Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
BBG §41 Abs2Spruch
W217 2240897-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.03.2021, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 08.02.2012 Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellt. Die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.06.2018. Darin wurden auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
1
Aufbrauchserscheinungen des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates infolge eines pathologischen Übergewichtes
02.02.03
50%
2
Diabetes mellitus mit resultierender diabetischer Polyneuropathie
09.02.04
50%
3
Vorhofflimmern unter Dauerblutverdünnung
05.02.01
30%
4
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung – Moderate Form - COPD II, Schlafapnoesyndrom
06.06.02
30%
5
Hypertonie
05.01.02
20%
6
Einschränkung des Hörvermögens
12.02.01
10%
7
Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen bei Vestibularisläsion
12.03.01
10%
8
Carpaltunnelsyndrom links
04.05.06
10%
9
Carpaltunnelsyndrom rechts
04.05.06
10%
10
Parästhesien der Zehe 2-5 beidseits
04.05.14
10%
Betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung um eine Stufe erhöht werde. Die weiteren Leiden würden den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen. Es wurde ausführlich zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Stellung genommen. Es wurde außerdem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen zumutbar ist.
1.2. Mit Bescheid vom 03.10.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019, W266 2208257-1/9E, wurde nach Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 12.05.2019 der Bescheid vom 03.10.2018 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bestätigt und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Am 01.01.2020 stellte der Beschwerdeführer - innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) – erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 StVO.
1.4. Die Behörde wies in der Folge den - innerhalb der Jahresfrist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellten - Antrag vom 01.01.2020 nicht gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurück, sondern unterzog diesen einer inhaltlichen Prüfung und holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2020, ein.
Darin wird unter Untersuchungsbefund Folgendes ausgeführt:
„Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
sehr gut
Größe: 167,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck:
klinischer Status - Fachstatus:
Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm,
Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen adipös.
Schultern in S rechts 40-0-170 zu links 30-0-135, F rechts 170-0-45 zu links 140-0-40, R bei F90 rechts 70-0-70 zu Links 50-0-50, Ellenbögen0-0-130, Handgelenke rechts 50-0-50 zu Links 40-0-45, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-95, F 20-0-15, R 25-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-115, Sprunggelenke 10-0-40.
Gesamtmobilität- Gangbild:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe gut durchführbar.
Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein
Gutachterliche Stellungnahme:
Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Der Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm sicher möglich. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten. Keine Änderung des Kalküls im Vergleich zum BVwG Erkenntnis 2019.“
1.5. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.01.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2020 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein ärztliches Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden.
1.6. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020, W207 2234025-1/6E, abgewiesen.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 13.11.2020 langte ein E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf Eintrag der Unzumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, gem § 29 StVO“ und folgendem Inhalt – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – an die belangte Behörde ein:
„(...) Ich bewohne alleine eine Wohnung an der o.a. Adresse.
Um zu einer Station eines öffentlichen Verkehrsmittels zu gelangen, müsste ich 1,1 km gehen. Dies ist mir aber auf Grund meiner Behinderung nicht, bzw. nur unter höchster Kraftanstrengung und mit großen Schmerzen möglich. Bedingt durch zahlreiche Leiden bin ich geschwächt und bleibt mir nach einigen Schritten die Luft weg.
Mit dem Bus ist es mir auch kaum möglich, da dieser nur im Zwei- bzw. Vierstundentakt fährt (Wochenende noch seltener) und nicht an die Fahrzeiten der ÖBB und Schnellbahn angepasst ist. Auch sind die Endpunkte meiner Ziele oftmals weit von den Haltestellen entfernt. Ein Erreichen dieser oder auch das Ein und Aussteigen aus den älteren Verkehrsmittel bereitet mir große Anstrengung und auch Schmerzen. Insbesondere wenn ich mit Einkäufen beschäftigt war und diese nach Hause bringen muss. Ja ich möchte sogar behaupten: dass mir das mit öffentlichen Verkehrsmittel oftmals gar nicht mehr möglich wäre. Ich habe mir aus diesem Grund vor 7 Jahren mit größtem finanziellem Aufwand und Entbehrungen ein SUV-Kfz auf Kredit gekauft, da ich aus meinem alten Kfz. nicht mehr ein- und aussteigen konnte, wenn ich z.B. neben einem Randstein parkte. (Heute wäre es mir gänzlich unmöglich!) Andererseits meine Mobilität nicht gegeben wäre. Selbst wenn ich mit dem Pkw. zur U-Bahn oder Bahn fahren wollte, um dann dort in die Öffis umzusteigen, ist mir diese Möglichkeit unmöglich, da die Parkplätze vor Ort begrenzt, und sowohl die Park&Ride-Anlage in XXXX als auch die Parkplätze in XXXX beim Bahnhof hoffnungslos mit Pendler überfüllt sind, und selbst da noch der Weg vom Parkhaus zur U-Bahn weit und für mich äußerst beschwerlich ist.
