TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 L521 2240414-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AHG §9
AVG §74
B-VG Art133 Abs4
GEG §6
GEG §6b
GEG §6c
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §4
GGG Art1 §8
GGG Art1 §9
GOG §89c
ZPO §30 Abs2
ZPO §64

Spruch


L521 2240414-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX in 5400 Hallein, XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.02.2021,
Zl. XXXX , betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , für die Einbringung einer „Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten rechtswidrigen Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (baupolizeiliche Sicherungsmaßnahme)“ einer österreichischen Stadtgemeinde die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit a, b, c und f, Z. 3 und Z. 5 ZPO bewilligt. Die Verfahrenshilfe wurde dabei lediglich für die Einbringung einer Klage hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes bewilligt, wohingegen Die Betreibung eines weiteren behaupteten Anspruchs bezüglich der Kosten der Ersatzvornahme im Betrag von ca. EUR 10.600,00 für offenbar aussichtslos angesehen und hierfür keine Verfahrenshilfe bewilligt wurde.

2. Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf „Ergänzung“ des zuvor zitieren Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 22.03.2019, XXXX , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, da die beschwerdeführende Partei keine wesentlichen, vom ursprünglichen Antrag abweichenden Änderungen vorbrachte, die eine Neubeurteilung erfordert hätten.

Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Rekurs an das Oberlandesgericht Linz. Mit Beschluss vom 06.05.2019, XXXX , wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben. Begründend führte das Oberlandesgericht Linz aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag der Rechtskraft fähig sei und daher nicht beliebig oft wiederholt werden könne; eine neuerliche meritorische Prüfung setze eine Änderung der Verhältnisse voraus. Solche geänderten Verhältnisse lägen in der gegenständlichen Sache nicht vor.

3. Die beschwerdeführende Partei erhob in der Folge Amtshaftungsklage wieder die XXXX . Mit der am 20.05.2019 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten und zu XXXX protokollierten Klage begehrte die beschwerdeführende Partei das Urteil, die im Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei den Betrag von EUR 24.084,77 samt 4% Zinsen seit dem 10.05.2019 zu bezahlen (Punkt 1. des Urteilsbegehrens). Ferner begehrte die beschwerdeführende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei für sämtliche zukünftigen Schäden aus der unnötigen Anordnung untauglicher Sicherungsmittel hafte (Punkt 2. des Urteilsbegehrens) und schließlich den Ersatz der Kosten des Verfahrens (Punkt 3. des Urteilsbegehrens). Das Feststellungsbegehren wurde mit EUR 5.000,00 bewertet.

Das Leistungsbegehren wurde der Höhe nach einerseits mit dem begehrten Ersatz der bezahlten Kosten für die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund eines der im Verfahren beklagten Partei zuzurechnenden Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen im Betrag von EUR 10.637,64 und andererseits auf Kosten der Entfernung der behauptetermaßen unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahmen von EUR 13.447,13 gestützt.

4. Von der Kostenbeamtin wurde am 22.05.2019 ein Gebühreneinzug in Höhe von EUR 743,00 vom Konto des Klagevertreters durchgeführt.

5. Die Klage vom 20.05.2019 wurde der im Grundverfahren beklagten Partei am 24.05.2019 zugestellt, die am 14.06.2019 fristgerecht Klagebeantwortung erhob und das Klagebegehren bestritt.

Nach Durchführung einer (vorbereitenden) Tagsatzung am 19.09.2019, hielt der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei erstmals im Schriftsatz vom 05.02.2020 inhaltlich fest, dass er als Verfahrenshelfer einschreiten würde. In der Tagsatzung vom 30.06.2020 erörterte das Landesgericht Salzburg aufgrund der in der Klage erfolgten Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO die Frage der Prozessvollmacht. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei schränkte das Klagebegehren in der Folge um einen Betrag von EUR 10.637,64 betreffend die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Kosten für Sicherungsmaßnahmen ein und erklärte unter einem, nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer und nicht als gewillkürter Vertreter im Verfahren tätig zu werden.

Zuletzt wurde im Grundverfahren in der Tagsatzung vom 28.01.2021 einfaches Ruhen vereinbart.

6. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei – ohne nähere Begründung – die „Rücküberweisung“ der am 03.06.2019 abgebuchten Pauschalgebühr in Höhe von EUR 743,00.

