TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/22 W101 2211183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
SDG §4
SDG §4a Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2211183-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 12.11.2018, Zl. Jv 1699/16z-5b, betreffend Prüfungsgebühren im Rahmen der Eintragung in die Sachverständigenliste zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4a Abs. 3 SDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 10.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Korneuburg (im Folgenden: LG) einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in neun Fachgebieten, welcher wegen Zweifel am Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG am 24.06.2016 dem Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (im Folgenden: Hauptverband) zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß § 4 Abs. 2 4. Satz SDG übermittelt worden war.

Nach Überprüfung der Unterlagen war festgestellt worden, dass für zwei der beantragten Fachgebiete aus fachlicher Sicht keine Unterlagen vorliegen würden, aus denen eine konkrete fachliche Beschäftigung hervorgehen würde, weshalb die Bewerbung für diese Fachgebiete zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zu empfehlen seien. Darüber war die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.09.2016 informiert und ihr empfohlen worden, diese Fachgebiete zurückzuziehen und für die restlichen sieben Fachgebiete anzutreten. Dem diesbezüglichen Ersuchen um Mitteilung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

2. Am 11.10.2017 war die Beschwerdeführerin zur Prüfung für den 13.11.2017 um 12:30 Uhr (schriftlich) sowie um 14:00 Uhr (mündlich) geladen und auf die zu entrichtende Prüfungsgebühr gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, BGBl II 397/2007, (im Folgenden: SDG-Gebührenverordnung) hingewiesen worden.

Daraufhin teilte sie am 19.10.2017 per E-Mail mit, dass sie bis zum genannten Termin den umfangreichen Stoff noch nicht zur Gänze gelernt habe und sagte die Prüfung ab.

Mit E-Mail vom 20.10.2017 war sie um Nachricht ersucht worden, ob es bei der Absage bleibe und auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Kommission zu verständigen sowie auf die Verpflichtung, innerhalb eines halben Jahres die Prüfung für den Bewerber zu organisieren. Unter Hinweis auf den seit 2016 vorliegenden Antrag und das bereits 2015 absolvierte Seminar, sei die Möglichkeit der Prüfungsverschiebung auf ein weiteres Jahr abgelehnt und ein weiterer Prüfungstermin im 1. Quartal 2018 angekündigt worden. Darauf ging die Beschwerdeführerin in ihrer Reaktion mittels E-Mail vom 07.11.2017 nicht ein und lehnte sowohl den Prüfungstermin vom 13.11.2017 als auch die Bezahlung der Prüfungsgebühr ab.

In der Folge forderte der Hauptverband die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2017 auf, die offenen Prüfungsgebühren für den abgesagten Prüfungstermin vom 13.11.2017 iHv € 125,00 zu bezahlen.

3. Am 09.05.2018 war die Beschwerdeführerin zur Prüfung für Mittwoch, den 13.06.2018, um 08:00 Uhr (schriftlich) und um 09:00 Uhr (mündlich) geladen und um Bestätigung des Ladungserhaltes gebeten sowie erneut auf die Entrichtung einer Prüfungsgebühr hingewiesen worden, wobei sie weder dem Ersuchen auf Bestätigung noch der Einzahlung der Gebühren nachkam.

Mit E-Mail vom 12.06.2018 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, dass sie nicht zur am darauffolgenden Tag stattfindenden Prüfung erscheinen und die entsprechende Prüfungsgebühr nicht bezahlen werde, zumal der Prüfungstermin ohne ihr Wissen und ohne ihr Einverständnis ausgeschrieben worden sei.

In der Folge war die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.07.2018 aufgefordert worden, die offenen Prüfungsgebühren zu bezahlen und ihr die entsprechende SDG-Gebührenverordnung übermittelt. Dieses Schreiben ließ die Beschwerdeführerin unbeantwortet und kam ihrer Zahlungspflicht abermals nicht nach.

4. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26.07.2018, Zl. Jv 1699716z-5b, Prüfungsgebühren für den 13.11.2017 sowie den 13.06.2018 iHv insgesamt € 625,00, zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, daher insgesamt einen offenen Gesamtbetrag iHv € 633,00, zur Zahlung vor.

5. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es keine Grundlage für den Zahlungsauftrag gebe. Die Prüfung sei ohne ihren Willen angesetzt worden. Es habe zwei Termine gegeben. Beide habe sie mangels Abstimmung mit ihr abgesagt. Hätte sie eine Prüfung, die in Abstimmung mit ihr ausgeschrieben worden wäre, abgesagt, bestünde die Gebührenvorschreibung zu Recht. Da alle (zwei) Prüfungen nicht durch sie initiiert worden und im Vorfeld auch nicht mit ihr abgesprochen worden seien, bestehe die Gebührenvorschreibung zu Unrecht.

