TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 W150 2240557-2

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch


W150 2240557-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von Herrn XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1978, StA. PAKISTAN, in Schubhaft zu Recht:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“) reiste laut eigenen Angaben bereits 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erst am 11.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylgerichtshof zur Zahl C8 231309-0/2009 am 28.09.2009 abgewiesen wurde.

2. Am 03.09.2009 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. In dieser Beziehung kam es schon vor der Heirat zu mehreren Polizeieinsätzen wegen Streitigkeiten im Familienkreis, 2008 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot gem. § 38a SPG verhängt. Seit 2015 besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 29.03.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein 10-jähriges Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.

4. Am 15.04.2019 wurde der BF im Bereich des Bahnhofes Wien Mitte wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und dem BFA vorgeführt. Nach Einvernahme wurde mit Bescheid vom 16.04.2019 über ihn das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt, dem er bis 26.05.2019 nachkam, welches jedoch aufgehoben werden musste, da der BF erneut straffällig wurde und sich seit 28.05.2019 in Untersuchungshaft befand.

5. Der BF kam seiner seit 2009 bestehenden Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach und wurde zudem in Österreich mehrfach straffällig. Zuletzt befand er sich von 11.10.2019 bis 27.11.2020 in gerichtlicher Strafhaft.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 26.11.2020 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten.

7. Der BF stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Pakistan mit Hilfe des Vereines Menschenrechte Österreich, ZVR-Zahl 460937540, (in weiterer Folge auch: „VMÖ“). Am 11.03.2021 langte ein neuerlicher Antrag des BF mit Hilfe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, (in weiterer Folge auch: „BBU“) auf unterstützte freiwillige Ausreise beim BFA ein.

8. Am 19.03.2021 legte das BFA die Akten zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext entscheidungsrelevant aus, wonach nach Pakistan von 2020 – aktuell regelmäßig Rückführungen stattfinden, es seien auch in Zukunft welche geplant und Flüge derzeit buchbar.

9. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 19.03.2021 übermittelte das BFA am 24.03.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

10. Am 25.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, das Erkenntnis wurde mündlich verkündet, in dem der erkennende Richter feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist; die Revision wurde nicht zugelassen.

11. Das BFA legte am 15.04.2021 die Akten zwecks Ansuchen um Genehmigung der Verlängerung der Schubhaft vor und führte in diesem Kontext im Wesentlichen zusammengefasst und soweit entscheidungsrelevant aus, dass der BF in der Vergangenheit durch sein Nichtwirken am Sachverhalt und sein Untertauchen an der Feststellung der Identität nicht mitgewirkt hat bzw. diese durch verschiedenste Angaben zu seiner Person zu verschleiern versucht hat. Die Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates müssten auch immer wieder neu eingeleitet werden, wenn sich ein Fremder in Strafhaft befinden oder untertauche, was bei dem BF beides der Fall sein.

12. Das oben unter Punkt 11. angeführte Schreiben wurde am 19.04.2021 dem BF gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und ihm dazu Parteiengehör eingeräumt. Als Frist für eine Stellungnahme wurde ihm dazu der 21.04.2021, gesetzt.

13. Mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelte der BF eine Stellungnahme, in der er zusammengefasst im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant angab, dass er so bald wie möglich ausreisen wolle. Bis dato hätte er von den Pakistanischen Behörden nicht positiv identifiziert werden können, vermutlich, weil er nicht im dortigen „online-System“ vorhanden sei. Seine Vertreterin, die BBU habe zu diesem Zwecke schon viele Unterlagen an die Pakistanische Vertretungsbehörde übermittelt, bis dato aber erfolglos. Es wäre die Haft für ihn psychisch belastend, er sei in jeder Weise zur Zusammenarbeit bereit.

14. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 19.04.2021 übermittelte das BFA am gleichen Tage eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Der BF besitzt keine Reisedomente, hat in den Vorverfahren unzureichende und unterschiedliche Angaben über seine Person gemacht, sodass mit mehreren Staaten (Pakistan, Indien und Bangladesch) Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werden mussten und noch geführt werden. Zuletzt hat der BF am 11.03.2021 einen

Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise bezüglich des Staates Pakistan gestellt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der BF nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Der BF wird seit 27.11.2020 in Schubhaft angehalten, die gesetzliche Frist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 22.04.2021.

