TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/23 W112 2240693-1

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Entscheidungsdatum

23.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2240693-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 20.03.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Wesentliche
Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23.03.2021 durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 20.02.2021 rechtswidrig gewesen sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und eine mündliche Verhandlung durchführen.

Das Bundesamt legte am 24.03.2021 den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und der obsiegenden Partei den Ersatz für den Schriftsatzaufwand und für den Fall einer mündlichen Verhandlung auch den Verhandlungsaufwand sowie sämtliche weiteren Gebühren, die als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, zusprechen.

3. Am 26.03.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin, ein Vertreter des Bundesamts und ein Dolmetscher für die Sprache SERBISCH teilnahmen.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 26.03.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war ein volljähriger SERBISCHER Staatsangehöriger; er war nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie gemeldet. Er wurde nach Einreise in den Schengenraum am 28.01.2015 nach Überschreiten der Maximalfrist für den visumsfreien Aufenthalt am 21.05.2015 in WIEN festgenommen. Mit Rückkehrentscheidung vom 22.05.2015, die in Rechtskraft erwuchs, trug ihm das Bundesamt auf, umgehend auszureisen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen war. Er meldete sich pflichtwidrig nicht bei der österreichischen Botschaft in XXXX , obwohl er in XXXX wohnte. Es war nicht glaubhaft, dass ihm das nicht möglich war.

Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis 2019 nicht mehr in Österreich aufhältig war.

Der Beschwerdeführer verfügte seit 2020 über einen neuen Reisepass. Mit diesem reiste er am 22.11.2020 über UNGARN in den Schengenraum ein und am 10.12.2020 per PKW über KROATIEN aus dem Schengenraum aus. Am 01.03.2021 reiste er wieder über KROATIEN in den Schengenraum ein. Es war glaubhaft, dass er dabei einen negativen COVID-Test dabeihatte, aber kein PTC-Formular. Ein PTC Formular des Beschwerdeführers existierte nicht, auch keine Sendebestätigung. Da die Verpflichtung zur Pre-Travel-Clearance erst im Jänner 2021 erlassen und mit Gültigkeit vom 28.02.2021 novelliert wurde und die Formulare bei den Grenzübergängen anfangs nicht ausreichend verfügbar waren und da es dabei zu Problemen kam, war es möglich, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem 28.02.2021 nach Österreich einreiste, ohne über ein solches Formular zu verfügen. Er erfüllte jedenfalls die Voraussetzungen für Transitreisende nicht; es konnte nicht festgestellt werden, dass er die Quarantäneverpflichtung nach der Einreise eingehalten hatte.

Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Tourist oder Gast im MÄRZ 2021 während des dort ausgerufenen Notstandes auf Grund von COVID-19 in TSCHECHIEN aufhältig war und dass er bei der Einreise nach Österreich keiner Kontrolle unterzogen wurde.

Die Angaben zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich waren ebenso nicht glaubhaft.

Es konnte nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer seit 01.03.2021 aufgehalten hatte; es stand fest, dass er nicht erst am Tag der Festnahme nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer hatte Freunde in Österreich, bei denen er wohnen konnte. Sein soziales Umfeld hatte ihm zuvor einen Aufenthalt in Österreich ermöglich. Der Beschwerdeführer machte keine glaubhaften Angaben zu seinem Umfeld und zu seinen Finanzmitteln sowie seinen Effekten. Es war auch nicht glaubhaft, dass er nur im Schengenraum aufhältig war, um Freunde zu besuchen.

Es war nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer freiwillig ausgereist wäre.

Der Beschwerdeführer wurde am 20.03.2021 beim Ladendiebstahl betreten und auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Mit Bescheid vom 20.03.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der Beschwerdeführer befand sich seit 20.03.2021 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

Mit Bescheid vom 23.03.2021 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer, verbunden mit einem Einreiseverbot; der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde noch nicht erhoben; die Rückkehrentscheidung war durchführbar.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 23.03.2021 für den 29.03.2021 organisiert; der Antrag des Beschwerdeführers auf freiwillige Ausreise wurde vom Bundesamt abgelehnt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründeten auf dem Verwaltungsakt, den Stellungnahmen und der hg. mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.

Es ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch behinderte, dass er unbekannten Aufenthalts war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet machte.

Es ging auch zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hatte, hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, in Österreich nicht integriert war und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm auch zuvor einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte.

Es lag daher Fluchtgefahr vor, die vor dem Hintergrund, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2015 der Ausreiseverpflichtung nach SERBIEN nachgekommen war, nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des EpiG nach Einreise nach Österreich eingehalten hatte, er beim Ladendiebstahl betreten worden war, und dem Umstand, dass er seinen Aufenthaltsort und seine Lebensumstände verschleierte, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ.

Die Dauer der Anhaltung war verhältnismäßig, das Verfahren wurde zügig geführt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor, da die Rückkehrentscheidung durchführbar war und die Abschiebung binnen drei Tagen stattfand.

Die Kostenabsprüche gründeten auf § 35 VwGVG. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision war nicht zulässig, da keine ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

4. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rückkehrentscheidung Schubhaft Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2240693.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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