichtige Beschäftigungen weist die BF lediglich in früheren Jahren auf: Als Arbeiterlehrling in einem Friseurbetrieb von XXXX .09.1991 bis XXXX .02.1993 und XXXX .06.1993 bis XXXX .04.1994, in der Zwischenzeit bezog sie Wochengeld. Weiters bezog sie von XXXX .05.1994 bis XXXX .07.1994 und XXXX .01.1995 – XXXX .01.1995 Arbeitslosengeld. Als Arbeiterin war die BF in folgenden Zeiträumen tätig: von XXXX .09.1994 bis XXXX .12.1994 in einem Reinigungsunternehmen, XXXX .02.1995 – XXXX .05.1995 in einem weiteren Unternehmen und XXXX .05.1995 – XXXX .09.1995 bei einem Betrieb in einem Vergnügungspark. Von den genannten früheren Beschäftigungsverhältnissen abgesehen war die BF in Österreich seitdem bis dato nicht berufstätig bzw. nicht sozialversichert.
Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des serbischen Reisepasses der BF. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass die BF gute Deutschkenntnisse besitzt, ist angesichts ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich nachvollziehbar.
Die Geburt der BF in Österreich ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Kopie der österreichischen Geburtsurkunde der BF sowie aus der Reisepasskopie.
Die Angaben zum Schulbesuch der BF sind nicht einheitlich. In der durch die damalige Rechtsvertretung der BF verfassten Antragsbegründung des gegenständlichen Antrages vom XXXX .09.2017 wird ausgeführt, die BF habe in Österreich die Schule besucht. Nachdem die BF in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .10.2018 jedoch selbst angab, sie habe die Volks- und Hauptschule in Serbien besucht und sei erst 199 XXXX wieder nach Österreich gekommen, wird der persönlich durch die BF getätigten Aussage gefolgt.
Die Feststellungen zum Besuch eines Polytechnischen Lehrganges und Abschluss einer Friseurlehre ergeben sich aus den vorgelegten Schul- und Berufsschulzeugnissen.
Dass die BF im Jahr 199 XXXX nach Serbien gezogen ist, hat sie in der Antragsbegründung sowie in der Einvernahme angegeben. Das Heiratsdatum der BF ergibt sich aus der vorgelegten serbischen Heiratsurkunde. Die in Serbien lebenden Familienangehörigen, Wohnort und Familienverhältnisse der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme. Dass eine Schwester der BF bereits verstorben ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme und einer vorgelegten Sterbeurkunde. Dass eine weitere Schwester österreichische Staatsbürgerin ist und in Österreich lebt, hat die BF ebenfalls in der Einvernahme angegeben.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel der Mutter der BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Reisepasskopie der Mutter. Ihre Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), die Arbeitstätigkeit und der Pensionsbezug ergeben sich aus dem Auskunftsverfahren AJ-WEB (Versicherungsdatenauszug).
Die medizinischen Diagnosen der Mutter der BF ergeben sich aus einem vorgelegten Arztbefund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX .08.2017. Darin wird abschließend ausgeführt, die kontinuierliche Betreuung der Mutter durch die BF wäre aus medizinischer Sicht wünschenswert. Somit ist die Betreuung aus Sicht der Ärztin lediglich begrüßenswert, dass diese jedoch medizinisch unbedingt erforderlich wäre, ergibt sich aus dem Befund nicht. Insoweit kann nicht erkannt werden, dass, wie in der Antragsbegründung vom XXXX .09.2017 ausgeführt, die Mutter der BF laut der genannten fachärztlichen Stellungnahme einer kontinuierlichen Betreuung durch die BF bedürfte. Auch ansonsten ist eine Betreuung durch die BF nicht unerlässlich, so steht es der Mutter frei, Pflegegeld zu beantragen. Dass eine solche Beantragung nicht erfolgt ist, ergibt sich aus den Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA, sie habe das noch nicht beantragt, sie „kenne sich nicht so aus“. Die Mutter ist krankenversichert und könnte im Bedarfsfall auf öffentliche Pflegeleistungen zurückgreifen. Weiters könnte die Mutter eine Heimhilfe in Anspruch nehmen. In Österreich lebt zudem, wie festgestellt, eine Schwester der BF. Dass eine Betreuung der Mutter durch diese Schwester nicht möglich wäre, hat die BF nicht vorgebracht. Sie hat in der Einvernahme lediglich angegeben, die Schwester „rede nicht“ mit der BF und der Mutter. Dabei handelt es sich jedoch um ein familieninternes Problem, das durch die BF bzw. ihre Familie selbst gelöst werden müsste. Die BF hat in der Einvernahme weiters angegeben, wenn sie nicht in Österreich sei, bezahle sie eine Freundin, die nach ihrer Mutter sehe, zudem unterstütze ihre Nachbarin die Mutter, diese kaufe für sie ein und wasche für sie. Dies sind somit weitere, zumindest zeitweilige Betreuungsmöglichkeiten für die Mutter. Eine unmittelbare Abhängigkeit der Mutter von der Hilfe der BF ist damit insgesamt nicht gegeben.
Die Feststellungen zur Beantragung eines Aufenthaltstitels durch die BF ergeben sich aus einer Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus dem ZMR. Die BF hat in der Einvernahme angegeben, sie sei damals zwar bis 2002 gemeldet gewesen, habe Österreich aber schon im Jahr 199 XXXX verlassen. Die Feststellung, dass sich die BF nicht im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass sie aktuell – bereits seit dem XXXX .09.2019 – nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet ist und hier keiner Beschäftigung nachgeht bzw. nicht versichert ist. Zudem ist im ZMR vermerkt „Verzogen nach Serbien“. Auch sonst ergibt sich aus der Aktenlage keinerlei Hinweis darauf, dass die BF sich wieder in Österreich aufhalten würde. Somit ist davon auszugehen, dass die BF ihren Lebensmittelpunkt vollständig nach Serbien verlagert hat, wo sich ihr Ehemann, Sohn und ihre Schwägerin aufhalten.
Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der BF beruhen auf dem Nichtvorbringen von Sachverhalten seitens der BF welche deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit ausschließen lassen könnten.
Die Beschäftigungen der BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
§ 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß §§ 55 ff AsylG. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abzusprechen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Das BVwG hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012). § 52 Abs. 8 dritter Satz FPG sieht dies auch für den Fall einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vor, wenn sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält; auch dann ist nämlich § 28 Abs. 2 VwGVG anzuwenden, was nur im Sinn der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt verstanden werden kann (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; ähnlich Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 52 FPG K27 und E 13 unter Hinweis auf VwGH 10.12.2014, Ra 2014/20/0013).
Die BF befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ( XXXX .05.2019) nicht in Österreich, da sie am XXXX .03.2019 nach Serbien zurückkehrte, wie das BFA im Bescheid festhielt. Danach war die BF aber von XXXX .07.2019 – XXXX .09.2019 erneut im Bundesgebiet gemeldet, woraus geschlossen werden kann, dass sie während des Beschwerdeverfahrens nochmals nach Österreich kam, bald darauf jedoch Österreich wieder verließ. Aktuell ist die BF, wie oben ausgeführt, nicht in Österreich aufhältig. Das BVwG hat daher die (Wieder-)Ausreise der BF während des Beschwerdeverfahrens, nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Da sich die BF derzeit nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, kommt schon nach dem Gesetzeswortlaut (arg. „im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen“) die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0250). Da die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung den Aufenthalt der BF im Inland voraussetzt, hat das Verlassen des Bundesgebietes zur Konsequenz, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden kann. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ist schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung nicht erfüllt sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Abweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG führt aufgrund des gebotenen inhaltlichen Gleichklangs (so VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325 mit Verweis auf 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) bei der Beurteilung dazu, dass gegen die BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Da die Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise aufrecht bleibt, geht sie nicht von vornherein ins Leere, obwohl sich die BF nicht mehr im Inland aufhält (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Antrag gemäß § 55 AsylG, wie soeben dargelegt, bereits aus formalen Gründen abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, kommt man jedoch bei einer inhaltlichen Prüfung des Antrages im Endeffekt zum selben Ergebnis, wie im Folgenden zu zeigen sein wird:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt folgendes:
Im gegenständlichen Fall leben die Mutter und eine Schwester der BF in Österreich. Die BF begründete ihren Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG im Wesentlichen mit der beabsichtigten Unterstützung und Pflege ihrer in Österreich lebenden kranken Mutter. Wie oben ausgeführt, leidet die Mutter der BF an diversen Krankheiten, eine kontinuierliche Betreuung der Mutter durch die BF wurde aus medizinischer Sicht allerdings lediglich als „wünschenswert“ beurteilt.
Insgesamt ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass eine Betreuung der Mutter durch die BF unbedingt notwendig wäre. Für die Mutter wurde kein Pflegegeld beantragt, dieses wäre jedoch bei entsprechender Pflegebedürftigkeit zu beantragen und für eine Pflegekraft aufzuwenden.
Neben der Inanspruchnahme von öffentlichen Pflegeleistungen stehen für die Mutter auch noch andere Möglichkeiten zur Verfügung: zum einen könnte sie eine Heimhilfe in Anspruch nehmen. Auch eine Betreuung durch die in Österreich lebende Schwester der BF ist nicht ausgeschlossen. Weiters bezahlt die BF nach ihren eigenen Angaben, wenn sie abwesend ist, eine Freundin zur Unterstützung der Mutter und auch eine Nachbarin hilft der Mutter durch diverse Tätigkeiten. Somit gebietet, wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, eine allfällige Pflegebedürftigkeit der Mutter der BF nicht die Erteilung des Aufenthaltstitels.
Davon abgesehen ist auszuführen, dass der Ehemann, der Sohn und die Schwägerin der BF in Serbien wohnen. Somit befindet sich die Kernfamilie der BF in Serbien. Die Muttersprache der BF ist Serbisch und sie hat immer wieder und vorwiegend in Serbien gelebt, teilweise jahrzehntelang. Bei der BF liegt daher eine sehr starke Bindung zu ihrem Heimatstaat vor. Die BF hat wiederholend und teilweise auch für längere Zeit, in Österreich gelebt und hier auch Ausbildungen absolviert, weiters spricht sie gut Deutsch. Dennoch kann – abgesehen von aktuell nicht mehr relevanten, früheren Aufenthalten der BF in Österreich – derzeit kein maßgebliches Privatleben der BF in Österreich erkannt werden. Sie weist seit 199 XXXX kein Beschäftigungsverhältnis mehr in Österreich auf. Weiters hat sie das Bestehen einer Integration auf beruflicher und gesellschaftlicher Ebene nicht einmal behauptet. Freundschaften oder anderweitige Verflechtungen der BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF musste auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Hinblick auf den nur 90-tägigen erlaubten visumfreien Aufenthalt innerhalb eines Halbjahreszeitraumes und ohne eine darüberhinausgehende Aufenthaltsberechtigung jeweils nur ein vorübergehender sein kann.
Dass die BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag deren Interesse an einem Verbleib in Österreich ebenso wenig zu stärken, wie es auch das öffentliche Interesse an der Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abzuschwächen vermag. Im vorliegenden Fall ist letztendlich aber ausschlaggebend, dass sich die BF nach der Aktenlage derzeit bereits seit längerer Zeit nicht mehr in Österreich befindet. Mangels eines Aufenthaltes der BF in Österreich und nachdem ihr Lebensmittelpunkt eindeutig in Serbien liegt, kann zum Entscheidungszeitpunkt ein relevantes bzw. entscheidungswesentliches schützenswertes Familien- bzw. Privatleben der BF in Österreich nicht festgestellt werden.
In der vorzunehmenden Gesamtschau überwiegt sohin in Summe das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften und vor allem an der Einhaltung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts die persönlichen Interessen der BF iSd. Art. 8 EMRK. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG auch nach einer inhaltlichen Prüfung nicht gegeben.
Da gegenüber der BF kein Einreiseverbot verhängt wird, kann diese jederzeit unter Einhaltung der Bedingungen für die visumfreie Einreise etwaige Kontakte im Bundesgebiet besuchen bzw. im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sich um einen entsprechenden Aufenthaltstitel bemühen.
Die Rückkehrentscheidung greift daher insgesamt nicht unverhältnismäßig in die gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte der BF ein und erweist sich auf der Grundlage des § 9 BFA-VG als zulässig.
Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die nicht mehr im Bundesgebiet aufhältige BF vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Da sich die BF nicht in Österreich aufhält, erübrigt sich eine Befassung mit dem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides, in dem eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach Einvernahme der BF unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Nachdem sich der maßgebliche Sachverhalt dem Gericht aus dem Verfahrensakt hinreichend erschließt, hätte auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können.
Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet aufenthaltsbeendende Maßnahme Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienangehöriger Interessenabwägung öffentliche Interessen Pflege Privat- und Familienleben Rechtmäßigkeit Rückkehrentscheidung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W280.2220069.1.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021