TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/23 W255 2209255-1

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Veröffentlicht am 23.04.2021
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Entscheidungsdatum

23.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DVG §13
PG 1965 §14
PG 1965 §15

Spruch


W255 2209255-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 05.09.2018, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2018, GZ: XXXX , betreffend Abänderung des Witwenversorgungsbezuges gemäß § 13 Abs.1 und 3 DVG iVm. §§ 14 Abs. 1, 15 und 62 Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1.       Verfahrensgang:

1.1.    Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat nach dem Tod ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten, am XXXX einen Antrag auf Zuerkennung von Witwenversorgungsbezug gestellt.

1.2.    Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) vom 14.11.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab 01.10.2017 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 758,14 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 709,24 und einer Nebengebührenzulage von EUR 48,90.


Der Berechnung wurde zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehegatte der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 48.015,24 und die BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 42.132,58 bezogen habe.

1.3.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (im Folgenden: BVA) vom 05.09.2018, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab 01.10.2017 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 518,18 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 484,76 und einer Nebengebührenzulage von EUR 33,42.

Diesen Bescheid begründete die BVA im Wesentlichen damit, dass der BF mit Bescheid der BVA vom 14.11.2017, GZ: XXXX , ein Witwenversorgungsbezug in einer gesetzlich nicht gebührenden Höhe zuerkannt worden sei. Nach Überprüfung der Pensionsanpassung 2018 habe die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) der BVA mitgeteilt, dass die BF eine weitere Pensionsleistung („DO.A-Pension“) erhalte. Diese Pension habe im Jahr 2015 monatlich brutto EUR 797,13 betragen, im Jahr 2016 monatlich brutto EUR 806,70 betragen und ab 01.01.2017 monatlich brutto EUR 813,15 betragen. Diese Pension sei der BVA bislang nicht bekannt gewesen und habe somit bei der Bemessung des Prozentsatzes der BF auch nicht berücksichtigt werden können.

Gemäß § 13 Abs. 1 DVG, der sich auf § 68 AVG beziehe, sei eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße.

Der Witwenversorgungsgenuss der BF nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten sei anhand der geltenden Rechtsvorschriften zu bemessen. Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach § 15 PG sei jenes Einkommen zu berücksichtigen, welches im Einkommenskatalog des Abs. 4 aufgezählt sei. Daher sei die „DO.A-Pension“ der BF seitens der AUVA als Einkommen heranzuziehen. Die Berechnungsgrundlage der BF betrage somit EUR 2.691,09 und sei der Bemessung des Prozentsatzes zugrunde gelegt worden. Der sich daraus errechnete Prozentsatz betrage nunmehr 29,800.

Der Berechnung wurde zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehegatte der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 48.015,24 und die BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 unter Berücksichtigung der „DO.A-Pension“ ein Einkommen in Höhe von EUR 64.586,20 bezogen hätten.

1.4.    Mit Schreiben vom 04.10.2018 erhob die BF gegen den unter Punkt 1.3. genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sie im Originalfragebogen („Antrag auf Zuerkennung von Witwenversorgungsbezug“) vom XXXX auf Seite 10 – unter Punkt 6.2, Zeile 9 – eindeutig ihre Zusatzpension von der AUVA bekanntgegeben habe. Es liege somit kein Meldeverstoß vor. Sie stelle sich die Frage, wie sie das korrekte Ausmaß ihrer Versorgungsleistung erkennen hätte können. Da die BF keinen Fehler gemacht habe, ersuche sie um wohlwollende Erledigung und Beantwortung ihrer Beschwerde.

1.5.    Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der BVA vom 17.10.2018, GZ: XXXX , wurde die unter Punkt 1.4. genannte Beschwerde der BF abgewiesen. Begründung führte die BVA aus, dass von der BVA bei der (erstmaligen) Berechnung des Witwenversorgungsbezuges der BF ihre „DO.A-Pension“ von der AUVA nicht berücksichtigt und somit fälschlich von einem geringeren Einkommen der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ausgegangen worden sei.

Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Abänderung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges geboten sei, komme es im gegenständlichen Fall darauf an, ob der BF im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften erkennbar gewesen sei, dass ihr ein geringerer Witwenversorgungsbezug zustehe, als mit Bescheid der BVA vom 14.11.2017, GZ: XXXX , festgestellt wurde. Entscheidend sei, ob die BF – die Kenntnis der Rechtsvorschriften vorausgesetzt – aus dem Bescheidinhalt bei entsprechender Sorgfalt erkenne habe können, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspreche.