2.3. Der BF ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist substanzabhängig (Substitutionsprogramm), es liegen aber keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor und es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde.

3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

3.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig ist. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.

3.2. Der BF kam seit 2009 bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern wurde in Österreich mehrfach und erheblich straffällig, wobei sich seine Taten gegen verschiedene Rechtsgüter richteten. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Selbst gerichtliche Verurteilungen konnten den BF nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen.

3.4. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich lebt die Ehefrau des BF mit ihrer Stieftochter. Die Eheleute führen seit 2015 keinen gemeinsamen Haushalt mehr.

3.5. Am 13.02.2021 wurden bei einer Zellenkontrolle diverse Tabletten vorgefunden, die der BF gehortet hatte.

4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

4.1. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

4.1.1. LG Korneuburg 504 Hv 314/2001s vom 04.09.2001, r. k. 08.09.2001

§ 104/1 u 3 FrG

§ 15 StGB

§ 104/1 u 3 FrG

Freiheitsstrafe 12 Monate

4.1.2. LG Wr. Neustadt 41 Hv 533/2001w vom 09.04.2003, r. k. 15.04.2003

§§ 127, 130, 15 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

4.1.3. BG Innere Stadt Wien 11 U 468/2007d vom 16.02.2009, r. k. 19.02.2009

§§ 88/1, 218 Abs 1/1, 125 StGB

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,00 EUR, im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

4.1.4. LG für Strafsachen Wien 65 Hv 88/2010a vom 06.08.2010, r. k. 09.08.2010

§§ 15, 127, 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

4.1.5. LG für Strafsachen Wien 42 Hv 132/2010b vom 23.02.2011, r. k. 28.02.2011

§ 201/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Innere Stadt Wien 11 U

468/2007d

Zusatzstrafe gem §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG für Strafsachen Wien 65 Hv

88/2010a

4.1.6. BG Gänserndorf 7 U 123/2014y vom 27.08.2014, r. k. 02.09.2014

§ 83 (1) StGB

§ 125 StGB

§ 218 (1) Z 1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

4.1.7. LG für Strafsachen Wien 63 Hv 171/2015z vom 22.01.2016, r. k. 22.01.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

4.1.8. LG für Strafsachen Wien 63 Hv 22/2016i vom 08.04.2016, r. k. 08.04.2016

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate

4.1.9. LG für Strafsachen Wien 44 Hv 52/2017p vom 16.06.2017, r. k. 20.06.2017

§ 27 (1) Z 1 8. Fall und (3) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 1 Jahr

4.1.10. LG für Strafsachen Wien 72 Hv 80/2018p vom 03.07.2018, r. k. 17.10.2018

§ 27 (2a) 2. Fall SMG

Freiheitsstrafe 10 Monate

4.1.11. LG für Strafsachen Wien 64 Hv 83/2019x vom 09.07.2019, r. k. 09.07.2019

§§ 27 (2a), 27 (3) SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

4.2. Der BF hat im Laufe der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zahlreiche in Pakistan ausgestellte Dokumente vorgelegt, welche die Annahme untermauern, dass er tatsächlich Staatsbürger Pakistans ist und seine Identität von der pakistanischen Vertretungsbehörde auch nachvollzogen werden können, welcher diese Dokumente nun seit kurzem vorliegen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, in das Protokollierungssystem des BVwG, das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des BFA, dem Protokollierungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung und dem Antrag des BF auf freiwillige Rückkehr und den von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgelegten Dokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylantrag rechtskräftig vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

1.3. Der Zeitpunkt, seit dem der BF in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.

1.4. Dem Verwaltungsakt sind keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF zu entnehmen, auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine Erkrankung des BF hinweisen. In der Erstbefragung vom 04.11.2020 gab der BF ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Ein aktuelles amtsärztliches Gutachten, das die Haftfähigkeit des BF bestätigt liegt vor. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:

2.1. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2019 gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung und dem auf die Dauer von zehn Jahren befristet erlassenen Einreiseverbot beruhen auf einer Einsichtnahme in den Akt des BFA.

2.2. Aus dem Akt des BFA ergibt sich, dass der BF die ihm vom BFA mit Bescheid vom 16.04.2019 als gelinderes Mittel auferlegte Meldeverpflichtung zur Begehung von strafbaren Handlungen missbraucht hat, weshalb er in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen wurde und das gelindere Mittel widerrufen wurde. Dies wurde auch vom BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden.

2.3. Aus den vom Bundesamt vorgelegten Urteilen ergibt sich, dass der BF im Zeitraum von 2001 bis 28.05.2019 in Österreich zahlreiche Straftaten (Schlepperei, mehrere Male wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, Vergewaltigung, zwei Mal wegen sexueller Belästigung und öffentlich geschlechtlicher Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung).

Obwohl der BF zunächst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im hg. Vorverfahren (W150 2240557-1) behauptete, er habe nur Suchtmitteldelikte zum Eigenbedarf begangen, räumte er Zug um Zug nach Konfrontierung mit einigen seiner Verurteilungen dann doch einige seiner begangenen Straftaten ein, nicht jedoch Schlepperei, die gewerbsmäßige Suchtmittelkriminalität, Diebstahl, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Es ergibt sich daher, dass der BF entweder bewusst versucht, die Faktenlage zu beschönigen oder sich eine eigene Traumwelt erschaffen hat, in der er seine schwere Delinquenz verdrängt, sich seinen Taten und Unterlassungen nicht selbst stellt und glaubt, plötzlich ein völlig anderes normkonformes Leben in Österreich leben zu können. Dem entspricht auch durchaus die vom BF am 20.04.2021 vorgelegte schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und straffällig wurde. Dass er die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich sowie aus seinem wiederholten und massiven strafrechtlichen Verhalten, das der BF trotz bereits erfolgter strafgerichtlicher Verurteilungen zeigte, sowie sonstigen Folgen seines Fehlverhalten, wie zB Wegweisung, Waffenverbot, Missbrauch der Chance des gelinderen Mittels.

2.4. Dass der BF in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Er weist lediglich eine Meldeadresse in einem Polizeianhaltezentrum auf und wurde davor seit 2010 bis zuletzt 29.05.2019 bis 27.11.2020 wiederholte Male in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Er war dazwischen auch obdachlos. Seitens der Suchthilfe der Stadt Wien („Jedmayr“) wurde im Zuge des Vorverfahrens telefonisch bestätigt, dass sie für den BF basale Versorgung anbieten (Duschgelegenheit, Wäsche waschen, Organisieren eines Schlafplatzes) können. Aus seinen langjährigen Anhaltungen in Gerichtshaft ergibt sich auch, dass er in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Er konnte lediglich eine Kursbestätigung (drei Tage Reinigungskurs) aus dem Jahr 2015 vorweisen. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mittel des BF ergibt sich, dass – abgesehen von 50,- EUR - über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Antrag auf Grundversorgung. Dass der BF in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist, in Österreich zwar über eine Ehegattin verfügt, von dieser aber nach eigener Aussage schon über fünf Jahre getrennt lebt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren und den Eintragungen im Zentralen Melderegister und seiner im Zuge des Vorverfahrens telefonisch befragten Gattin, der zu Folge sie schon seit sechs Jahren voneinander getrennt seien. Gestützt wird diese Feststellung auch durch die Eintragungen in der Anhaltedatei, laut denen er keinen Besuch in der Schubhaft erhalten hat, ausgenommen durch Betreuer.

2.5. Die Feststellungen zum Fund von Medikamenten in der Zelle des BF beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.

3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:

3.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den vom Bundesamt vorgelegten Ausfertigungen einiger der oben angeführten Urteile.

