Entscheidungsdatum
23.04.2021Norm
BBG §41 Abs3Spruch
W133 2226879-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2019 nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.10.2019 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens den Antrag des Beschwerdeführers vom 02.07.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in dem Behindertenpass ab.
Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde, worin er zusammengefasst ausführt, die beigezogene Sachverständige habe die krankheitsbedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen nicht richtig beurteilt.
Nach ergänzender gutachterlicher Stellungnahme zu den erhobenen Einwendungen wies die belangte Behörde mit bescheidmäßiger Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 18.12.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und legte diesem weitere medizinische Befunde bei.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2019 die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt vor. Das Verfahren wurde der hg Gerichtsabteilung W162 zugeteilt und zur Überprüfung der Beschwerdeeinwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu einer ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin für den 28.05.2020 geladen und auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41. Abs. 3 BBG ausdrücklich hingewiesen.
Aufgrund der pandemiebedingten Maßnahmen wurde dieser Termin verschoben und der Beschwerdeführer mit Ladung vom 08.05.2020 nochmals zu einer ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin für den 05.06.2020 geladen und auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41. Abs. 3 BBG nochmals ausdrücklich hingewiesen.
Am 28.05.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er krank sei und nicht zur Untersuchung erscheinen könne.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.09.2020 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugewiesen.
Im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme seitens des BVwG am 18.09.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei seit Juni 2020 krank und habe aufgrund der Coronasituation nicht außer Haus gehen können. Derzeit habe er COVID-Symptome und warte auf eine Testung. Es wurde ein neuerliches Telefonat in einem Monat vereinbart.
Auf telefonische Nachfrage des BVwG am 20.10.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei derzeit an Grippe erkrankt und werde sich in ca. 3 Wochen melden.
Auf neuerliche telefonische Nachfrage des BVwG am 24.11.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe derzeit Schnupfen und wolle aufgrund seiner Lungenerkrankung nicht zur Untersuchung zur Sachverständigen kommen. Zudem müsse er übersiedeln. Er ersuchte um einen Untersuchungstermin ab Februar 2021.
Mit Schreiben vom 27.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine neuerliche Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin für den 04.03.2021. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41. Abs. 3 BBG ausdrücklich hingewiesen.
Am 03.03.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Zuge eines Anrufes des Beschwerdeführers nochmals mit, dass sein Erscheinen bei der Begutachtung erforderlich sei. Er wurde nochmals auf die Folgen des Nichterscheinens ohne nachgewiesenen triftigen Grund hingewiesen.
Am 04.03.2021 teilte die beauftragte medizinische Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Termin am 04.03.2021 nicht wahrnehmen könne, da er verkühlt sei.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bis dato keinen Beleg dafür vorgelegt, dass er aus triftigen Gründen nicht in der Lage war, den ärztlichen Begutachtungstermin am 04.03.2021 wahrzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2019 fristgerecht Beschwerde, worin er zusammengefasst ausführt, die beigezogene Sachverständige habe die krankheitsbedingten körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen nicht richtig beurteilt.
Das BVwG versuchte seitdem mehrmals (siehe Verfahrensgang), aufgrund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Beschwerdeeinwendungen durchzuführen und verlegte die letzte Ladung entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers schließlich auf den Zeitraum ab Februar 2021.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich.
Mit Schreiben vom 27.11.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuletzt eine neuerliche Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung bei einer Fachärztin für Unfallchirurgie mit der Zusatzqualifikation Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin für den 04.03.2021. Der Beschwerdeführer wurde neuerlich auf die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41. Abs. 3 BBG ausdrücklich hingewiesen. Diese gutachterliche Untersuchung ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Zustellung des Schreibens vom 27.11.2020 erfolgte nachweislich durch persönliche Ausfolgung an den Beschwerdeführer am 03.12.2020.
Am 03.03.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Zuge eines Anrufes des Beschwerdeführers nochmals mit, dass sein Erscheinen bei der Begutachtung erforderlich sei. Er wurde nochmals auf die Folgen des Nichterscheinens ohne nachgewiesenen triftigen Grund hingewiesen.
Am 04.03.2021 teilte die beauftragte medizinische Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er den Termin am 04.03.2021 nicht wahrnehmen könne, da er verkühlt sei.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bis dato keinen Nachweis dafür erbracht, dass er aus triftigen Gründen nicht in der Lage war, den ärztlichen Begutachtungstermin am 04.03.2021 wahrzunehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden zweifelsfreien Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz-BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung im Behindertenpasses die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren – auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie - keine ausreichenden Gründe hervorgekommen, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrfach nachweislich auf die Rechtsfolgen seines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt wurde - der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zuletzt am 04.03.2021 ohne Nachweis eines triftigen Grundes nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung Nachweismangel triftige Gründe VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2226879.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021