7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 09.02.2021, XXXX , wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung der zu XXXX des Landesgerichtes Salzburg entrichteten Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verfahrenshilfe für die in der Klage unter anderem begehrte Geldleistung von EUR 10.600,00 nicht bewilligt worden sei. Die Klage sei bereits am 23.05.2019 der im Grundverfahren beklagten Partei zugestellt worden. Mangels bewilligter Verfahrenshilfe für diesen Teil der Klage sei daher Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 mit der Klagseinbringung entstanden. Im Hinblick auf die erfolgte Klagszustellung könne ferner die Ermäßigung gemäß Anmerkung 3 zur TP 1 GGG nicht in Anspruch genommen werden. Ein Rückzahlungsanspruch steht damit nicht zu.

8. Gegen den vorstehend angeführten und der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 12.02.2021 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze angefochten und beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und den am 28.01.2021 gestellten Antrag auf „Rücküberweisung“ von Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 743,00 zu bewilligen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß TP 1 GGG für Klagen bei einem Streitwert ab EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten sei. Der „tatsächlich noch immer aufrechten Klage und im Rahmen der bewilligten Verfahrenshilfe liegend[e]“ Streitwert verdeutliche, dass „exakt diese Pauschalgebühr sowieso von der Republik Österreich zu tragen gewesen wäre“. Der „überhöhte Klagebetrag“ habe daher „keine höhere Gebühr“ ausgelöst, weshalb sich der erfolgte Gebühreneinzug als unberechtigt darstelle. Für die Beschwerde wurden EUR 737,60 an Kosten verzeichnet.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 15.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , für die Einbringung einer Amtshaftungsklage „wegen eines behaupteten rechtswidrigen Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die XXXX (baupolizeiliche Sicherungsmaßnahme)“ die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit a, b, c, und f, sowie der Z. 3 und der Z. 5 ZPO bewilligt. Die gewährten Begünstigungen umfassen unter anderem die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und die Beigebung eines Rechtsanwaltes.

Die Verfahrenshilfe wurde dabei ausweislich der Begründung des zitierten Beschlusses hinsichtlich eines auf den Ersatz der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichteten Klagebegehrens bewilligt. Hingegen erachtete das Landesgericht Salzburg die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Ersatzes der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten der Ersatzvornahme im Betrag von ca. EUR 10.600,00 als offenbar aussichtslos, sodass es die Verfahrenshilfe lediglich in Ansehung der Geltendmachung der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes bewilligte.

Der Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , ist in Rechtskraft erwachsen und es wurde der nunmehrige im für das Grundverfahren tätige Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 zum Verfahrenshelfer bestellt.

Am 05.03.2019 beantragte die beschwerdeführende Partei die „Ergänzung“ des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , in dem Sinn, dass ihm die Verfahrenshilfe auch für die Geltendmachung der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten Ersatzvornahme im Betrag von ca. EUR 10.600,00 bewilligt werde. Das Landesgericht Salzburg wies den Antrag mit Beschluss vom 22.03.2019, XXXX , mangels entscheidungswesentlicher neuer Umstände unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 06.05.2019, XXXX , keine Folge.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob sodann am 20.05.2019 Klage am Landesgericht Salzburg zu XXXX und begehrte nachstehendes Urteil:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger € 24.084,77 samt 4% Zinsen seit dem 10.05.2019 zu bezahlen;

2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus der unnötigen Anordnung untauglicher Sicherungsmittel am Objekt XXXX haftet;

3. Die beklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger die gesamten Prozesskosten gemäß
§ 19a RAO zu Handen der ausgewiesenen Klagsvertretung zu bezahlen; dies alles binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang.“

1.3. Das Feststellungsbegehren (Punkt 2. des Urteilsbegehrens) wurde mit EUR 5.000,00 bewertet. Der Wert des Streitgegenstandes des gesamten Klagebegehrens betrug daher EUR 29.084,77.

In der Klagserzählung wurde das Leistungsbegehren dahingehend aufgeschlüsselt, dass ein Teilbetrag von EUR 10.637,64 als Ersatz des dem Beschwerdeführer aufgrund der Bezahlung unnötiger und untauglicher Sicherungsmaßnahmen entstandenen Schadens begehrt werde. Ein weiterer Teilbetrag von EUR 13.447,13 werde aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der voraussichtlichen Kosten für die Entfernung der getroffenen unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahmen begehrt.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat die Klage, wie auch alle folgenden Schriftsätze elektronisch eingebracht. Die übermittelten Schriftsätze bestehen in den meisten Fällen aus dem ERV-Deckblatt und dem jeweiligen Schriftsatz als PDF-Beilage. Die ERV-Eingabe „Klage (CG)“ gestaltete sich wie folgt:

[Bild links: Klageschrift 1. Seite. Bild rechts: dazugehöriges ERV-Deckblatt]

Auf dem ERV-Deckblatt findet sich kein Hinweis auf eine erteilte Vollmacht; unter dem Punkt Gebühreneinzug ist „Verfahrenshilfe“ vermerkt. Auf der Klage selbst findet sich der Hinweis „Prozeß- und Geldvollmacht erteilt gem. § 30/2 ZPO“. In der Klage selbstwird auf eine vorangehende Bewilligung von Verfahrenshilfe oder die erfolgte Bestellung des Klagevertreters als Verfahrenshelfer nicht Bezug genommen. Auch die nachfolgenden Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei vom 08.07.2019, vom 26.0.2019, vom 10.09.2019 sowie vom 05.02.2020 und selbst noch die nach der Tagsatzung vom 30.06.2020 erstatteten Schriftsätze vom 18.08.2020, vom 05.10.2020 sowie vom 19.10.2020 enthalten den Verweis auf eine Vollmachtserteilung gemäß § 30 Abs. 2 ZPO.

1.5. Die Kostenbeamtin führte am 22.05.2019 den Einzug von Gerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG im Betrag von EUR 743,00 vom Gebührenkonto des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei durch. Die Durchführung wurde mittels Stampiglie auf der Klage – und nicht auf dem ERV-Deckblatt – dokumentiert (siehe Bild oben). Der Gebühreneinzug wurde seitens der beschwerdeführenden Partei im Grundverfahren nicht beanstandet.

1.6. Die im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg beklagte Partei erstattete am 14.06.2019 eine Klagebeantwortung, worin das Klagebegehren bestritten und die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt wurde.

1.7. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei berief sich im Grundverfahren erstmals im Schriftsatz vom 05.02.2020 – somit nach der vorbereitenden Tagsatzung am 19.09.2019 – zur Begründung einer Vertagungsbitte darauf, im verfahren als bestellter Verfahrenshelfer einzuschreiten. In der Tagsatzung vom 30.06.2020 erörterte das Landesgericht Salzburg mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei „das Einschreiten der Klagevertretung aufgrund wie in der Klage angeführt gemäß erteilter Prozessvollmacht § 30 Abs. 3 [richtig: Abs. 2] ZPO.“ Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte in der Folge vor, dass er „diesbezüglich als Verfahrenshelfer eingeschritten“ sei. Das Erstgericht hielt dazu fest, dass die Verfahrenshilfe nur teilweise gewährt wurde und daher das Einschreiten der Rechtsvertretung für die gesamte Klage als Verfahrenshelfer „so nicht möglich sein“ werde. Dabei verwies das Landesgericht Salzburg auf die zu den Zahlen XXXX XXXX XXXX ergangenen Entscheidungen des Landesgerichtes Salzburg und die zuletzt ergangene Entscheidung des Rechtsmittelgerichts. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte sodann, dass er von einer weiteren Vertretung aufgrund erteilter Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO Abstand nehme und nunmehr als mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11.09.2017 bestellter Verfahrenshelfer einschreiten würde (im Original wörtlich: „Die Klagevertreterin zieht weiters ihre Vertretung gemäß § 30 Abs. 2 ZPO zurück und tritt nun als bestellte Verfahrenshelferin wie mit Bescheid des Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 11. September 2017 auf.“). Das Klagebegehren wurde unter einem um einen Betrag von EUR 10.637,64 eingeschränkt.

1.8. In der Tagsatzung vom 28.01.2021 wurde einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart.

1.9. Mit Schriftsatz vom 28.01.2021 beantragte die beschwerdeführende Partei die Rückzahlung der für die Einbringung der Klage entrichteten Pauschalgebühr von EUR 743,00.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 23/21w des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der eine vollständige Kopie des Gerichtsaktes zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichtes Salzburg sowie nochmals gesondert die zu den Zahlen XXXX und XXXX (Verfahrenshilfe) gefassten Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg sowie der Rekursentscheidung XXXX des Oberlandesgerichtes Linz enthält.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorstehend angeführten Verfahrensakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 148/2020 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet. Dabei ist die Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende geführt wird (§ 3 Abs. 3 GGG).

§ 4 GGG regelt die Art der Gebührenentrichtung. Sämtliche Gebühren können gemäß § 4
Abs. 3 GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftcodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des
§ 58 ZaDiG.

Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 1. Fall GGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 69/2014 bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Die Tarifpost 1 (TP 1) GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über EUR 7.000,00 bis EUR 35.000,00 eine Pauschalgebühr von EUR 743,00 zu entrichten.

Der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Als bürgerliche Rechtssachen gelten dabei alle gerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen der JN anzuwenden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 1 GGG Anm 5). Laut § 9 AHG ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das, mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig. Amtshaftungsangelegenheiten sind somit als bürgerliche Rechtssachen anzusehen und gemäß TP 1 GGG gebührenpflichtig.

Bemessungsgrundlage ist, soweit im GGG nicht etwas anderes bestimmt wird, gemäß
§ 14 GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich, soweit nicht eine der in § 18 Abs. 2 GGG angeführten Ausnahmen vorliegt. Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG auch dann nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Ausgehend vom in der Klage angegeben Geldleistungsbegehren von EUR 24.084,77 und dem mit EUR 5.000,00 bewerteten Feststellungsbegehren beträgt der Wert des Streitgegenstandes und damit die Bemessungsgrundlage – die geltend gemachte Ansprüche sind zu ihrer Bildung gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen – EUR 29.084,77. Die rechnerische Ermittlung der abgebuchten Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG ist demnach nicht zu beanstanden.

In der Folge ist nun zu untersuchen, ob die teilweise Bewilligung der Verfahrenshilfe – nämlich zur Betreibung eines mit EUR 13.447,13 bezifferten Leistungsbegehrens sowie des damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Feststellungsbegehren – dem Gebührenanspruch entgegensteht.

3.2. Gemäß § 64 Abs. 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren

b) der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

[...]

§ 64 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag eintreten, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z. 1 lit. b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. § 64 Abs. 3 ZPO stellt auf die bewilligte, nicht auf die beantragte Verfahrenshilfe ab. Nur dann, wenn letzten Endes die Verfahrenshilfe bewilligt wird, tritt die Befreiung rückwirkend mit dem Tag ein, an dem sie beantragt wurde (VwGH 21.11.2013, Zl. 2011/16/0132).

Das Gerichtsgebührengesetz regelt die persönliche Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe in §§ 8 ff GGG und verweist auf die Bestimmungen zur Verfahrenshilfe in
§§ 63 bis 73 ZPO. Gemäß § 9 Abs. 1 GGG tritt, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist; sie erstreckt sich nur auf Schriften und Amtshandlungen, deren Gebührenpflicht zu diesem Zeitpunkt oder erst später entsteht. Die Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe gilt gemäß § 9 Abs. 2 GGG nur für das Verfahren, für das sie bewilligt wurde, einschließlich des Rechtsmittelverfahrens und des Exekutionsverfahrens, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintritt. Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden; sie kann die Voraussetzungen nicht selbständig prüfen (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GGG Anm 1).

Im vorliegenden Fall wurde der beschwerdeführenden Partei mit Beschluss vom 16.08.2017 Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten rechtswidrigen Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (baupolizeiliche Sicherungsmaßnahme) im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c und f, Z. 3 und Z. 5 ZPO bewilligt. Aus der Begründung des zitierten Beschlusses ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bewilligung lediglich das den auf den Ersatz der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes gerichtete Begehren umfasst. Hingegen erachtete das Landesgericht Salzburg die Rechtsverfolgung hinsichtlich des Betrages von ca. EUR 10.600,00 als offenbar aussichtslos. Die weiters ergangenen Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg vom 22.03.2019, XXXX , sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.05.2019, XXXX , lassen keinen Zweifel darüber offen, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten der Ersatzvornahme von ca. EUR 10.600,00 keine Verfahrenshilfe bewilligt war. Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde durch die zuständige Rechtsanwaltskammer der Beschluss mitsamt dem Ernennungsbescheid zur Kenntnis gebracht (er hat auch selbst im Schriftsatz vom 05.02.2020 auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen). Dass die Verfahrenshilfe hinsichtlich einzelner Ansprüche bewilligt oder abgelehnt werden kann, entsprecht im Übrigen der Rechtsprechung (Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 63 ZPO E 56).

Dennoch begehrte die beschwerdeführende Partei in ihrer Klage vom 22.05.2019 die Leistung von insgesamt EUR 24.084,77 und stützte dieses Begehren sowohl auf den Ersatz der vom Beschwerdeführer bezahlten Kosten unnötiger und untauglicher Sicherungsmaßnahmen im Betrag von EUR 10.637,64 sowie weiters die Zahlung von EUR 13.447,13 aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund der voraussichtlich noch entstehenden Kosten für die Entfernung der getroffenen unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahmen. Der Streitgegenstand hat somit den Umfang der bewilligten Verfahrenshilfe unzweifelhaft überschritten.

