TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/28 W251 2238223-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2021
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Entscheidungsdatum

28.04.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80

Spruch


W251 2238223-2/17E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX , StA. Marokko, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde zur Gänze abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt. Er hat sich mehrfach den Behörden entzogen, sich vor diesen verborgen gehalten und auch die Anordnung eines gelinderen Mittels, nämlich einer Meldeverpflichtung, nicht eingehalten.

3. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2020 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Dieser Antrag wurde am 22.01.2021 wieder zurückgezogen. Durch die Antragrückziehung hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung über Amsterdam bzw. Paris nach Marokko innerhalb der ersten 6 Monate der Schubhaftdauer vereitelt. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf freiwillige Rückkehr ausschließlich aus dem Grund zurückgezogen, seine Rückführung nach Marokko zu verhindern und um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Aufgrund Covid-19-Pandemie kommt es zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr. Es gab seit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft keine Direktflüge nach Marokko. Ohne Einschränkungen im internationalen Flugverkehr wäre es möglich gewesen, den Beschwerdeführer bis zum 09.03.2021, sohin innerhalb der ersten 6 Monate, über einen Direktflug nach Marokko abzuschieben.

5. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

6. Am 03.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsberater vertreten werden möchte. Er gab mündlich zu Protokoll, dass er die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) mit seiner Vertretung in der gegenständlichen Rechtssache beauftragt und bevollmächtigt. Das Bundesverwaltungsgericht vertagte daher die Verhandlung auf den 05.02.2021. Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Beschwerdeführer auf sich in der nächsten Verhandlung durch einen Rechtsberater vertreten zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte eine Ladung vom 03.02.2021 an die BBU für den 05.02.2021 als Vertreter des Beschwerdeführers, da der Beschwerdeführer die BBU in der Verhandlung vom 03.02.2021 – mündlich zu Protokoll – mit der Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.

7. Die BBU lehnte jedoch eine Vertretung des Beschwerdeführers im amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft und eine Teilnahme an der Verhandlung vom 05.02.2021 ab. Die BBU gab an, dass diese nur in Verfahren über Schubhaftbeschweren und nicht bei Verfahren über amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einen gesetzlichen Auftrag zur Vertretung von Beschwerdeführern habe.

Die BBU blieb der Verhandlung vom 05.02.2021 trotz gerichtlicher Ladung als Vertreter des Beschwerdeführers fern.

8. In der Verhandlung vom 05.02.2021 manuduzierte und belehrte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere Beschwerdeführer im Verfahren über die amtswegige Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft zu vertreten, da nach Ansicht der BBU diesbezüglich kein gesetzlicher Auftrag vorliegen würde. Das Gericht belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass dieser durch die Einbringung einer Schubhaftbeschwerde, allenfalls auch mündlich in der Verhandlung vom 05.02.2021, jedenfalls einen Rechtsberater zugewiesen bekommen würde. Das Gericht wies den Beschwerdeführer auf das Kostenrisiko von Schubhaftbeschwerden hin und belehrte den Beschwerdeführer dahingehend, dass bei Einbringung einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 FPG das amtswegige Verfahren eingestellt werden würde und im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 FPG am Dienstag den 09.02.2021 eine Verhandlung anberaumt werden würde, in der der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten wird. Der Beschwerdeführer gab nach Rechtsbelehrung an, dass er keine Schubhaftbeschwerde einbringen möchte, sondern er die Durchführung Verhandlung – ohne Beiziehung eines Rechtsberaters – am 05.02.2021 begehrt.

9. In der Verhandlung vom 05.02.2021 wurde, nach Einvernahme des Beschwerdeführers und einer Mitarbeiterin der Abteilung für Heimreisezertifikate des Bundesamtes, das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.

10. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein. Am 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgegriffen. Er stellte am 11.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

1.2. Der Beschwerdeführer hat eine Betreuungsstelle trotz zugesagter Einquartierung verlassen und seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt gegeben. Am 21.03.2014 wurde ein Festnahmeauftrag wegen unbekannten Aufenthalts gegen den Beschwerdeführer erlassen, welcher am 26.03.2014 in Vollzug gesetzt wurde.

Auch einer Ladung zur Altersfeststellung für den 02.04.2014 leistete der Beschwerdeführer keine Folge.

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig gemäß § 61 Abs 1 FPG eine Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.4. Am 09.01.2015 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus.

1.5. Am 10.01.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet aufgegriffen. Am 11.01.2015 wurde die Schubhaft über den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2015 nach Einleitung eines Konsultationsverfahren mit Italien wieder aus der Schubhaft entlassen.

1.6. Am 05.03.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel, nämlich eine Meldeverpflichtung, verhängt. Er entzog sich in weiterer Folge dem gelinderen Mittel.

Aufgrund des Entzugs aus den gelinderen Mittel musste der für die Abschiebung am 19.03.2015 gebuchte Flug aufgrund unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers storniert werden.

1.7. Am 30.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen, woraufhin er am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.8. Eine Überstellung am 03.11.2015 musste aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers storniert werden.

1.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 FPG nach Italien angeordnet. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2017 aufgehoben.

1.10. Am 13.05.2016 wurde die Identität des Beschwerdeführers durch Marokko festgestellt.

1.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Es wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 01.03.2017 verloren hat. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme.

1.12. Mit Bescheid vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 09.09.2020 in Vollzug gesetzt. Der Beschwerdeführer wird seit 09.09.2020 in Schubhaft angehalten.

1.13. Am 16.09.2020 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) einen Antrag des Beschwerdeführers zur freiwilligen Ausreise, welchem am selben Tag zugestimmt wurde.

1.14. Am 21.09.2020 begann der Beschwerdeführer einen Hungerstreik, den er am 23.09.2020 wieder beendete.

1.15. Am 30.12.2020 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er jedoch umgehend wieder zurückzog.

1.16. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

1.17. Mit Schreiben vom 22.01.2021 teilte die BBU (welche die Agenden des VMÖ übernommen hatte) mit, dass sich der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat, weswegen von Seiten der BBU das freiwillige Rückkehrverfahren samt Kostenübernahme widerrufen wird.

1.18. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.

1.19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2021 sowie am 05.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung vom 03.02.2021 war kein Rechtsberater für den Beschwerdeführer anwesend. Der Beschwerdeführer ersuchte um Beigebung eines Rechtsberaters. Die Verhandlung wurde daher auf den 05.02.2021 vertagt, damit der Beschwerdeführer durch einen Rechtsberater vertreten werden kann. Der Beschwerdeführer beauftragte und bevollmächtigte in der Verhandlung vom 03.02.2021, mündlich zu Protokoll, die BBU mit seiner Vertretung im gegenständlichen Verfahren. Die BBU lehnte jedoch die Vertretung des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 05.02.2021 ab, da diese nach eigener Ansicht nur einen gesetzlichen Vertretungsauftrag für Schubhaftbeschwerden innehabe und nicht für Verfahren über amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft.

In der Verhandlung vom 05.02.2021 belehrte und manuduzierte die Richterin den Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die BBU weigere den Beschwerdeführer im Verfahren vor Gericht über amtswegige Haftüberprüfungen gemäß § 22a BFA-VG zu vertreten. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass er bei Erhebung einer Schubhaftbeschwerde gemäß § 76 FPG von der BBU vertreten werden würde. Die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde hätte zur Folge, dass das amtswegige Verfahren eingestellt werde, das Vorliegen der weiteren Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde geklärt werde und diesbezüglich am Dienstag den 09.02.2021 eine mündliche Verhandlung anberaumt werde, bei der der Beschwerdeführer durch die BBU vertreten werde. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er keine weitere Abberaumung der Verhandlung wünsche, sondern er die Durchführung der gegenständlichen Verhandlung – auch ohne Rechtsberater – am 05.02.2021 wünsche.

Der Beschwerdeführer stellte auch keinen Antrag auf Verfahrenshilfe.

1.20. Nach Schluss der Verhandlung vom 05.02.2021 wurde das Erkenntnis samt den wesentlichen

Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin verhältnismäßig ist. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

2.1. Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.2. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde.

3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat mit anderen Personen im April 2016 an einen bestimmten Abnehmer zumindest 65.132 Gramm Cannabisharz und 25.000 Gramm Cannabisharz an einen weiteren Abnehmer überlassen. Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2016 bis zu seiner Festnahme 09.04.2016 insgesamt 31.619,9 Gramm Cannabisharz (in unterschiedlichen Reinheitsgraden und Aufbereitungsformen) an verschiedene Abnehmer überlassen.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 01.03.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Geldwäscherei (§ 165 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 4,-- Euro verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 30.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens der versuchten Körperverletzung (§ 15 § 83 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.

3.2. Der Beschwerdeführer hat in den Asylverfahren unterschiedliche Angaben zu seinem Namen und zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er versuchte durch die unrichtigen Angaben seine Identität zu verschleiern um eine mögliche Abschiebung zu verhindern.

3.3. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits durch Untertauchen dem Asylverfahren und Abschiebungen entzogen.

3.4. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich vor den Behörden verborgen zu halten. Er hat zudem die Erfüllung eines gelinderen Mittels nicht eingehalten und ist in Österreich untergetaucht.

3.5. Der Beschwerdeführer begab sich vom 21.09.2020 bis 23.09.2020 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik um seine Freilassung zu erpressen.

Weiters zeigte sich der Beschwerdeführer durch mehrere Ordnungswidrigkeiten während der Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und nicht willens, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Am 21.11.2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon und ein Notebook aufgefunden, wobei dies während der Anhaltung in Schubhaft nicht erlaubt ist. Der Beschwerdeführer hat zudem am 13.01.2021 vom Gang aus in arabischer Sprache in eine verschlossene fremde Zelle geschrien und an der Versperrung herumgerissen. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sein unangepasstes Verhalten einzustellen, ist der Beschwerdeführer den Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat einen Polizeibeamten beschimpft und diesem erklärte, zu machen, was er wolle.

3.6. Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat zwar Bekanntschaften in Österreich schließen können, er verfügt jedoch über keine engen sozialen Beziehungen in Österreich. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.

3.7. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich den Behörden entzogen und sich vor diesen verborgen gehalten. Er zeigt weiterhin seine Rückkehrunwilligkeit.

Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.

4. Zu Abschiebemodalitäten betreffend den Herkunftsstaat Marokko

4.1. Rückführungen von Drittstaatsangehörigen mit Reisepass

Wenn ein Drittstaatsangehöriger einen eigenen marokkanischen Pass hat, dann kann mit diesem Pass eine Abschiebung durchgeführt werden. Sollte dieser Pass jedoch nicht vorhanden sein, muss statt dem Pass ein sogenanntes Heimreisezertifikat von der marokkanischen Botschaft erlangt werden.

Der Beschwerdeführer besitzt jedoch keinen gültigen Reisepass, sodass diese Variante der Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko nicht durchgeführt werden konnte.

4.2. freiwillige Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko mit einem Heimreisezertifikat und über Flüge mit Zwischenstopps:

Bei freiwilligen Ausreisen muss der Drittstaatsangehörige der Botschaft vorgeführt werden, damit die Botschaft in einem Gespräch überprüfen kann, ob der Drittstaatsangehörige ohne Druck und aus freien Stücken bereit ist, freiwillig nach Marokko zurückzukehren. Eine Vorführung des Beschwerdeführers betreffend die freiwillige Ausreise war ursprünglich für Anfang Februar 2021 vorgesehen. Für Personen die freiwillig nach Marokko ausreisen und über keinen Pass verfügen, gibt es Flüge nach Marokko über Paris oder über Amsterdam. Bei freiwilligen Rückkehrern können diese über diese Flugwege zurückgeführt werden.

Für eine freiwillige Rückkehr ist eine Sondergenehmigung von Marokko erforderlich. Das Bundesamt sucht bei der marokkanischen Botschaft in Wien um diese Sondergenehmigung an. Die marokkanische Botschaft leitet das Ansuchen an das Innenministerium in Rabat weiter. Dort wird die Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr erteilt und eine Sondergenehmigung ausgestellt. Ohne Sondergenehmigung kann kein Flug mit Zwischenstopp über Paris oder Amsterdam gebucht werden. Erst nach Vorliegen der Sondergenehmigung kann der Flug gebucht werden. Die Bestätigung über die Flugbuchung wird anschließend der marokkanischen Botschaft in Wien übermittelt und um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer für diesen bestimmten Flug ersucht. Die marokkanische Botschaft leitet dieses Ersuchen an das Innenministerium in Rabat weiter, dass der Ausstellung des Heimreisezertifikats eine Zustimmung erteilt. Es wird anschließend dann das Heimreisezertifikat und die Einreisegenehmigung für Marokko für diesen bestimmten Flug ausgestellt.

Wenn der Beschwerdeführer der marokkanischen Botschaft bei einer Befragung Anfang Februar mitgeteilt hätte, dass er bereit ist freiwillig nach Marokko zurückzukehren, wäre dieser bis zum 09.03.2021 nach Marokko abgeschoben worden.

Dadurch das der Beschwerdeführer am 26.01.2021 den Antrag auf freiwillige Ausreise zurückgezogen hat, konnte jedoch eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko bis zum 09.03.2021 über einen Zwischenstopp in Amsterdam oder Paris nicht erfolgen. Durch die Zurückziehung des Antrages auf freiwillige Ausreise hat der Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Marokko bis zum 09.03.2020, sohin innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft, selber vereitelt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr Ende Jänner 2021 zurückgezogen um eine Abschiebung nach Marokko vor dem 09.03.2021 zu vereiteln und um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

4.3. zwangsweise Rückführungen nach Marokko über Direktflüge

Für eine zwangsweise Rückführung nach Marokko ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikats durch die marokkanische Botschaft und ein Direktflug nach Marokko erforderlich. Ist das Asylverfahren in Österreich abgeschlossen, stellt eine Abteilung des Bundesamtes bei der zuständigen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die Unterlagen für den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats werden vom Bundesamt postalisch an die marokkanische Botschaft übermittelt. Diese Unterlagen werden von der marokkanischen Botschaft zum marokkanischen Innenministerium nach Rabat übermittelt. Wenn die Person vom Innenministerium identifiziert werden kann, erhält das Bundesamt eine Verbalnote. Dieser Verbalnote ist zu entnehmen, welche Personen unter welcher Identität identifiziert werden konnten. Zudem ist der Verbalnote eine Zustimmung zu entnehmen, dass bei Buchung eines konkreten Fluges ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden wird. Es wird dann ein Flug – unter Einhaltung der von der marokkanischen Botschaft vorgegebenen Mindestvorbereitungsdauer – gebucht. Über die Flugbuchung wird die marokkanische Botschaft informiert. Diese stellt dann für den marokkanischen Staatsangehörigen und für den konkreten gebuchten Flug ein Heimreisezertifikat aus, dass den marokkanischen Staatsangehörigen zur Rückreise und zur Einreise nach Marokko berechtigt.

Aufgrund der Covid-19-bedingten Einschränkungen im internationalen Flugverkehr gab es zum Entscheidungszeitpunkt im Februar 2021 keine Direktflüge nach Marokko. Es konnte innerhalb der ersten sechs Monate der Anhaltung in Schubhaft keine zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko über einen Direktflug erfolgen.

Würde es keine Einschränkungen im internationalen Flugverkehr geben, dann könnte der Beschwerdeführer über einen Direktflug – auch ohne seine Zustimmung zur freiwilligen Ausreise – zwangsweise abgeschoben werden. Dies würde 4 Wochen Vorlaufzeit benötigen. Ohne Einschränkungen im internationalen Flugverkehr könnte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 09.03.2021 nach Marokko abgeschoben werden.

4.4. Die Zusammenarbeit zwischen Österreich und der marokkanischen Botschaft ist gut. Rückführungen von marokkanischen Staatsangehörigen über einen Zwischenstopp in Paris oder Amsterdam waren zum Entscheidungszeitpunkt zwar nur für freiwillige Rückkehrer möglich, jedoch soll diese Möglichkeit in wenigen Monaten auch für zwangsweise Abschiebungen möglich sein.

Auch Direktflüge nach Marokko sollen in wenigen Monaten wieder möglich sein. Es sind daher in absehbarer Zeit auch zwangsweise Rückführungen nach Marokko wieder möglich.

Der Fall des Beschwerdeführers wurde mit der marokkanischen Botschaft besprochen. Bei einer Stellung eines Antrages auf freiwillige Rückkehr könnte der Beschwerdeführer eine Sondergenehmigung für einen Transitflug über Paris oder Amsterdam erhalten. Die diesbezügliche Vorbereitungszeit beträgt vier Wochen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Asylverfahren und die Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend, durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie einer Zeugin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

1. Zum Verfahrensgang, zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akten des Bundesamtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichts das bisherige Schubhaftverfahren den Beschwerdeführer betreffend, aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

1.2. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf den Unterlagen zur Vorbereitung seiner Abschiebung unter Bezugnahme auf jene Identitätsdaten, unter denen von der marokkanischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

1.3. Die Feststellungen zu der erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie aus dem vorgelegten Bescheid des Bundesamtes und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2018.

Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 09.09.2020, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Auch sind dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch in der Anhaltedatei finden sich keine Eintragungen von Arztbesuchen, die auf eine ernsthafte Erkrankung des Beschwerdeführers hinweisen. Bisher gab der Beschwerdeführer ebenfalls keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Insofern konnten die Feststellungen zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden. Es haben sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer einer der COVID-19-Risikogruppen angehört. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.1. Die Feststellungen zu den aufenthaltsbeenden Maßnahmen ergeben sich aus den im Verwaltungs- und in den Gerichtsakten erliegenden Bescheiden und Erkenntnissen.

2.2. Die Feststellung über die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen.

2.3. Die Feststellungen zum Untertauchen des Beschwerdeführers und, dass er sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich somit aus dem Akteninhalt.

2.3. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den im Akt einliegenden Urteilen ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.

Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und straffällig wurde.

Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, ergibt sich sowohl aus seinem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich, seinem wiederholten strafrechtlichen Verhalten, das der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter strafgerichtlichen Verurteilung zeigte, aus der Vortäuschung unrichtiger Identitäten, aus der Missachtung eines gelinderen Mittels, aus seinem wiederholten ordnungswidrigen Verhalten während seiner Schubhaft und aus der Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr mit dem Ziel eine Abschiebung zu verhindern und sich aus der Schubhaft freizupressen.

2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Er weist seit 2016 lediglich Meldeadressen in Justizanstalten und in einem Polizeianhaltezentrum auf. Anzeichen dafür, dass er in Österreich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht ergaben sich nicht. Aus den in der Anhaltedatei vermerkten finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er über keine wesentlichen eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung verfügt. Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich zudem aus dem Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem, wonach der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen auf Grund seines Untertauchens – in der Grundversorgung betreut wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert ist und in Österreich über keine Familienangehörigen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren. Auch den Angaben des Beschwerdeführers sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich zu entnehmen.

2.5. Die Feststellungen zum Fund von einem Mobiltelefon und einem Notebook in der Zelle des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.6. Die Feststellungen zum Hungerstreik und zum Verhalten während der Anhaltung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus der Anhalte und Vollzugsdatei.

2.7. Dass der Beschwerdeführer am 30.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und kurz darauf wieder zurückzog, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten wurde und eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.