Bemerken möchte ich noch, dass mir vor längerer Zeit schon von meinem behandelten Arzt empfohlen wurde, das Kniegelenk des rechten Beines durch eine Prothese zu ersetzen, da das eigene Gelenk derart abgenützt ist, dass die Schmerzen zunehmend größer werden und eine derartige Operation auch beim linken Knie nicht vermeidbar sein wird. Da ich aber eine solche OP und Ihre möglichen Gefahren durch die Narkose fürchte, will ich diese so lange es geht und mit allen möglichen Mitteln hinauszögern.
Ich reiche diesen Antrag heute ein, ohne die Einjahresfrist abzuwarten, da sich mein gesundheitlicher Zustand in der Zeit seit der letzten Antragstellung und heute verschlechtert hat und neue Leiden aufgetreten sind, die mir die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen.
Zum Ersten habe ich bei Belastungen starke Schmerzen in den Ober- und Unterarmen, welche sich aus Abnützungen in der Halswirbelsäule ergeben, und zum Zweiten hat sich meine Lungenfunktion derart verschlechtert, (nur mehr 58%) dass mir eine Unzumutbarkeit für die Benützung der MNM befundet wurde, wodurch mir die Benützung der Öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich ist, da dort absolute Maskenpflicht verordnet wurde. Zum einen müsste ich dort Maske permanent tragen, und selbst bei einer Maskenbefreiung weiteren wäre mir die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne Maske zu verwenden nicht zumutbar, da ich dadurch einer großen Gefahr der Ansteckung unterliegen würde und ich mit meiner alter und insbesondere mit meinen Vorerkrankungen so zu einem Todeskanditaten werden würde.
Bezüglich der Armschmerzen und der Abnützungen der Halswirbelsäule werde ich, bei einer zu erwartenden Untersuchung durch einen Sachverständigen, Befunde und Foto mitnehmen und vorlegen.
Bezüglich der Maskenunverträglichkeit lege ich den Befund der Lungenfachärztin bei.
Meine derzeitigen Behandlungen, Befunde und Medikamente, sowie Befunde aus bereits bekannten Erkrankungen und Leiden werde dich dem Sachverständigen vor Ort vorlegen.
Ich untersage die Weitergabe und auch mündliche Mitteilung meiner Vorakte, sowie die früheren Sachverständigengutachten, sowie auch nur Teile davon, an Sachverständige, die für eine Untersuchung meiner Situation bestellt werden. Ich verweigere dies aus gegebenem Anlass, um jede Beeinflussung durch Vorbefundungen und Gutachten zu vermeiden und das Erstellen von Plagiaten zu verhindern. Ich beabsichtige damit eine unbeeinflusste Untersuchung, so als wäre es die Erste zu meinen Ansuchen. Ich betone diese Untersagung von Geheimnissen und persönlichen Daten ausdrücklich und mit aller Entschiedenheit, da in Vorakten dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, und aus dem Sachverständigengutachten sich wieder Plagiate abzeichneten. Eine diesbezügliche Anzeige bei der DSB ist im Laufen. Eine mögliche Ableitung auf ein Recht ihrer Behörde, diese meine Daten weiter zu geben, erwies sich als unrichtig. Auch ersuche ich sie, auf Grund meiner Datenschutzanzeige und Säumnisbeschwerde zur Vorakte, bei der Vergabe meines Ansuchens zur Bearbeitung, auf eventuelle Befangenheiten Bedacht zu nehmen. (…)“
Unter Einem legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief vom 10.11.2020 einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vor.
In einer sofortigen Beantwortung vom 02.03.2021 führt die befasste leitende Ärztin, Frau Dr. XXXX , Folgendes aus:
„Antwort(en):
Der neu vorgelegte Lungenbefund vom 10.11.2020 zeigt eine COPD II und somit keine deutliche Verschlechterung des Lungenleidens. Die Behandlung erfolgt unverändert mit einer Monotherapie.“
2.2. Mit Bescheid vom 04.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 02.10.2020 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 13.11.2020 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionseinschränkungen glaubhaft geltend machen können. Die Stellungnahme der leitenden Ärztin vom 02.03.2021 wurde dem Bescheid als Beilage angefügt.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seinem damaligen Antrag sowohl die Verschlechterung seiner Leiden als auch neu dazugekommene mitgeteilt. Bezüglich der Lungenfunktion habe er den Befund mitgesendet, aus welchem eindeutig hervorgehe, dass sich seine Lungenfunktion von 68% auf 53% reduziert habe. Die Beeinträchtigung habe sich um 15%, in absoluten Zahlen jedoch um 22% verschlechtert. Weiters habe er neu dazugekommene Beeinträchtigungen mitgeteilt, wobei er die Befundvorlage bei der zu erwartenden ärztlichen Begutachtung vorzulegen beabsichtigt und dies auch im Ansuchen kundgetan habe. Die belangte Behörde nehme offensichtlich eine schwere Covid-Erkrankung oder sogar seinen Tod in Kauf, indem sie die Meinung vertrete, dass er ohne MNS die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne und solle, ihm dies zumindest zumutbar wäre. Eine Feststellung weiterer von ihm eingebrachter und glaubhaft geltend gemachter Funktionseinschränkungen wäre die Aufgabe eines von der Behörde zu bestimmenden Sachverständigen gewesen, welche jedoch nicht stattgefunden habe.
