TE Bvwg Beschluss 2021/4/28 W261 2240696-1

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Entscheidungsdatum

28.04.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W261 2240696-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Maga Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 28.01.2021, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2020 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 20.01.2021, wonach der Beschwerdeführer unter einem hyperoper Astigmatismus, einer Presbyopie, incipienter Katarakt senilis incipiens und einer alterbedingten Maculardegeneration leide, woraus sich nach Position 11.02.01 der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad von 50 von Hundert (v.H.) ergebe.

3. Mit Schreiben vom 21.02.2021 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass ihm ein Behindertenpass ausgestellt werde und übermittelte das genannte medizinische Sachverständigengutachten.

4. Mit Schreiben vom 28.01.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass, welcher als Bescheidqualität hat, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ohne Datum, eingelangt fristgerecht am 22.02.2021, eine Beschwerde. In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er Beschwerde einlege, „wegen zu wenig 50 % Behinderung“.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 23.02.2021 einlangte.

7. Mit Schreiben vom 25.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer einerseits auf die Neuerungsbeschränkung und andererseits darauf hin, dass seine Beschwerde mangelhaft sei, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren gänzlich fehlen. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

8. Der Beschwerdeführer übernahm dieses Schreiben persönlich am 31.03.2021. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich einen Antrag auf Ausstellung Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer ist seit 17.12.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.), welcher diesem mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.01.2021 übermittelt wurde.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, welche am 22.02.2021 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren fehlen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2021, nachweislich zugestellt am 31.03.2021, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerden nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Beschwerdeführer, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Zurückweisung der Beschwerde

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

?        die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

?        die Bezeichnung der belangten Behörde,

?        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

?        das Begehren und

?        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welche am 22.02.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, und was sein konkretes Beschwerdebegehren ist.

Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass die Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2240696.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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