TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 W260 2236253-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

ASVG §10
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
FSVG §5
FSVG §6

Spruch


W260 2236253-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Wien, vom 22.09.2020, betreffend Zahlung rückständiger Beiträge in der Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) übermittelte per E-Mail am 06.02.2016 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Wien (im Folgenden „belangte Behörde“) eine Versicherungserklärung, wonach sie als Kurärztin tätig sei.

2. Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte die Ärztekammer für Niederösterreich der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.08.2014 als angestellte Ärztin für Allgemeinmedizin in Ausbildung zur Fachärztin für innere Medizin in der Ärzteliste Niederösterreich eingetragen war.

3. Mit Versicherungserklärung vom 31.05.2016 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie nunmehr als „Spitalsärztin“ tätig sei.

4. Im Auftrag der Österreichischen Ärztekammer erfolgte am 09.05.2017 eine Meldung über die aktuelle Eintragung der Beschwerdeführerin in der Ärzteliste der Ärztekammer für Wien, wonach sie ab 01.09.2015 als niedergelassene Fachärztin für innere Medizin tätig sei.

5. Die belangte Behörde setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2017 darüber in Kenntnis, dass sie aufgrund der Verständigung ihrer Standesvertretung nunmehr als selbstständig gelte, und die Pflichtversicherung für freiberuflich Erwerbstätige somit ab 01.09.2015 fällig werde.

6. Die Beschwerdeführerin gab der belangten Behörde via E-Mail vom 23.08.2019 bekannt, dass sie beabsichtige ihre Ordination aufgrund der Geburt ihres Sohnes ab dem 01.07.2019 als ruhend zu melden, dies sei aber ihren Angaben nach laut Ärztekammer „leider erst ab dem 15.08.2019“ möglich und erkundigte sich bei der belangten Behörde dahingehend, ob sie nun den vollen Beitrag für das 3. Quartal zu entrichten habe.

7. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2019 dahingehend, dass die von ihr erwähnte „Ruhendmeldung“ erst nach Erhalt der Meldung der Ärztekammer berücksichtigt werden könne.

8. Im Auftrag der Österreichischen Ärztekammer erfolgte am 11.09.2019 eine Meldung über die aktuelle Eintragung der Beschwerdeführerin in der Ärzteliste der Ärztekammer für Wien, wonach diese dzt. keine ärztliche Tätigkeit ausübe und ab dem 16.08.2019 nach Niederösterreich „abgehe“.

9. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.10.2019 dahingehend, dass aufgrund der ihr nunmehr vorliegenden Unterlagen die Kammermitgliedschaft der Beschwerdeführerin nunmehr erloschen sei. Sie sei somit ab dem 31.08.2019 in der Pensions- und Unfallversicherung nicht mehr pflichtversichert.

Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schreiben auch dahingehend informiert, dass der Pensionsversicherungsbeitrag für August 2019 (ursprünglich 3. Quartal) ihr im 4. Quartal angelastet werde. Folglich wurden der Beschwerdeführerin die aufgeschlüsselten Quartalsvorschreibungen samt Kontoauszügen übermittelt, zuletzt im Akt erliegend die 3. Quartalsvorschreibung 2020.

10. Aus einer aktenvermerklichen Notiz der belangten Behörde vom 12.02.2020 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Vorschreibung für das erste Quartal 2020 gemeldet hätte und mitteilte, noch keine Rückmeldung seitens der Ärztekammer wegen des von ihr gewünschten früheren Endes der Kammermitgliedschaft ab 01.07.2019 erfolgt sei.

11. Aus einer aktenvermerklichen Notiz der belangten Behörde vom 04.08.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin telefonisch ihren Unmut über die Vorschreibung geäußert hätte, da sie im August aufgrund eines Kaiserschnittes nicht gearbeitet hätte und aufgrund versäumter Frist die Ärztekammermeldung nicht rückdatiert werden könne, sei ihr die offene Forderung unverständlich.

In einer E-Mail vom selben Tag an die belangte Behörde wiederholte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ihre Ausführungen und ersuchte um Neuberechnung.

12. Aus einer aktenvermerklichen Notiz der belangten Behörde vom 13.08.2020 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin telefonisch eine Zahlungsvereinbarung beantragte, welche der Beschwerdeführerin noch am selben Tage schriftlich bewilligt wurde. Die belangte Behörde führte in diesem Schreiben konkret aus, dass die Beschwerdeführerin die offenen Beiträge bis Jahresende 2020 individuell, entsprechend ihrer Auftragslage, entrichten könne.

13. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.08.2020 via E-Mail bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der Nachberechnung der Beiträge zur Sozialversicherung des Jahres 2019.

14. Die belangte Behörde erließ am 22.09.2020 beschwerdegegenständlichen Bescheid und führte darin detailliert die offenen Beiträge auf.

Neben den gesetzlichen Grundlagen führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit beginne, und am letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben werde, ende.

15. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgemäß Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie eine Korrektur des Bescheides und Neuberechnung begehre, da sie nach der Geburt ihres Kindes am 06.08.2019 bis zum 15.08.2019 in stationärer Behandlung gewesen sei und eine Meldung an die Ärztekammer erst am 16.08.2019 erstatten hätte können; sie hätte keinen Bescheid der Ärztekammer erhalten und liege aus ihrer Sicht auch ein Säumnis der Ärztekammer vor.

16. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.10.2020 elektronisch übermittelt.

17. Die Beschwerdeführerin richtete in einem undatierten Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht die Anfrage, ob sie den Betrag der angefallenen Verzugszinsen der belangten Behörde einzahlen solle. Das Schreiben langte am 22.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Anfrage wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht beantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.09.2015 bis zum 15.08.2019 als niedergelassene Ärztin freiberuflich tätig und in der Ärzteliste als ordentliches Mitglied der der Ärztekammer eingetragen und unterlag sie von 01.09.2015 bis 31.08.2019 der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung.

Die Beschwerdeführerin meldete der zuständigen Ärztekammer die Beendigung ihrer freiberuflichen Tätigkeit am 15.08.2019.

Die zuständige Ärztekammer übermittelte die aktualisierte "Meldung über die Änderung in der Eintragung in die Ärzteliste" der Ärztekammer für Wien am 11.09.2019 an die belangte Behörde. Darin ist der Eintrag enthalten: „Kein Mitglied ab 16.08.2019 (Abgang nach Niederösterreich)“.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Die zu den ärztlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen und dem Ende ihrer Kammerzugehörigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Aktenstand und der "Meldung über die Änderung in der Eintragung in die Ärzteliste" der Ärztekammer für Wien vom 11.09.2019 (vgl. Nr. 24 laut BVZ der belangten Behörde) und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.

Zum Beschwerdevorbringen selbst, wonach die verspätete Meldung an die Ärztekammer über ihren Austritt aufgrund ihres Spitalsaufenthaltes Berücksichtigung finden müsse (vgl. Beschwerde vom 08.10.2020, Nr. 61 laut BVZ der belangten Behörde), und (folglich) sie somit von der Bezahlung des vollen Beitrages für das 3. Quartal 2019 zumindest teilweise befreit sein solle, wird auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Der Vollständigkeit wegen wird beweiswürdigend ausgeführt, dass die im beschwerdegegenständlichen Bescheid zur Höhe der von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit erzielten Einkünfte, einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den damit übereinstimmenden Mitteilungen des Finanzamtes im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten beruhen, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten geblieben waren. Es ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Berechnungen, darin enthalten Verzugszinsen, im beschwerdegegenständlichen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

3.1.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG) lauten:

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5 Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen

Z 1. Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;

(…).

Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 6 (1) Die Pflichtversicherung beginnt

1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;

2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;

3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

(2) Die Pflichtversicherung endet

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;

2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;

3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

3.1.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Beginn der Pflichtversicherung

§ 10 (…)

(2) Die Pflichtversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem GSVG beginnt (…).

Außerkrafttretensdatum

§ 12 (1) Die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG oder nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung endet.

(…).

3.2. Wenn die Beschwerdeführerin im Verfahren einwendet, dass sie aufgrund ihrer Operation im August nicht gearbeitet hätte und nicht einsehe, dennoch Beiträge für das 3. Quartal leisten müsse, übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie laut den zuvor genannten Bestimmungen bis Ende August 2019 als freiberuflich tätige Ärztin der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung unterlegen ist.

Durch die selbst verursachte verspätete Meldung an die Ärztekammer behauptet die Beschwerdeführerin aber nicht die unrichtige Anwendung eines Gesetzes durch die belangte Behörde, sondern bringt allenfalls Bedenken gegen das Vorgehen der Ärztekammer vor, die, wie sie selbst telefonisch angab, aufgrund versäumter Frist die Meldung nicht rückdatieren konnte (vgl. Telefonnotiz belangte Behörde, Nr. 44 lt. BVZ der belangten Behörde).

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde nur auf die Benachteiligung, die ihr aufgrund der gesetzlichen Regelung insbes. des § 5 Z 1 FSVG widerfährt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen aufgrund des klaren Wortlauts der einschlägigen Bestimmung keine Bedenken.

Der Rechtsansicht der belangten Behörde war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren somit zu folgen, ist diese einerseits an die bei der Beurteilung des Vorliegens der Pflichtversicherung nach dem FSVG an die Meldung der Österreichischen Ärztekammer gebunden, andererseits ist es unstrittig geblieben, dass die Meldung an die zuständige Kammer seitens der Beschwerdeführerin erst am 15.08.2019 erfolgt ist.

Berücksichtigungswürdige Gründe wie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, wären allenfalls von der für sie zuständigen Ärztekammer zu prüfen gewesen; ein etwaiges Fehlverhalten ist jedoch auch aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechtes vorherrschenden Antragsprinzips hier nicht erkennbar. Unbestritten geblieben ist auch, dass die Ärztekammer keine wie von der Beschwerdeführerin gewünschte Rückdatierung vorgenommen hat, wie es die Beschwerdeführerin selbst dargelegt hat.

3.3. Zum undatierten Schreiben der Beschwerdeführerin, eingelangt am 22.01.2021, wird ausgeführt, dass das Gericht in einem Beschwerdeverfahren einer Verfahrenspartei keine Rechtsauskünfte geben kann.

3.4. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Schlagworte

Arzt Ärztekammer Pflichtversicherung verspätete Meldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2236253.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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