Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W128 2224868-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX München, XXXX , gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 21.08.2019, Zl. 248757/19, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag vom 18.12.2018, um Anerkennung von Prüfungen wird gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unzulässig zurückgewiesen“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Universitätsstudienleiter der Universität Innsbruck den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.12.2018 gemäß § 78 Abs. 1 UG ab.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Schreiben vom 24.10.2019, eingelangt am 29.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
4. Mit Schreiben vom 20.11.2020 zeigte Rechtsanwalt XXXX die Betreuung des Beschwerdeführers an und legte einen Betreuerausweis des Amtsgerichtes Fürstenfeldbruck vor.
5. Am 12.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Studium an der Universität Innsbruck erloschen sei.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben vom 04.03.2021 dem Beschwerdeführer, im Wege seines Betreuers, das Erlöschen der Zulassung vor und wies daraufhin, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden erscheine. Dieser äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist im Sommersemester 2021 nicht mehr zum „PhD Program Management (Doktoratsstudium)“ an der Universität Innsbruck zugelassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Nach § 63 Abs. 8 UG ist die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität in Österreich unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
Nach § 63 Abs. 9 UG ist die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen als der Universität der Zulassung nur in 3 Fällen zulässig.
Gemäß § 68 Abs. 1 Z 2 UG erlischt die Zulassung zu einem Studium, wenn der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.
§ 78 UG lautet:
„Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
3.1.2. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0003 m.w.N.).
Weiters muss ein Antragsteller im Sinne des § 78 Abs. 1 UG zum Zeitpunkt der Anerkennung von Prüfungen ordentlicher Studierender sein (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128). Im Hinblick auf die Prüfungsantrittsfiktion des § 78 Abs. 7 UG und den aus der Ausnahmebestimmung nach § 63 Abs. 9 UG ableitbaren Grundsatz, dass Prüfungen für eine Studienrichtung an der Universität abzulegen sind, an der der Studierende für dieses Studium zugelassen ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass
1. diese in § 78 Abs. 1 UG geforderte Eigenschaft in Bezug auf jene Studienrichtung jener Universität bestehen muss, für die bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der (an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung als ordentlicher Studierender) positiv abgelegten Prüfung angestrebt wird und
2. diese Eigenschaft auch noch im Zeitpunkt der behördlichen (bzw. gerichtlichen Entscheidung) über die angestrebte Anerkennung gegeben sein muss (vgl. zu den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen nach dem Universitäts-Studiengesetzes [UniStG] wieder VwGH 27.10.1999, 98/12/0128).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Aufgrund der erloschenen Zulassung des Beschwerdeführers zum „PhD Program Management (Doktoratsstudium)“ an der Universität Innsbruck weist er die oben angeführte Voraussetzung nach § 78 Abs. 1 UG nicht mehr auf, weshalb sein Anerkennungsantrag nach § 78 Abs. 1 UG zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer besitzt daher zum jetzigen Zeitpunkt kein Recht auf positive Sachentscheidung über seinen Anerkennungsantrag. Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer jederzeit wieder das „PhD Program Management (Doktoratsstudium)“ fortsetzen könnte. Dafür wäre allerdings eine neuerliche Zulassung erforderlich (vgl. VwGH 27.10.1999, 98/12/0128); auch wäre der Anerkennungsantrag in Bezug auf das zu diesem hinkünftigen Zeitpunkt gültige Curriculum zu prüfen.
Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, ist der angefochtene Bescheid in eine Zurückweisungsentscheidung abzuändern.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen Studienzulassung - ErlöschenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2224868.1.00Im RIS seit
25.06.2021Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021