Entscheidungsdatum
27.04.2021Norm
BDG 1979 §14 Abs7Spruch
W246 2233022-1/7E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die DÖRNER & SINGER Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG vom 20.05.2020, Zl. 8000189/2020-PM, betreffend Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt bereits in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, im Wege seines Rechtsvertreters die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung nach § 13e GehG aufgrund von zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht konsumierten Erholungsurlaubes.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) diesen Antrag des Beschwerdeführers vom 29.01.2020 ab.
Dabei führte die Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2016 seine Versetzung in den Ruhestand beantragt habe. Diesem Antrag sei mit Bescheid der Behörde vom 31.10.2016 stattgegeben und der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31.12.2016 in den Ruhestand versetzt worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.03.2017, Zl. W106 2146448-1/2E, als unzulässig zurückgewiesen habe, weil dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen worden sei.
Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (73 Arbeitstage) gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 beurlaubt gewesen. Von den dem Beschwerdeführer für die Jahre 2015 und 2016 jeweils 20 zugestandenen Tagen (allfällige Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 seien mit 31.12.2015 verfallen) habe er im Jahr 2015 zwölf Tage verbraucht. Der Beschwerdeführer habe daher einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung von 28 Tagen aus den Jahren 2015 und 2016, wovon jedoch gemäß § 13e Abs. 4 GehG die Zeit der Beurlaubung iSd § 14 Abs. 7 BDG 1979 (konkret 73 Arbeitstage) abzuziehen sei. Da somit kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bestehen würde, sei der Antrag abzuweisen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass er sich wegen der Zurückweisung seiner – somit unzulässigen – Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht seit 31.12.2016 im Ruhestand befinde. Eine Gegenverrechnung von Tagen einer Beurlaubung iSd § 14 Abs. 7 BDG 1979 mit Tagen eines Anspruchs auf Gewährung einer Urlaubsersatzleistung könne schon deshalb nicht erfolgen, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner unzulässigen Beschwerde bereits während des Beschwerdeverfahrens im Ruhestand gewesen sei.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 14.07.2020 vorgelegt und sind am 16.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist ein.
6. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.02.2021 den vom Beschwerdeführer erhobenen Fristsetzungsantrag samt dem erstinstanzlichen Verwaltungs- und dem Beschwerdeakt vor.
7. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25.02.2021 trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht u.a. auf, binnen drei Monaten die Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
8. Mit Schreiben vom 01.04.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass aus seiner Sicht die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubes nach § 13e GehG mit dem ersten Tag des Ausscheidens des Beschwerdeführers aus dem Dienststand (01.01.2017) zu laufen begonnen und mit Ablauf des 31.12.2019 geendet habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch sei daher zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages (29.01.2020) bereits verjährt gewesen.
9. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit seiner „Äußerung“ vom 13.04.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung.
Dabei führte er aus, dass das Bundesverwaltungsgericht scheinbar den mit der Beschwerde vorgebrachten inhaltlichen Argumenten des Beschwerdeführers folgen würde, wonach er aufgrund seiner unzulässigen Beschwerde bereits mit Ablauf des 31.12.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei. Daraus leite das Bundesverwaltungsgericht konsequent ab, dass der Anspruch des Beschwerdeführers mit der erstmaligen formalen Geltendmachung bereits verjährt gewesen sei, womit es den Beschwerdeführer mit seinen eigenen Waffen schlagen würde.
Der Anspruch des Beschwerdeführers sei jedoch entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht verjährt. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst an die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten gewandt, die bei seinem Rechtsvertreter eine Ersteinschätzung eingeholt und sich in weiterer Folge um eine Lösung der Urlaubsfrage für den Beschwerdeführer in Form von Verhandlungen mit der Behörde bemüht habe. Nachdem eine Lösung über mehrere Monate nicht erzielt worden sei, sei in der Folge der gegenständliche Antrag erhoben worden. Wie sich aus § 13b Abs. 4 GehG ergebe, seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten sei. Die vorliegende Anspruchsgeltendmachung sei mit Sicherheit einer Klage gleichzuhalten, sodass entsprechende Signale der Behörde, eine Lösung herbeizuführen, durchaus geeignet seien, eine Hemmung der Verjährung iSd ABGB zu bedingen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand als Beamter bis zum 31.12.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Bescheid der Behörde vom 31.10.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag in den Ruhestand versetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.03.2017, Zl. W106 2146448-1/2E, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 29.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung aufgrund von zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht konsumierten Erholungsurlaubes in den Jahren 2014, 2015 und 2016.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt einliegenden Unterlagen. Diese Feststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
[…]
Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)
§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).
(2) – (7) […]
(8) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem 1. Jänner 2014 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.
(9) – (10) [...]“
Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 153/2020, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) – (6) […]
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) […]“
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG zwar bereits durch ein formloses Ansuchen auf „Zuerkennung“ (hier: einer Verwendungszulage) verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen. Wird jedoch ausschließlich eine behördliche Auskunft (Aufklärung) begehrt, reicht dies nicht aus. Ein solches Begehren könnte daher bloß der Vorbereitung der späteren Geltendmachung eines Anspruches dienen. Bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches oder behördeninterne Überprüfungen, ob ein bestimmter Anspruch überhaupt besteht, unterbrechen aber die Verjährung nicht (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0100; 23.11.2011, 2011/12/0005; 13.09.2001, 97/12/0356; 27.10.1999, 98/12/0458).
3.3. Nach § 14 Abs. 7 BDG 1979 gilt ein Beamter nur bei Vorliegen einer „zulässigen“ Beschwerde gegen einen Ruhestandsversetzungsbescheid als beurlaubt. Da die Beschwerde gegen den – auf seinen Antrag hin – erfolgten Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde vom 31.10.2016 vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen wurde (s. Pkt. II.1.), wurde der angeführte Bescheid mit Ablauf des 31.12.2016 rechtskräftig und befand sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt im Ruhestand.
Die Frist zur Verjährung des im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des von ihm noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes begann daher mit dem ersten Tag seines Ausscheidens aus dem Dienststand (01.01.2017) zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2019. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes für die Jahre 2014, 2015 und 2016 war zum Zeitpunkt der Einbringung seines Antrages (29.01.2020) somit bereits verjährt. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche Unterbrechung/Hemmung der Verjährung seines Anspruches durch die für ihn von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten mit der Behörde geführten Verhandlungen zur „Lösung der Urlaubsfrage“ geltend macht, ist auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bloße Aufklärungsbegehren oder mögliche Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches nicht zu einer Unterbrechung/Hemmung der Verjährung eines Anspruches führen (s. Pkt. II.3.2.).
Die Behörde hat daher die Beschwerde – im Ergebnis – zu Recht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).
Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Pkt. II.3.2.) kann auch eine Einvernahme des in der Äußerung vom 13.04.2021 als Zeugen angeführten Mitglieds der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (u.a. zum Nachweis der zwischen der Gewerkschaft und der Behörde im Fall des Beschwerdeführers geführten Verhandlungen) unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Urlaubsersatzleistung VerjährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2233022.1.00Im RIS seit
29.06.2021Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021