Die BVA gehe davon aus, dass für die BF bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass ihr Einkommen nicht vollständig erfasst worden sei. Die fehlerhafte Berechnung und nicht korrekte Höhe ihres Witwenversorgungsbezuges wäre bei entsprechender Sorgfalt unter Anwendung der Bestimmung des § 15 PG zu bemerken gewesen. Daher seien die im Gesetz für eine Änderung des Bescheides geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerde der BF sei daher nicht berechtigt.

Weiters führte die BVA aus, dass einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG ex-nunc Wirkung zukomme; d.h. mit Erlassen des Bescheides werde die Berechnung zwar richtig gestellt, eine Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen vor der Bescheiderlassung erfolge jedoch nicht.

1.6.    Mit Schreiben vom 02.11.2018 beantragte die BF fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In ihrem Vorlageantrag wiederholte die BF, dass sie das Formular für die Zuerkennung von Witwenversorgungsbezug richtig und vollständig – inklusive Anführung ihrer „DO.A-Pension“ der AUVA – ausgefüllt und übermittelt habe. Der BVA sei daher schon vor Erlassen des Bescheides vom 14.11.2017, GZ: XXXX , bekannt gewesen, dass die BF eine „DO.A-Pension“ von der AUVA beziehe und nicht erst bei Überprüfung der Pensionsanpassung 2018. Die BF habe weder gewusst, noch wissen müssen, dass der Erstbescheid gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoße.

Im Spruch des Abänderungsbescheides vom 05.09.2018 sei zudem der Beginn des (verminderten) Versorgungsbezuges mit 01.10.2017 festgesetzt worden, womit der Bescheid infolge seiner ex-nunc-Wirkung insoweit zumindest rechtswidrig sei. In der Beschwerdevorentscheidung werde nämlich – davon abweichend – begründend dargelegt, dass der BF der (verminderte) Versorgungsbezug ab 01.10.2018 gebühre. Die BVA hätte daher im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zumindest in teilweiser Stattgebung ihrer Beschwerde den bekämpften Bescheid datumsmäßig richtig stellen müssen.

Die BF stelle daher die Anträge,

?        den angefochtenen Abänderungsbescheid der BVA vom 05.09.2018, GZ: XXXX , idF der BVE vom 17.10.2018, GZ: XXXX , ersatzlos zu beheben, in eventu

?        den angefochtenen Abänderungsbescheid idF der BVE dahingehend abzuändern, dass der BF der (verminderte) Versorgungsbezug ab dem der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes folgendem Monatsersten gebühre.

Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werde ausdrücklich verzichtet.

1.7.    Am 12.11.2018 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W173 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

1.8.     Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.02.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W173 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. Der Akt wurde der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts am 03.03.2021 übermittelt.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1.    Feststellungen

2.1.1.  Die BF ist am XXXX geboren. Sie hat am XXXX Herrn XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Herr XXXX ist am XXXX verstorben. Dem verstobenen Ehegatten der BF hat zum Zeitpunkt seines Todes ein Ruhebezug in Höhe von EUR 1.738,86 (bestehend aus EUR 1.626,70 Ruhegenuss und EUR 112,16 Nebengebührenzulage) gebührt.

2.1.2.  Die BF hat am XXXX bei der BVA einen Antrag auf Witwenversorgungsbezug gestellt. Im Antragsformular wurde von der BF unter anderem ausgefüllt, dass sie selbst Pensions-Renten-Ansprüche gegenüber der PVA hat und dass sie Leistungen aus der Pensionsversicherung von der PVA sowie Leistungen von einem früheren Dienstgeber, konkret eine „DO.A – Pension“ (= Dienstordnung A für Sozialversicherungsbedienstete – Pension) von der AUVA, bezieht. Dabei wurde von der BF weder die exakte Höhe ihrer diesbezüglichen Leistungen noch die von der PVA bzw. AUVA hierzu geführten Aktenzahlen bekanntgegeben.

2.1.3.  Der verstobene Ehegatte der BF hat in den Jahren 2015 und 2016 ein Einkommen (im Sinne von § 15 PG) in Höhe von EUR 48.015,24 erzielt.

2.1.4.  Die BF hat in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen (im Sinne von § 15 PG) in Höhe von EUR 64.586,20 erzielt. Dieses stammt aus ihrer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und ihrer „DO.A-Pension“ von der AUVA.

2.1.5.  Mit – in Rechtskraft erwachsenem – Bescheid der BVA vom 14.11.2017, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am XXXX verstorbenen Ehegatten ab 01.10.2017 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 758,14 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 709,24 und einer Nebengebührenzulage von EUR 48,90.

Im Bescheid der BVA vom 14.11.2017, GZ: XXXX , ist die BVA fälschlicherweise von einem Einkommen der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 von „nur“ EUR 42.132,58 ausgegangen. Dabei wurde ihre „DO.A-Pension“ von der AUVA nicht berücksichtigt.

Im Bescheid der BVA vom 14.11.2017, GZ: XXXX , wurde der Berechnung des Witwenversorgungsbezuges der BF somit fälschlicher Weise zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehegatte der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 48.015,24 und die BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 42.132,58 bezogen hätten.

2.1.6.  Mit verfahrensgegenständlichem der BVA vom 05.09.2018, GZ: XXXX , bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2018, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF als Hinterbliebener ihres am 14.09.2017 verstorbenen Ehegatten ab 01.10.2017 ein Versorgungsbezug nach dem PG in der Höhe von monatlich brutto EUR 518,18 gebühre. Dieser Versorgungsbezug bestehe aus einem Versorgungsgenuss von EUR 484,76 und einer Nebengebührenzulage von EUR 33,42.

Der Berechnung wurde zugrunde gelegt, dass der verstorbene Ehegatte der BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 48.015,24 und die BF in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen in Höhe von EUR 64.586,20 bezogen haben. Hierbei wurde auch die von der BF von der AUVA bezogene „DO.A-Pension“ mitberücksichtigt.

2.1.7.  Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF (samt Vorlageantrag). Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird ausschließlich die Höhe des zugesprochenen Witwenversorgungsbezuges, konkret die Abänderung der Höhe (= deren Verminderung) bekämpft.

2.2.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig.

Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer Rechtsfrage.

Es ist strittig, ob die BVA berechtigt ist, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 14.11.2017, GZ: XXXX , dahingehend abzuändern, dass der BF ein Versorgungsbezug in Höhe von monatlich „nur“ EUR 518,18 statt EUR 758,14 gebührt und – bejahendenfalls – ab welchem Zeitpunkt von einem verminderten Bezug auszugehen ist. Die diesbezüglich zur klärende Frage der „hypothetischen Kenntnis“ gemäß § 13 Abs. 1 DVG ist ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0141).

2.3.    Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

2.3.1.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG) lauten:

ABSCHNITT III

VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

UNTERABSCHNITT A

VERSORGUNGSBEZUG DES ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß

§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

[…]

(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.

(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.

(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
1.         das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,
2.         wiederkehrende Geldleistungen
a)         aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b)         auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3.         wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a)         dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b)         von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c)         des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,
d)         des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,
e)         des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f)         des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,
g)         des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
h)         des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,
i)         von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa)         öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb)         Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j)         sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k)         vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4.         außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5.         Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.

[…]

Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

§ 62. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss beträgt:
1.         für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 ergebenden Hundertsatz,
2.         für jede Halbwaise 24% und
3.         für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

2.3.2.  Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) lauten:

Zu den §§ 2 bis 6 AVG

§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.

[...]

(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.

Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1.         im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
2.         im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.

2.3.3.  Eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden in Dienstrechtsangelegenheiten ist dann, wenn die Partei wusste oder wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, nicht nur zulässig, sondern der Bund ist als Dienstgeber in solchen Fällen verpflichtet, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013, vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).

Der Verstoß gegen zwingende Rechtsvorschriften muss dem Betroffenen bei Kenntnis der Rechtsvorschriften aus dem Bescheidinhalt erkennbar sein (vgl. VwGH 19.2.2003, 2001/12/0189). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen wurde, in dem Bescheid, der in der Folge gemäß § 13 Abs. 1 DVG 1984 aufgehoben oder abgeändert wurde, wiedergegeben wurde (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013).

Die in § 13 Abs. 1 DVG 1984 verwendete Wortfolge „zwingende gesetzliche Vorschriften" ist dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des „Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann „zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0013, vgl. E 22. April 2009, 2008/12/0091).

2.3.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

2.3.4.1. Die BF hat – dies ist unbestritten – dem Grunde nach ab dem 01.10.2017 Anspruch auf Witwenversorgungsbezug.

2.3.4.2. Das Ausmaß und die Berechnung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges ist in § 15 PG klar geregelt. Es handelt sich bei § 15 PG um eine Vorschrift, die der Behörde keinen Spielraum, insbesondere kein Ermessen, bei der Berechnung der Höhe bzw. des Ausmaßes des Witwenversorgungsbezuges zulässt. Die Voraussetzung des Vorliegens einer „zwingenden gesetzlichen Vorschrift“ ist daher erfüllt (vgl. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0141).

Die BF bestreitet im Übrigen nicht, dass es sich um eine zwingende Vorschrift handelt. Sie beruft sich lediglich darauf, dass es für sie objektiv nicht erkennbar gewesen sei, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.

2.3.4.3. Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen.

Gemäß § 15 Abs. 3 PG ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Witwenversorgungsbezuges das Einkommen der überlebenden Ehegattin (= der BF) in den Kalenderjahren 2015 und 2016 zu ermitteln.


Als maßgebliches Einkommen ist jedes Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 4 PG heranzuziehen. Im Fall der BF hat die Behörde daher sowohl ihr Einkommen von der PVA (pensionsrechtlicher Anspruch) als auch ihr Einkommen von der AUVA („DO.A-Pension“) zu berücksichtigen.

Im Bescheid vom 14.11.2017, GZ: XXXX , wurde ua ausgeführt, dass für die Berechnung der Höhe des Anspruches die Einkommensverhältnisse der letzten Kalenderjahre sowohl der BF als auch ihres verstorbenen Ehegatten herangezogen werden würden. Es wurde ausgeführt, dass für die Erhebung der Einkommensverhältnisse die Angaben der BF (Fragebogen), die Einkommensteuerbescheide und die Lohnzettel sowie sonstige Nachweise maßgeblich seien. Es wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die relevanten Daten den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen wären und diese Berechnungsblätter einen Teil der Begründung dieses Bescheides darstellen würden. Dem Berechnungsblatt der BVA ist zu entnehmen, dass die BVA von einem Einkommen der BF in den Jahren 2015 und 2016 in Höhe von EUR 42.132,58 ausgegangen ist. Die BF wusste, dass sie in diesem Zeitraum ein höheres Einkommen als EUR 42.132,58 bezogen hat.

Unter der Annahme, dass die BF Kenntnis von § 15 PG gehabt hätte, hätte ihr auffallen müssen, dass die Berechnung (Außerachtlassung ihrer von der AUVA bezogenen „DO.A-Pension“) gegen § 15 PG verstoßen hat. Bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift wäre daher wegen der oben aufgeführten Gründe objektiv erkennbar gewesen, dass der aufgehobene Bescheid nicht mit diesem Ergebnis erlassen werden hätte dürfen, da die BVA verpflichtet gewesen wäre, die „DO.A-Pension“ der BF mitberücksichtigen. Darauf, ob die BF die Bestimmung des § 15 PG tatsächlich gekannt hat, kommt es laut ständiger Rechtsprechung des VwGH nicht an.

2.3.4.4. Zur nunmehrigen (Neu)Berechnung:

Zwecks Feststellung der Höhe des Witwenversorgungsbezuges ist zunächst der Ruhegenuss des verstorbenen Beamten, das Einkommen des verstorbenen Beamten in den Jahren 2015 und 2016 sowie das Einkommen der BF in den Jahren 2015 und 2016 zu berechnen und festzustellen.

Der verstobene Ehegatte der BF hat in den Jahren 2015 und 2016 ein Einkommen (im Sinne von § 15 PG) in Höhe von EUR 48.015,24 erzielt.

Die BF hat in den Kalenderjahren 2015 und 2016 ein Einkommen (im Sinne von § 15 PG) in Höhe von EUR 64.586,20 erzielt. Dieses stammt aus ihrer Pension von der Pensionsversicherungsanstalt und ihrer „DO.A-Pension“ von der AUVA.

Gemäß § 15 Abs. 3 PG ist Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24.

Summe des Einkommens der BF in den Jahren 2015 und 2016: EUR 64.586,20

Summe des Einkommens des verstorbenen Ehegatten der

BF in den Jahren 2015 und 2016:     EUR 48.015,24

Berechnungsgrundlage (Einkommen / Anzahl der Monate 24)

BF:                                                      EUR 2.691,09

Verstorbener Ehegatte der BF:     EUR 2.000,64

Gemäß § 15 Abs. 2 PG wird zur Ermittlung des Prozentsatzes vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin (BRGÜ) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten (BRGV) errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.

BRGÜ / BRGV * 100 =

2.691,09 / 2.000,64 * 100 = 134,511

100 – BRGAnteil = volle Prozentpunkte

100 – 134,511 = -34

volle Prozentpunkte * 0,3 = Produkt

-34 * 0,3 = -10,200

40 +/- Produkt = Prozentsatz

40 + (-10,200) = 29,800

Der Prozentsatz beträgt somit 29,800.   

