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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;Norm
ParkometerG Wr 1974 §1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen 22 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom 21. November 1996, sämtliche betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Bescheidausfertigungen ist jeweils von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem jeweils näher angeführten Bescheid der Behörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer der Übertretung gemäß § 1a des Parkometergesetzes, LGBGl. für Wien Nr. 47/1974, iVm § 9 Abs. 1 VStG schuldig erkannt. Er habe es als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin, nämlich einer näher genannten GmbH mit dem Sitz in München (Deutschland) unterlassen, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er jeweils näher bezeichnete Fahrzeuge überlassen habe.
Mit den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde wurden die dagegen eingebrachten Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis auch im Umfang der jeweils verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt. Darüber hinaus wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG der Beschwerdeführer jeweils zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verhalten.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Bescheide erkennbar je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
Der hier zu entscheidende Sachverhalt gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zlen. 97/17/0019 bis 0021 (dieses betrifft den durch denselben Rechtsfreund vertretenen Beschwerdeführer), zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer überdies noch Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, wurde dazu bereits in dem hg. Erkenntnis (gleichfalls) vom 24. Februar 1997, Zl. 97/17/0043, Stellung genommen; auf die dortigen Ausführungen kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über die Anträge, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997170044.X00Im RIS seit
26.11.2001