3.2. Die Feststellungen zu den Bemühungen des BFA, des BF und der BBU bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates von der pakistanischen Vertretungsbehörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Ergebnis des hg. Aufliegenden Aktes zum Vorverfahren zur AZ. W150 2240557-1.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

4.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten (auszugsweise):

Der mit „Begriffsbestimmungen“ betitelte § 2 FPG lautet:

§ 2 (4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 lautet:

§ 80 (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

4.1.2. Zur Judikatur

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, aufgrund seiner massiven Straffälligkeit (Gewerbsmäßige Suchtmitteldelikte, auch in der Öffentlichkeit, Schlepperei, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung) weiterhin als Gefahr für Österreich anzusehen ist – siehe nachfolgende Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit.

Die weitere Anhaltung zur Sicherung der gesetzlich zwingend vorgesehenen Durchsetzung fremdenrechtlicher Normen ist daher gerade unter dem Aspekt des §76 Abs. 2a FPG wegen seiner schon mehrfach angeführten massiven Straffälligkeit geboten und insofern auch verhältnismäßig.

4.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist.

4.1.4. Da der BF abgesehen von seiner Ehefrau, von der er seit sechs Jahren getrennt lebt, keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich aufweist und weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz noch über die finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes verfügt, ist weiterhin im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen.

4.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hat noch während ihm eine Meldeverpflichtung als gelinderes Mittel aufgetragen war Straftaten begangen. Anstatt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen ist er unrechtmäßig in Österreich verblieben und hat wiederholt Straftaten begangen. Überdies hat der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft Medikamente in seiner Zelle versteckt.

In Österreich befinden sich außer der Ehegattin des BF, von der er seit mehr als fünf Jahren getrennt lebt und zu der er offensichtlich auch keinen Kontakt mehr hat, keine Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial verankert. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Pakistan. Der BF verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer legalen Beschäftigung ging er in Österreich bisher nicht nach.

Es ist daher auch weiterhin Sicherungsbedarf gegeben.

4.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Abgesehen von einer Ehegattin, von der er aber schon sechs Jahre getrennt lebt und keinen Kontakt mehr hat, verfügt der BF über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in Österreich. Einer legalen Erwerbstätigkeit geht der BF in Österreich nicht nach.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF weist zahlreiche Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf, wobei sich der Zeitraum, in dem er die strafbaren Handlungen gesetzt hat, von 2001 bis April 2019 erstreckt. Gerade an der Verhinderung von Drogenkriminalität besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse. Diesem hat der BF massiv zuwidergehandelt, da er wiederholt Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, auch an öffentlichen Orten, begangen hat, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Der BF hat aber auch zahlreiche weiteren Straftaten begangen, die gegen andere Rechtsgüter gerichtet waren (Schlepperei, Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen, Einbruchsdiebstahl, Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung und Sachbeschädigung).

Es ist auf die mit der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen verbundene große Wiederholungsgefahr hinzuweisen, von der auch im vorliegenden Fall angesichts der Mittellosigkeit des BF in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und seiner eigenen Substanzabhängigkeit auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554).

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch künftig Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz – insbesondere das Verbrechen des Suchtgifthandels – begehen wird, sodass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht.

Die Dauer der Schubhaft ist auch auf die mit der COVID-19-Pandemie verbundene Schwierigkeit der Behördenkontakte mit der pakistanischen Vertretungsbehörde zurückzuführen. Die mit der Pandemie verbundenen Reisebeschränkungen mindern die Fluchtgefahr nicht und ist auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft in Erwartung eines Weiterbestehens der Reisemöglichkeit aufrecht zu erhalten.

Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der BF hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und er zur Finanzierung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes auch vor der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen nicht zurückschreckt. Im Verfahren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern wird.

4.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Da gegen den BF bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde und zu befürchten ist, dass der BF abermals ins Suchtgiftmilieu abtauchen würde und aufgrund von Obdachlosigkeit nicht mehr greifbar wäre, ist nicht zu erwarten, dass ein gelinderes Mittel für die Sicherung des Verfahrens und in weiterer Folge für die Sicherung seiner Abschiebung ausreichend ist. Die Zustimmung der pakistanischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist nunmehr aufgrund der durch den BF vorgelegten Dokumente zu erwarten.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.

4.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, das Asylverfahren und in weiterer Folge die Außerlandesbringung des BF zu sichern.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W150.2240557.2.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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