Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3Spruch
W227 2223447-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX vom 30. März 2021:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27. November 2014 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Recht und Wirtschaft“ an der Universität Salzburg. Dabei gab er im Abänderungsantrag vom 8. Jänner 2015 an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000 Euro nicht zu überschreiten.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2015 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer ab Jänner 2015 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich 442 Euro.
2. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) zunächst aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 ruhe und der Beschwerdeführer 5.304 Euro zurückzahlen müsse.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Am 25. Oktober 2018 langte der Einkommensteuerbescheid 2015 des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2018 bei der Studienbeihilfenbehörde ein.
Daraufhin nahm die Studienbeihilfenbehörde das mit Bescheid vom 16. Jänner 2017 abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wieder auf und änderte mit Bescheid vom 31. Jänner 2019 den Spruch des Bescheides vom 16. Jänner 2017 dahingehend ab, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2015 im Ausmaß von 3.948,39 Euro ruhe und der Beschwerdeführer diesen Betrag zurückzahlen müsse.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.
4. Mit Bescheid vom 9. Juli 2019, Zl. 437964701, bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde den Bescheid vom 31. Jänner 2019.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 rechtswirksam zugestellt.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 6. April 2021, Zl. W227 2223447-1/3E, als unbegründet abwies.
6. Am 30. März 2021 legte die Studienbeihilfenbehörde eine (per E-Mail am 16. März 2021 und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei der Studienbeihilfenbehörde eingebrachte) Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht vor. Darin führt der Beschwerdeführer (nur) aus: „Nachdem noch immer nicht über meine Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. Juli 2019 entschieden wurde, erhebe ich hiermit Säumnisbeschwerde.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde [Spruchpunkt A)]
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1.2. Nach Erledigung eines Antrages besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (siehe etwa VwGH 27.06.2017, Ro 2017/12/0012, m.w.H.).
1.3. Im vorliegenden Fall liegt keine Säumnis der Studienbeihilfenbehörde vor, weil sie innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe entschieden hat (siehe oben Punkt I.1.).
Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als unzulässig.
Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Säumnisbeschwerde einen Fristsetzungsantrag gemeint haben, scheitert dieser bereits daran, dass er weder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst noch eingebracht wurde (siehe § 24 Abs. 2 VwGG). Überdies entschied das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 6. April 2021, Zl. W227 2223447-1/3E.
Somit würde sich auch ein Fristsetzungsantrag als unzulässig erweisen (siehe dazu etwa VwGH 29.04.2014, Fr 2014/20/0007).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2223447.2.00Im RIS seit
24.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021