Gemäß § 15 Abs. 1 PG ergibt sich das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Ruhegenuss des Verstorbenen im Ablebensmonat:   EUR 1.626,70

Nebengebührenzulage des Verstorbenen:     EUR 112,16

Ruhebezug des Verstorbenen:      EUR 1.738,86

Der ermittelte Prozentsatz beträgt: 29,800 %.

29,8% von 1.626,70 = EUR 484,76

Nebengebührenzulage

29,8% von 112,16 = EUR 33,42.

Der BF gebührt somit ein Versorgungsbezug in Höhe von brutto monatlich EUR 518,18.

Dieser Versorgungsbezug besteht aus einem Versorgungsgenuss in Höhe von EUR 484,76.

Dieser Versorgungsbezug besteht aus einer Nebengebührenzulage in Höhe von EUR 33,42.

2.3.3.5. In ihrem Vorlageantrag hat die BF weiters vorgebracht, dass im Spruch des Abänderungsbescheides der BVA vom 05.09.2018 der Beginn des verminderten Versorgungsbezuges mit 01.10.2017 festgesetzt worden, womit der Bescheid infolge seiner ex-nunc-Wirkung insoweit zumindest rechtswidrig sei. In der Beschwerdevorentscheidung werde nämlich – davon abweichend – begründend dargelegt, dass der BF der (verminderte) Versorgungsbezug ab 01.10.2018 gebühre. Die BVA hätte daher im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zumindest in teilweiser Stattgebung ihrer Beschwerde den bekämpften Bescheid datumsmäßig richtig stellen müssen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides gem § 68 Abs. 2 AVG wirkt nach der stRsp des VwGH, der sich die herrschende Lehre angeschlossen hat, nicht zurück, sondern ex nunc (VwSlg 1512 A/1950; VwGH 03.10.1997, 95/19/0844; 20.12.2001, 97/08/0424; 27.02.2015, 2013/17/0286; Antoniolli/Koja 591; Grüner, JBl 1955, 116; Hellbling 433; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 565; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 655; Thienel/Schulev-Steindl5 303). Ab dem Eintritt der Rechtskraft des auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides (bzw des bestätigenden Erkenntnisses des VwG) ist dieser maßgeblich, der frühere Bescheid entfaltet für die Zukunft keine Rechtswirkungen mehr, für die Vergangenheit bleibt die Rechtslage, die bis zur aufhebenden oder abändernden Entscheidung gem § 68 Abs. 2 AVG bestanden hat, unberührt. Hat die Behörde einen der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, gem § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben, ist ab der Wirksamkeit des Aufhebungsbescheides, dh für die Zukunft, die Rechtslage wiederhergestellt, wie sie vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides bestand. Die an den aufgehobenen Bescheid geknüpften Rechtswirkungen treten mit Wirksamwerden des Aufhebungsbescheides außer Kraft. Ein anderes Ergebnis würde – so der VwGH – dem mit § 68 Abs. 2 AVG verfolgten Zweck widerstreiten (VwGH 22.03.2001, 98/03/0324; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90).

Da der rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Beschwerde an das VwG gem § 13 Abs 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, ist der Aufhebungs- oder Abänderungs-bescheid in der Regel vor Eintritt seiner Rechtskraft genau so wenig wirksam wie der (mit Beschwerde angefochtene) aufgehobene oder abgeänderte Bescheid (zur Unzulässigkeit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens, wenn durch die ex-nunc-Wirkung der Aufhebung gem § 68 Abs 2 AVG während des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise keine Klaglosstellung erzielt wird, siehe VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0052;
Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der neue Bescheid mit dem verminderten Witwenversorgungsbezug der BF erst ab dem Eintritt der Rechtskraft des gegenständlich bekämpften Bescheides – daher nach Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht – wirksam wird. In diesem Sinne wurde unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ in der Beschwerdevorentscheidung von der BVA festgehalten, dass mit einem Bescheid nach § 13 Abs. 1 DVG die Berechnung zwar richtiggestellt werden, eine Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen vor der Bescheiderlassung jedoch nicht erfolge. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass auf Grund der ex nunc Wirkung auch keine Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen (auf Grundlage des zunächst höher bemessenen Witwenversorgungsbezuges) vor Rechtskraft des bekämpften Bescheides, daher vor Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen darf.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abänderung eines Bescheides Anrechnung Berechnung Erkennbarkeit Pension Witwenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2209255.1.00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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