Beigelegt wurde der Beschwerde ein ärztlicher Befundbericht vom 03.03.2021 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie mit folgendem Inhalt:
„Anamnese: chron. Schmerzen des Bewegungsapparates
Jetzige Krankheit: Schmerz HWS und bde Hände, Schmerz bde Handgelenke und vor allem Daumensattelgelenke, Schmerz bde Kniegelenke
Status: Becken gerade, Varusfehlstellung, vermehrte Kondylendistanz, krepitieren bei Flexion, Druckschmerz med und lat Gelenkspalt und Bandansatz
Patellareibegeräusch, Schmerz bei Varus/Valgus-Stress
HWS im Lot, vermehrte Lordose. Leichter Klopf- und Stauchungsschmerz
Deutliche endlagige Seitneigungseinschränkung,
Rotationseinschränkung, Ante- und Retroflexionseinschränkung
Schmerz endlagig in allen Bewegungsrichtungen,
Facettenpalpation und Triggerpunkte
Muskelhartspann paravertebral, Trapezius, Interscapulär stark schmerzhaft.
bde Daumen: deutliches Krepitieren, kräftiger Faustschluss eingeschränkt, Massiver Druckschmerz, eingeschränkte Beweglichkeit
Diagnose: Rhizarthrose bds, schwere Gonarthrose bds, Cervikobrachialgie Dorsalgie Lumbalgie
Therapie: Laufende Infiltrationen bde Kniegelenke
Kons phys Maßnahmen“
2.4 Am 29.03.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2020 den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes nicht vorliegen.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes wurde nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seines Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht glaubhaft geltend zu machen vermochte, gründet – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf den vorgelegten und eingeholten Beweismitteln.
Die belangte Behörde hat den dem Antrag vom 13.11.2020 angeschlossenen Patientenbrief einer Fachärztin für Lungenkrankheiten vom 10.11.2020 einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen. In diesem Patientenbrief wurden „COPD II, V.a. Schwergradige OSA, Diabetes mellitus, Vorhofflimmern“ diagnostiziert. Als Therapie wurde „Spiolto Resp 2-0-0“ angeführt. Weiters ist unter Prozedere ausgeführt: „Aufgrund der chronischen Grunderkrankungen ist das Tragen eines NMS für den Patienten nicht zumutbar.“ Eine Kontrolle solle in 6 Monaten erfolgen.
Weitere medizinische Befunde wurden dem Antrag nicht beigelegt. Diese würde der Beschwerdeführer vielmehr dem Sachverständigen vor Ort vorlegen, um jegliche Beeinflussung durch Vorbefundungen und Gutachten zu vermeiden und das Erstellen von Plagiaten zu vermeiden.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er liege aufgrund seiner Lungenfunktion nun schon fast bei COPD III, so ist dem von ihm vorgelegten Patientenbrief jedoch weiterhin lediglich das Vorliegen einer COPD II zu entnehmen, sohin keine deutliche Verschlechterung des Lungenleidens.
Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2020 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung – Moderate Form – COPD II, Schlafapnoesyndrom leidet. Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von der leitenden Ärztin in ihrer sofortigen Beantwortung vom 02.03.2021 mit dem Hinweis auf eine COPD II und der Behandlung mit einer Monotherapie verneint. Dieser Patientenbrief ist somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, sondern wird darin eine bereits bekannte und der letzten rechtkräftigen Beurteilung zu Grunde gelegte Beschwerde beschrieben.
Dem nun erstmals der Beschwerde beigelegten ärztlichen Befundbericht vom 03.03.2021 eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ist zwar eine Auflistung von beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen zu entnehmen. Dieser Befund enthält jedoch keine Beschreibungen von konkreten Bewegungsumfängen. Auf Einschränkungen betreffend die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird darin nicht Bezug genommen. Auch wird keine Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes dokumentiert. Vielmehr werden als Therapie neben laufender Infiltration beider Kniegelenke konservative physikalische Maßnahmen festgehalten. Eine aktuelle Verschlechterung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen kann daraus somit nicht abgeleitet werden.
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 13.11.2020 zwar das Auftreten neuer Leiden und die Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes behauptet hat, hinsichtlich seiner orthopädischen Leiden jedoch mit seinem Antrag keine neuen Beweismittel diesbezüglich vorgelegt hat, die diese Behauptungen objektivieren könnten. Erst mit der Beschwerde vom 22.03.2021 legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht vom 03.03.2021 vor. Dass damit der Beschwerdeführer nicht eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung (zum Zeitpunkt der Antragstellung) glaubhaftmachen konnte, ist selbsterklärend.
Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, das Tragen eines Nasen-Mund-Schutzes sei für ihn nicht zumutbar, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung der begehrten Zusatzeintragung die EVO herangezogen wird. Im Hinblick auf die derzeitige Corona Pandemie mit dem Erfordernis des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes hat die EVO jedoch diesbezüglich keine Änderung erfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)
Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen.
Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde, und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde.
Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass Frist Gesundheitszustand offenkundige Änderung Rechtskraft der Entscheidung Zurückweisung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2240897.1.00Im RIS seit
30.06.2021Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021