TE Vfgh Beschluss 1995/6/13 B917/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Ersuchschreiben des Bundesministeriums für Justiz um Auslieferung mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wendet sich der Sache nach gegen ein Ersuchschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Februar 1995 an die Österreichische Botschaft in Madrid, bei der Spanischen Regierung um Auslieferung des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsangehörigen, in Gemäßheit eines vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1994 erlassenen Haftbefehls, AZ 20e Vr 14184/86, Hv 5720/90, einzukommen.

Außerdem wird begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Beschwerde allenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde nicht als ein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid nach Art144 B-VG zu beurteilen (zB VfGH 23.9.1978 B449/77, VfSlg. 9001/1980, VfGH 4.3.1981 B56/81).

   2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch das

unter Punkt 1. genannte, auf Erlassung eines solchen

Rechtshilfeersuchens gerichtete Ersuchschreiben des

Bundesministeriums für Justiz vom 9. Februar 1995 ("... Das

Bundesministerium für Justiz beehrt sich, unter Hinweis auf diese

Unterlagen das Ersuchen zu stellen, bei der (S)panischen

Regierung die Auslieferung des ... zur Strafverfolgung wegen der

erwähnten Straftaten zu erwirken") entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als ein vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid gewertet werden.

Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde war daher - allein schon aus dieser Erwägung - als unzulässig zurückzuweisen.

2.3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs offenbar ist, konnte die Zurückweisung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ergehen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Auslieferung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B917.1995

Dokumentnummer

JFT_10049387_95B00917_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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