2.8. Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität, seinen strafrechtlichen Verurteilungen sowie auch aus seinem Verhalten während der Anhaltung in Schubhaft und aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits dem Asylverfahren entzogen hat. Er hat auch während der Anhaltung in Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, den er wieder zurückzog und einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, welchen er wiederrief, um seine Abschiebung zu verhindern.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher jahrelang gezeigtes Verhalten ändern werde.

2.9. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus den vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen, sowie der Einvernahme der Zeugin des Bundesamtes in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu der von der marokkanischen Vertretungsbehörde zugesagten Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer sowie zur Vereitelung der beantragten freiwilligen Rückführung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch

3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde

Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)

Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

Begriffsbestimmungen (Rückführungsrichtlinie)

Art 3. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
3.                „Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen - in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung - in

- deren Herkunftsland oder

- ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder

- ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittsaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;
5.         „Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedstaat;
8.         „freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist

Abschiebung (Rückführungsrichtlinie)

§ 77 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Art 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2) Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Art 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine Gefahr im Sinn von Art 7 Abs 4.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlasen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(4) Machen die Mitgliedstaaten – als letztes Mittel – von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.

(5) Bei der Durchführung der Abschiebung auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für die Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573EG Rechnung.

(6) Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen.

Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)

Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)

(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf. 

(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a.         mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b.         Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

3.1.2. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es war daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.

3.1.4. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.1.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 7, 9 FPG aus.

Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Er hat ein gelinderes Mittel nicht eingehalten und ist bereits während seinem Asylverfahren untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ und hat im Stande der Schubhaft Ordnungswidrigkeiten begangen. Er ist bereits in Hungerstreik getreten, um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Er hat in Österreich keine legale Beschäftigung und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen, um seine Rückführung nach Marokko zu vereiteln und eine Entlassung aus der Schubhaft zu erreichen.

Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.

Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Dauer der Schubhaft ist durch das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und zur Erlangung einer Sondergenehmigung für einen Transitflug für den Beschwerdeführer bedingt.

Einer bewilligten freiwilligen Rückkehr ist gegenüber von Zwangsmaßnahmen grundsätzlich der Vorrang zu geben ist (siehe RückführungsRL Art 7 Abs 4). Der Beschwerdeführer hat jedoch durch die Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr im Jänner 2021 eine Rückführung vor dem 09.03.2021 – sohin innerhalb der ersten 6 Monate der Anhaltung in Schubhaft – selber vereitelt.

Zwischen der Botschaft von Marokko und Österreich wird eine Lösung für zwangsweise Abschiebungen über Transitflüge gesucht, sodass innerhalb von wenigen Monaten auch eine zwangsweise Abschiebung des Beschwerdeführers über Transitflüge möglich sein wird. Zudem ist aufgrund der Fortschritte bei Impfungen gegen die Covid-19-Pandemie eine Lockerung des internationalen Flugverkehrs anzunehmen, sodass auch in einigen Monaten wieder zwangsweise Rückführungen über Direktflüge nach Marokko möglich sein werden.

Eine Rückführung des Beschwerdeführers innerhalb von wenigen Monaten nach Marokko ist zum Zeitpunkt der Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses sehr wahrscheinlich.

3.1.7. Zu prüfen ist weiters, welche höchstmögliche Haftfrist vorliegt.

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Die Schubhaftdauer darf bei volljährigen Fremden die Dauer von 6 Monaten nicht überschreiten, sofern kein Fall des § 80 Abs 3 oder Abs 4 FPG vorliegt. Gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG kann die Schubhaft höchstens 18 Monate aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder deswegen nicht abgeschoben werden kann, wenn die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat oder ein Abschiebehindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.

Mit § 80 FPG wird Art 15 der Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Die Bestimmung des § 80 FPG ist daher richtlinienkonform zu interpretieren. Gemäß Art 15 der RückfRL darf die vom Mitgliedstaat festgelegte Höchsthaftdauer sechs Monate nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten dürfen diese festgelegte Frist mit einer Höchsthaftdauer von sechs Monaten um höchstens weitere zwölf Monate verlängern, wenn Abschiebungsmaßnahmen trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder aufgrund von Verzögerungen bei der Ü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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