Zur Streitwertbemessung bzw. zur Höhe der Pauschalgebühr wird der Vollständigkeit halber festgehalten: Sowohl der in der Klage angeführte Streitwert von EUR 29.084,77, als auch das Leistungsbegehren auf die Entfernung der angeblich unnötigen und untauglichen Sicherungsmaßnahme von EUR 13.447,13 und wie auch ein Begehren auf Ersatz für Kosten der Sicherungsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme in Höhe von EUR 10.637,64 hätten jeweils für sich zu einer Pauschalgebühr in Höhe von EUR 743,00 geführt.

Im Beschwerdefall ist der Anspruch des Bundes auf die Gebühr gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage am 22.05.2019 entstanden. Die Klage umfasste einen Anspruch (nämlich das Begehen auf Zahlung von EUR 10.637,64), für dessen Geltendmachung die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde. Aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 2 GGG ist Gebührenfreiheit für diesen betriebenen Anspruch in Höhe von EUR 10.637,64 nie entstanden und es wurde somit rechtsrichtig Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,00 eingezogen. Die demgegenüber in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht findet in den § 64 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 2 GGG keine Deckung. Nach der erstgenannten Bestimmung ist die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit zu bewilligen und nicht für eine bestimmte Tarifstufe nach dem GGG, wie es in der Beschwerde vorgeschlagen wird. Eine gegenteilige Sichtweise würde den rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , unterlaufen, zumal die beschwerdeführende Partei nunmehr im Umweg über das Gebührenverfahren eine Befreiung von der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG auch für jenen Anspruch erreichen möchte, dessen Betreibung vom zuständigen Gericht selbst als aussichtslos qualifiziert wurde, ein Umstand, der der Bewilligung der Verfahrenshilfe entgegenstand (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 20). Aufgrund der im Gebührenverfahren vorherrschenden strikten Bindung an die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung und über die Entziehung der Verfahrenshilfe (VwGH 14.09.2014, Zl. 2011/16/0146) ist daher auch im Gebührenverfahren davon auszugehen, dass für die Betreibung des Anspruchs in Höhe von EUR 10.637,64 keine Gebührenbefreiung eintreten soll.

Dass im Grundverfahren nach Streitanhängigkeit zu einem späteren Zeitpunkt eine Klagseinschränkung erfolgte, hat keinen Einfluss auf die bereits durch Überreichung der Klage entstandene Gebührenpflicht (§ 18 Abs. 3 GGG). Ein Anwendungsfall für eine der nach TP 1 GGG möglichen Ermäßigungen liegt – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird – nicht vor.

3.3. Der im Bescheid zitierte § 6c Abs. 1 Z. 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, da auch Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund eines Zahlungsauftrags zu viel bezahlt wird (was bei der Vorschreibung zur ungeteilten Hand auch regelmäßig vorkommt). Andererseits soll – wie bisher – durch einen Rückzahlungsantrag ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr ausgehebelt werden können; Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z. 2 regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs. 1 GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (z. B. wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrags oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses im Sinn des § 9 Abs 2 GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung (vgl. Dokalik, Gerichtgebühren13, § 6c GEG Anm 2 und 3).

Im Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruches lag eine rechtskräftige Bewilligung der Verfahrenshilfe – wie bereits erwähnt – lediglich für eine Amtshaftungsklage hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten der Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes vor. An den Inhalt dieser Bewilligung war die Kostenbeamtin gebunden (vgl. abermals VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Die Verfahrenshilfe für die in der Klage begehrte Zahlung der Sicherungsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme in Höhe von EUR 10.637,64 war nicht bewilligt. Die Pauschalgebühr für dieses Leistungsbegehren betrug wie bereits unter 3.1. näher ausgeführt EUR 743,00. Für die Rückzahlung von Gebühren ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Keiner der beiden Fälle liegt im gegenständlichen Fall vor, sodass die Beschwerde schon deshalb abzuweisen ist.

Dessen ungeachtet möchte das erkennende Gericht noch den Umstand prüfen, dass die Kostenbeamtin im Zeitpunkt der Überreichung der Klage, sprich zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht den Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht kannte.

3.4. § 30 ZPO regelt den Nachweis der Bevollmächtigung des gewählten Prozessvertreters, dh. der gewillkürten Stellvertretung. Ein Verfahrenshilfeanwalt nach § 64 Abs. 1 Z. 3 ZPO bezieht seine Vertretungsmacht unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf daher keiner Prozessvollmacht (Zib in Fasching/Konecny3 II/1 §§ 30, 32 ZPO). Das Rechtsverhältnis zwischen der Partei und dem Verfahrenshilfeanwalt beruht nicht auf einem privatrechtlichen Bevollmächtigungsvertrag, allerdings kann die Partei dem Rechtsanwalt zusätzlich Vollmacht erteilen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 64 ZPO Rz 17).

Die Vertretungsmacht des Einschreiters ist eine Prozessvoraussetzung und ist ein Mangel der Vollmacht gemäß § 37 ZPO vom Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Rechtsanwälte dürfen sich gemäß § 30 Abs. 2 ZPO auf die Vollmachtserteilung berufen; ein urkundlicher Nachweis entfällt. Bei konkreten Zweifeln an der Vollmachtserteilung des Rechtsanwaltes hat das Gericht aber Erhebungen durchzuführen. Der Mangel der Vollmacht stellt einen Nichtigkeitsgrund dar; genauso steht eine schuldhaft unrichtige Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung mit den Standespflichten eines Rechtsanwaltes in einem Spannungsverhältnis. Die Sanierung eines Vollmachtmangels ist aber möglich.

Im gegenständlichen Grundverfahren hat sich der Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Klage auf eine „Prozess- und Geldvollmacht gem. § 30/2 ZPO“ bezogen. Im Schriftsatz vom 05.02.2020 wurde erstmals auf die Verfahrenshilfe Bezug genommen; es wurde darin keine Klagseinschränkung vorgenommen. Das Gericht hat sodann in den relevanten Verfahrenshilfebeschluss Einsicht genommen und hat die Themen Prozessvollmacht und Verfahrenshilfe mit dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung am 30.06.2020 erörtert. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei hat daraufhin die gewillkürte Vertretung gemäß § 30 Abs. 2 ZPO zurückgezogen. Er hat zudem eine Klagseinschränkung vorgenommen; das Klagebegehren findet nunmehr Deckung mit der bewilligten Verfahrenshilfe vom 16.08.2017. Die Klagseinschränkung hatte aber – wie bereits erwähnt keine Auswirkung auf die Höhe der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG.

3.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. So bindet etwa die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich bei einem bei Gericht eingebrachten Schriftsatz um eine Klage handelt, das Justizverwaltungsorgan und löst die Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG aus (vgl. VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183). Entsprechendes gilt etwa auch für die Behandlung von Eingaben als Exekutionsanträge durch den zuständigen Richter (VwGH 25.02.2016, Ro 2014/16/0015).

Wie sich eindeutig aus den Formulierungen zum Protokoll der Verhandlung vom 30.06.2020 ergibt, konnte das Gericht aufgrund der Formulierungen im Klagsschriftsatz davon ausgehen, dass eine Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO vorlag. In Anlehnung bzw. logischer Fortführung an die zuvor erwähnte Rechtsprechung hätte die Kostenbeamtin gar nicht von einer anderen Bevollmächtigung ausgehen dürfen. Eine Bevollmächtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 ZPO schließt jedoch das Einschreiten als bestellter Verfahrenshelfer und damit die Inanspruchnahme der nach § 64 ZPO gewährten Befreiungen aus. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es der beschwerdeführenden Partei ja nicht verwehrt war, dem zuvor bestellten Verfahrenshelfer (auch) im Rahmen eines privatrechtlichen Bevollmächtigungsvertrages Prozessvollmacht zu erteilen und die im Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.08.2017, XXXX , gewährten Begünstigungen gar nicht in Anspruch zu nehmen.

3.6. Unabhängig der prozessrechtlichen Frage einer etwaigen Überschreitung der Vollmacht ist hinsichtlich dem Gebührenrecht noch der auf dem ERV-Deckblatt der Klage vermerkte „Gebühreneinzug: Verfahrenshilfe“ zu prüfen. Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005 idF BGBl. II Nr. 503/2012, regelt auf Grundlage des § 89b GOG, dass alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich elektronisch eingebracht werden. Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz ERV 2006 dürfen Eingaben grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung übermittelt werden. Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen und für die weitere Erledigung, insbesondere für gekürzte Urschriften, ist dieser Ausdruck zu verwenden (vgl. § 8 ERV 2006). Der elektronische Rechtsverkehr stellt im Grunde eine Sonderform der Kommunikation zwischen Gericht und Parteien dar; § 89c Abs. 1 GOG hält aber dazu fest, dass für Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben gelten. Im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Schriftsätze unterliegen somit denselben Grundsätzen wie Papiereingaben (§§ 74 ff ZPO, § 58 GeO).