6. Mit Bescheid vom 12.11.2018 (zugestellt am 12.11.2018), Zl. Jv 1699/16z-5b, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Prüfungsgebühr für den Prüfungstermin am 13.11.2017 iHv € 125,00 sowie für den Prüfungstermin am 13.06.2018 iHv € 500,00, zusammen daher € 625,00, und zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00 zur Zahlung eines Gesamtbetrages iHv € 633,00.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die Rechtslage sei gemäß § 2 Abs. 2 der SDG-Gebührenverordnung, wonach im Fall eines spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts der Bewerberin nur ein Viertel der Prüfungsgebühr zu zahlen sei, eindeutig. Gleiches gelte auch, wenn die Bewerberin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert gewesen sei und dies binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bescheinigt werde. Andernfalls sei die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten. Auf ein von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführtes „Verschulden“ komme es nicht an. Diese Prüfungsgebühr solle die Organisation, die Vorbereitung und den Zeitaufwand für die Prüfung abgelten. Im vorliegenden Fall sei der frustrierte Aufwand aufgrund der mangelnden Mitwirkung und der Rücktritte der Beschwerdeführerin erheblich gewesen und habe je zwei Kommissionen von je vier Prüfern beschäftigt. Der Rücktritt für den Termin am 13.11.2017 sei am 19.10.2017 und am 06.11.2017 erfolgt, sodass bei vier Prüfern ein Viertel des vollen Betrages von € 500,00, nämlich € 125,00 fällig geworden sei. Der Rücktritt für den Termin am 13.06.2018 mit vier Prüfern sei erst unmittelbar davor, am 12.06.2018, erfolgt, sodass gemäß § 2 Abs. 2 der SDG-Gebührenverordnung der volle Betrag iHv € 500,00 fällig geworden sei.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 09.12.2018 eine Beschwerde.

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie habe die Information zum ersten Prüfungstermin am 13.11.2017 am 11.10.2017 erhalten und daher viel zu wenig Vorlaufzeit gehabt. Außerdem seien wesentliche Punkte, wie die Zulassungsvoraussetzungen für das ihr wichtigste Fachgebiet noch nicht geklärt gewesen. Nach Absage dieses Prüfungstermins habe sie ersucht, vor einer neuerlichen Ausschreibung zuerst zu klären, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und habe darauf hingewiesen, dass sie im ersten Halbjahr 2018 nicht antreten könne, da sie keine Zeit zum Lernen habe werde. Es sei zwar richtig, dass mit Antragstellung ab sofort die Bereitschaft bestehe, zur Prüfung anzutreten, aber sehr wohl mit einer Vorlaufzeit zwischen Antragstellung und tatsächlichem Prüfungstermin zu rechnen sei. In § 4 Abs. 2 SDG sei vorgesehen, dass wenn der Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, d, e oder h, habe, er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen hätte. Das sei nie erfolgt, es habe lediglich unverbindlichen Schriftverkehr und Telefonate gegeben.

8. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.12.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 10.06.2016 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher beim LG gestellt hat, welcher wegen Zweifel am Vorliegen von erforderlichen Voraussetzungen dem Hauptverband zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens übermittelt wurde.

Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu zwei Prüfungen am 13.11.2017 und am 13.06.2018 geladen und sie in den entsprechenden Ladungen vom 11.10.2017 und vom 09.05.2018 auf die Höhe der zu entrichtenden Prüfungsgebühren hingewiesen wurde.

Als maßgebend wird festgestellt, dass für die Beschwerdeführerin zwei kommissionelle Prüfungstermine mit jeweils vier Prüfern ausgeschrieben wurden, wobei die Beschwerdeführerin den Termin vom 13.11.2017 länger als drei Tage im Voraus, am 19.10.2017, und den Termin vom 13.06.2018 erst einen Tag davor, am 12.06.2018, abgesagt hat.

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Zahlung von Gebühren für die Prüfung vom 13.11.2017 iHv € 125,00 (1/4 von € 500,00) und für die Prüfung vom 13.06.2018 iHv € 500,00, zusammen € 625,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 633,00 verpflichtet, wie von der belangten Behörde ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 10.06.2016 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher beim LG gestellt hat, und dieser wegen Zweifel am Vorliegen von erforderlichen Voraussetzungen dem Hauptverband zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens übermittelt wurde.

Dass die Beschwerdeführerin zu zwei kommissionellen Prüfungen mit jeweils vier Prüfern am 13.11.2017 und am 13.06.2018 geladen und auf die Höhe der zu entrichtenden Prüfungsgebühr hingewiesen wurde, ergibt sich insbesondere aus den aktenkundigen Ladungen vom 11.10.2017 und vom 09.05.2018.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde auch nicht, die festgestellten Daten der Absagen der beiden Prüfungen (mit E-Mail vom 19.10.2017 und E-Mail vom 12.06.2018).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz – SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF, lauten auszugsweise:

„Eintragungsverfahren

§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident eine begründete Stellungnahme einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über die begründete Stellungnahme der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.

[…]

§ 4a. (1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die

1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und

2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.

(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und eine begründete Stellungnahme zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.

