TE Bvwg Beschluss 2021/4/29 W229 2219991-1

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W229 2219991-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 17.10.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2019, AZ: XXXX :

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2018 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in geltender Fassung, für den Zeitraum vom 03.09.2018 bis 09.09.2018 keine Notstandhilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass er den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 03.09.2018 nicht eingehalten habe und sich erst am 10.09.2018 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.11.2018 fristgerecht Beschwerde.

3. Das AMS erließ am 16.01.2019, zugestellt am 18.01.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.

5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 wurde die Vollmacht des Rechtsanwalts Dr. Thomas Majoros bekannt gegeben.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 13.06.2019 vorgelegt.

7. Nach Ladung zur Verhandlung am 21.04.2021 teilte der Beschwerdeführer in einem Telefonat am 09.04.2021 zunächst mündlich das Vorhaben, die Beschwerde zurückzuziehen mit. Mit Eingabe vom 09.04.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Zurückziehung der Beschwerde vom 17.10.2018 zu veranlassen sei. Ebenfalls wurde darin die Aufkündigung der Vollmacht mitgeteilt.

8. Mit Schriftsatz vom 13.04.2021 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom 09.04.2021 wurde vom Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die Zurückziehung der Beschwerde vom 17.10.2018 zu veranlassen sei. Zwar nennt der Beschwerdeführer darin das Datum des angefochtenen Bescheides, dennoch ergibt sich aus dem Schreiben insgesamt eindeutig der Wille, die Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zurückzuziehen (vgl. VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

2.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückziehung verfahrenseinleitender Anträge ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2219991.1.00

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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