In der Praxis kommt es bei der Übermittlung von Schriftsätzen mittels elektronischen Rechtsverkehrs immer wieder zu Problemen. Ziel des elektronischen Rechtsverkehrs ist die gesicherte, papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Der ERV soll die konventionelle Übermittlung von Dokumenten ersetzen; daher sieht § 10a ERV 2006 iVm §§ 1, 2 AFV 2002 für Rechtsanwälte beispielsweise auch den verpflichtenden Einsatz von vorgegebenen Online-Formularen bei allen Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist vor. Diese sind „strukturiert elektronisch zu übermitteln“. Bei der vorliegenden Klage (Leistungsbegehren und Feststellungsanspruch) ist zwar die Übermittlung eines PDF-Anhangs statthaft, aber der Anspruch an Struktur und Qualität muss in Hinblick auf die Zielsetzungen der ERV und in Hinblick auf die Schriftsatzerfordernisse gemäß §§ 74 ff ZPO, § 58 GeO gesehen werden.

Gerade wenn sich Parteienvertreter dazu entschließen, ihre Eingaben nicht vollständig mittels elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen, so ist doch auf die Richtigkeit aller eingebrachten Dokumente zu achten. Gerade weil das Gesetz nicht regelt, wie vorzugehen ist, wenn die Daten auf dem ERV-Deckblatt nicht mit den Daten im Schriftsatz, der als PDF-Datei übermittelt wurde übereinstimmen, ist besondere Aufmerksamkeit auf eine widerspruchsfreie Eingabe zu legen.

Die Rechtsprechung hat sich mehrmals mit Widersprüchen zwischen ERV-Deckblatt und inhaltlicher Eingabe auseinandergesetzt. Der OGH hält in seiner Entscheidung vom 09.03.2010 zu 1 Ob 30/10h hinsichtlich widersprüchlicher Angaben zu den klagenden Parteien fest, dass das übermittelte PDF-Dokument die schriftliche Eingabe (dort: Klageschrift) darstellt, deren gesamter Inhalt neben den gemäß §§ 226 Abs. 3, 75 Z 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben im Kopf des Schriftsatzes zur Beurteilung der Parteistellung heranzuziehen ist (Fellner/Notgratnig, RStDG – GOG4 (2015) § 89c GOG Anm. 6). Er hält weiter fest, dass selbst wenn man das ERV-Deckblatt als maßgeblichen Kopf des Schriftsatzes werte, der Widerspruch zum Kopf, der als PDF-Dokument angehängten Klage und dem dortigen Tatsachenvorbringen bestehen bleibt. In einem anderen Fall wurde am letzten Tag der Revisionsfrist zwar das ERV-Deckblatt, nicht jedoch eine Revisionsschrift eingebracht. Das Erstgericht hatte einen Verbesserungsauftrag zugelassen. Der OGH wies die nachgeholte Revision dennoch als verspätet zurück und hielt fest, dass eine inhaltliche Verbesserung eines Rechtsmittels nur dann zulässig ist, wenn sich der Schriftsatz nicht auf die bloße Benennung des Rechtsmittels oder die Anfechtungserklärung beschränke. Ansonsten könnte nämlich ein bewusst unvollständig eingebrachtes Rechtsmittel in Verbindung mit dem daraufhin erteilten Verbesserungsauftrag zu einer unerwünschten Teilung des Rechtsmittels in Anmeldung und Ausführung führen (vgl. OGH 25.11.2008, 9 Ob 78/08y).

Der Klagevertreter hat in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 20.05.2019 widersprüchliche Angabe zu seiner Vertretungsbefugnis dargetan. Auf dem ERV-Deckblatt wurde unter Gebühreneinzug „Verfahrenshilfe“ vermerkt. Allerdings wurde weder der Bewilligungsbeschluss als Beilage angefügt noch die entsprechende Geschäftszahl vermerkt. Die Kostenbeamtin konnte gebührenrechtlich unmöglich feststellen, ob der Bewilligungsbeschluss überhaupt die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren beinhaltete und in welcher Art und Weise eine Bewilligung vorlag.