(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.“

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, BGBl. II Nr. 397/2007, lautet auszugsweise:

„§ 1. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Sachverständigen- und Dolmetscherprüfung nach § 4a SDG erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Bewerber oder Bewerberin (Verlängerungswerber/in) jeweils eine Vergütung von 100 Euro, im Fall des § 2 Abs. 2 jedoch jeweils ein Viertel der entrichteten Prüfungsgebühr.

(2) Für eine durch einen Antrag veranlasste schriftliche Äußerung nach den §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG erhält jenes Mitglied, das die Äußerung erstattet hat, eine Vergütung von 100 Euro.

§ 2. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber (Verlängerungswerber/innen) haben vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr von 400 Euro an das zuständige Landesgericht zu entrichten. Bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern und Prüferinnen erhöht sich die Prüfungsgebühr um 100 Euro je zusätzlicher Prüferin oder zusätzlichem Prüfer. Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der Ladung zur Prüfung bekanntzugeben.

(2) Im Fall eines spätestens drei Tage vor Beginn der Prüfung erklärten Rücktritts der Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) ist nur ein Viertel der Prüfungsgebühr zu zahlen. Gleiches gilt, wenn die Bewerber/innen (Verlängerungswerber/innen) durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen gehindert waren und dies binnen 14 Tagen nach Wegfall des Hindernisses bescheinigen. Andernfalls ist die Prüfungsgebühr in voller Höhe zu entrichten.

(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen haben den eingetragenen Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern vor Einholung einer durch einen Antrag veranlassten schriftlichen Äußerung nach §§ 4b Abs. 1, 6 Abs. 3 und 10 Abs. 4 SDG die Entrichtung der Vergütung für die Äußerung vorzuschreiben.“

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2016 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher beim LG gestellt, welcher zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG dem Hauptverband zur Erstattung eines kommissionellen Gutachtens gemäß § 4 Abs. 2 4. Satz SDG übermittelt wurde und wofür in der Folge zwei Prüfungstermine ausgeschrieben wurden, welche die Beschwerdeführerin beide abgesagt hat.

Die Beschwerdeführerin moniert nun im Wesentlichen, dass die beiden Prüfungstermine ohne ihren Willen und ohne Absprache mit ihr erfolgt seien, zumal sie darauf hingewiesen habe, dass sie zu den betreffenden Zeitpunkten keine Zeit zum Lernen habe und außerdem ersucht habe, zuerst zu klären, ob sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde.

Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Antrag vom 10.06.2016 das in § 4 und 4a SDG normierte Verfahren eingeleitet hat, welches bei Zweifel des „entscheidenden Präsidenten“ an der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b sowie Z 1a SDG die Beauftragung der Kommission mit der Erstellung eines Gutachtens vorsieht, wobei gemäß § 4 Abs. 3 SDG bei einer solchen Beauftragung vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) vom Bewerber zu entrichten sind. Deren Höhe ist in der SGD-Gebührenverordnung geregelt und gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. bei der Ladung bekanntzugeben.

§ 2 Abs. 1 SDG-Gebührenverordnung sieht eine Prüfungsgebühr von grundsätzlich € 400,00 vor, welche sich – wie hier zutreffend – bei Heranziehung von mehr als drei Prüfern um € 100,00 je zusätzlichem Prüfer erhöht. Daher hat sich die Gebühr im gegenständlichen Fall für beide Prüfungen mit jeweils vier Prüfern auf je € 500,00 erhöht.

Da der Prüfungstermin vom 13.11.2017 am 19.10.2017 und damit mehr als drei Tage vor Beginn abgesagt wurde, sind für diesen Termin nur ein Viertel der Prüfungsgebühr iHv € 125,00 zu entrichten. Der Prüfungstermin vom 13.06.2018 wurde erst am 12.06.2018 abgesagt, weshalb hier die volle Gebühr iHv € 500,00 angefallen ist.

Wie oben festgestellt, hat die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen nach § 4 und § 4a SDG eingehalten und die Beschwerdeführerin sowohl über den Prüfungstermin als auch über ihre Gebührenpflicht sowie deren Höhe rechtzeitig informiert.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die beiden Prüfungstermine seien ohne ihren Willen und ohne Vorlaufzeit erfolgt, erweist sich daher vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen als haltlos. Etwaige persönliche Gründe der Beschwerdeführerin für einen gewünschten späteren Termin, vermögen daran nichts zu ändern.

Ebensowenig ist der Beschwerdeführerin zu folgen, wenn sie moniert, in § 4 Abs. 2 SDG sei vorgesehen, dass wenn der Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 lit. c, d, e oder h, habe, er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen hätte und Entsprechendes nie erfolgt sei, zumal die Überprüfung von Voraussetzungen gemäß lit. c, d, e oder h im vorliegenden Fall nicht gegenständlich waren und ihr Argument daher ins Leere führt.

Daher hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht für die Prüfung vom 13.11.2017 Gebühren iHv € 125,00, für die Prüfung vom 13.06.2018 Gebühren iHv € 500,00, sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 633,00 vorgeschrieben.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 3 SDG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Gebühren Prüfung Sachverständigenliste Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2211183.1.00

Im RIS seit

29.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten