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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen ein Ersuchschreiben des Bundesministeriums für Justiz um Auslieferung mangels eines tauglichen BeschwerdegegenstandesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wendet sich der Sache nach gegen ein Ersuchschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Februar 1995 an die Österreichische Botschaft in Madrid, bei der Spanischen Regierung um Auslieferung des Beschwerdeführers, eines österreichischen Staatsangehörigen, in Gemäßheit eines vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. November 1994 erlassenen Haftbefehls, AZ 20e Vr 14184/86, Hv 5720/90, einzukommen.
Außerdem wird begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die Beschwerde allenfalls an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtshilfeersuchen an eine ausländische Behörde nicht als ein vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfbarer Bescheid nach Art144 B-VG zu beurteilen (zB VfGH 23.9.1978 B449/77, VfSlg. 9001/1980, VfGH 4.3.1981 B56/81).
2.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann auch das
unter Punkt 1. genannte, auf Erlassung eines solchen
Rechtshilfeersuchens gerichtete Ersuchschreiben des
Bundesministeriums für Justiz vom 9. Februar 1995 ("... Das
Bundesministerium für Justiz beehrt sich, unter Hinweis auf diese
Unterlagen das Ersuchen zu stellen, bei der (S)panischen
Regierung die Auslieferung des ... zur Strafverfolgung wegen der
erwähnten Straftaten zu erwirken") entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht als ein vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid gewertet werden.
Damit fehlt es aber an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher - allein schon aus dieser Erwägung - als unzulässig zurückzuweisen.
2.3. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs offenbar ist, konnte die Zurückweisung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ergehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen.
3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
Schlagworte
Bescheidbegriff, AuslieferungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B917.1995Dokumentnummer
JFT_10049387_95B00917_00