In der Klage selbst nimmt der Klagevertreter – nur – auf eine ihm von der beschwerdeführenden Partei erteilte Vollmacht nach § 30 Abs. 2 ZPO Bezug (wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass eine solche Vollmacht erteilt wurde). Auch in der Klagserzählung nimmt er auf einen etwaigen Verfahrenshilfebeschluss keinen Bezug. Festgehalten sei auch, dass sich der Klagevertreter über den erfolgten Gebühreneinzug nie moniert hat. Erst mit dem hier gegenständlichen Antrag vom 28.01.2021 wurde – mehr als eineinhalb Jahre nach dem Gebühreneinzug - ein Rückzahlungsanspruch geltend gemacht. Darüber hinaus änderte der Klagevertreter das Rubrum seiner Schriftsätze hinsichtlich der Vollmachtserteilung erst, nachdem das Erstgericht die Umstände rund um die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit ihm erörterte, und auch dann nicht durchgehend.

3.7. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; 22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Kostenbeamte sind Verwaltungsorgane, die entsprechend
§ 6 GEG ua. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einbringen. Sie sind dabei an gerichtliche Entscheidungen und die formalen äußeren Tatbestände gebunden. Genau das soll eine möglichst einfache und damit zuverlässige Handhabung gewährleisten (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).

Vor diesem Hintergrund kann nicht verlangt werden bzw. wäre es gar unstatthaft, dass die Kostenbeamtin einen konkret bezifferten Streitwert, der sich sowohl auf dem Rubrum der Klage wie auch im Urteilbegehren widerfindet wie auch die angegebene „Prozeß- und Geldvollmacht erteilt gem. § 30/2 ZPO“ in Frage stellt. Sie konnte auch deshalb darauf vertrauen, weil der Klagevertreter das Rubrum der Amtshaftungsklage eigenhändig unterschrieben hatte. Er hat damit seine Vollmacht nach § 30 Abs. 2 ZPO bestätigt. Das
ERV-Deckblatt wurde demgegenüber nicht eigenhändig unterfertigt. Unabhängig der internen Vorgänge beim Versenden der Klage und des Zustandekommens der Angaben auf dem Klagsschriftsatz einerseits und dem ERV-Deckblatt andererseits musste die die Kostenbeamtin aufgrund der Angaben auf dem eingebrachten und unterfertigten Klagsschriftsatz – sohin einen formalen äußeren Tatbestand – vertrauen.

Ausgehend von den erörterten formalen äußeren Tatbeständen ergibt sich, dass für die am 20.05.2019 überreichte Klage aufgrund der Berufung auf die Bevollmächtigung nach § 30 Abs. 2 ZPO überhaupt keine persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe bestanden hat und die persönliche Gebührenfreiheit erst ab der Tagsatzung vom 30.06.2020 zum Tragen kann, in welcher der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei darlegte, dass er nunmehr als bestellter Verfahrenshelfer einschreiten würde. Auch aus diesem Grund besteht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zu Recht.

3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass für die Überreichung der hier gegenständlichen Klage gemäß TP 1 GGG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung eine Pauschalgebühr von 743,00 Euro zu entrichten war. Es liegt kein Rechtsgrund für eine Rückzahlung vor. Die Beschwerde ist daher gemäß §§ 6, 6c GEG iVm §§ 2, 4 sowie 8 und 9 GGG iVm §§ 63-73 ZPO und § 30 ZPO iVm § 64 ZPO abzuweisen.

3.9. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – eine solche wurde im Übrigen nicht beantragt – abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

3.10. Der in der Beschwerde verzeichnete Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 steht – sofern daraus auf ein Begehren auf Kostenerstattung geschlossen werden soll – nicht zu.

Gemäß dem § 6b Abs. 1 GEG zufolge auch im Einbringungsverfahren anzuwendenden § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. In keiner im vorliegenden Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ist der von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Anspruch auf Ersatz eines Schriftsatzaufwandes vorgesehen. Demnach gilt § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte, also auch die beschwerdeführende Partei, die ihr im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100).

Der Antrag auf Kostenersatz ist somit – ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerde in der Sache kein Erfolg beschieden war – unzulässig und gemäß § 74 AVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Amtshaftungsverfahren Bemessungsgrundlage elektronischer Rechtsverkehr Gebührenfreiheit Gerichtsgebühren Kostenersatz Pauschalgebühren Rückzahlung Verfahrenshilfe Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2240414.1.00

Im RIS seit

11.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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