Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;Norm
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des L in T, vertreten durch Dr. P, Rechtanwalt in T, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Oktober 1996, Zl. II/3-B-13/6, betreffend Vollstreckung eines naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 2 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5500-3 (NÖ NSchG) verpflichtet, den auf dem Grünlandgrundstück Nr. 597/2, KG B, außerhalb eines Campingplatzes abgestellten Anhänger (mobiles Heim) innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1995, 95/10/0055, abgewiesen.
Am 25. September 1995 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Tulln (BH) die Ersatzvornahme angedroht.
Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit der Mitteilung, er habe das Mobilheim bereits entfernt. Richtig sei, daß sich im Bereich des Grundstückes Nr. 597/2 eine nunmehr fix installierte Hütte befinde, welche jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994 stehe.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1996 ordnete die BH die Ersatzvornahme an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 8.640,--.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, er habe an anderer Stelle der Liegenschaft eine Gerätehütte installiert. Das neue Objekt sei vom Titelbescheid nicht umfaßt.
Die belangte Behörde führte einen Ortsaugenschein durch, als dessen Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, gegenüber der Berufungsverhandlung am 10. November 1994 seien an dem dort abgestellten Anhänger lediglich folgende Änderungen vorgenommen worden:
Die Räder seien abmontiert und der Anhänger sei auf Holz aufgebockt worden. Von drei Seiten (Ost, Nord, West) sei der freie Raum zwischen Anhänger und gewachsenem Boden mit Holzplanken abgedeckt worden. Von der südlichen Grundstücksgrenze aus bestehe freie Sicht auf den Anhänger und es habe festgestellt werden können, daß für den Anhänger keine Fundamente errichtet worden seien. Der Anhänger stehe im selben Bereich des Grundstückes wie im November 1994 (hinterer Teil des Grundstückes). Ferner sei festgestellt worden, daß der Anhänger vom Ortsgebiet B aus gut sichtbar sei. Darüber hinaus sei in der Zwischenzeit ein Treppenaufgang aus Metall mit Holztreppen angebracht worden.
Dieses Erhebungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer, daß die Ausführungen im Aktenvermerk den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Es seien nicht nur die Räder, sondern auch die Achsen sowie die Deichsel entfernt worden, sodaß sich das Objekt nunmehr als Hütte darstelle. Um das Holz vor natürlichem Fäulnisbefall zu bewahren, sei es auf Holzpfählen fix mit dem Boden verbunden worden. Die Darstellung im Aktenvermerk, daß das Objekt keine fixe Verbindung mit dem Erdboden aufweise, sei daher unrichtig. Unzutreffend sei auch, daß die Hütte an der Stelle situiert sei, wo sich seinerzeit das Mobilheim befunden habe.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge, faßte aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 1994, 90/10/0126, ausgeführt habe, ändere auch das Aufstellen eines Mobilheimes auf einem Betonsockel nichts daran, daß es sich dabei um ein "Abstellen eines mobilen Heimes" im Sinne der Verbotsnorm des § 3 Abs. 1 Z. 2 Nö NSchG handle, da damit nicht zum Ausdruck gebracht sei, daß das Mobilheim dadurch in eine feste Verbindung mit Grund und Boden gebracht werde. Wenn der Beschwerdeführer nun in seiner Stellungnahme anführe, daß das Objekt auf Holzpfählen fix mit dem Boden verbunden sei, sei dem entgegenzuhalten, daß möglicherweise die Holzpfähle fix verankert seien, der Anhänger aber offenkundig nicht fix mit dem Boden verbunden sei. Zur Identität des jetzt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Objektes mit dem rechtskräftig zur Entfernung aufgetragenen sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer selbst in seiner abschließenden Stellungnahme angeführt habe, daß nicht nur die Räder, sondern auch die Achsen sowie die Deichsel entfernt worden seien. Damit stelle er selbst fest, daß entgegen seinen früheren Behauptungen dem zu vollstreckenden Bescheid nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei und der Anhänger nie vom Grundstück entfernt worden sei. Da der Auftrag auf Entfernung vom Grünlandgrundstück Nr. 597/2 laute, sei es unerheblich, ob der Beschwerdeführer den Anhänger 5 cm oder auch 1 m verschoben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verwaltungsverfahren mehrmals darauf hingewiesen, daß die auf seiner Liegenschaft situierte Gerätehütte fix mit dem Boden verbunden sei und daß sie nicht als Mobilheim angesehen werden könne. Diese Gerätehütte entspreche daher nicht dem Titelbescheid vom 6. Dezember 1994.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde im Titelbescheid verpflichtet, den auf dem Grünlandgrundstück Nr. 597/2 abgestellten Anhänger (mobiles Heim) zu entfernen. Diesem Auftrag hätte nur eine vollständige Beseitigung des gesamten, im Titelbescheid als "Anhänger (mobiles Heim)" bezeichneten Objektes entsprochen. Vollständig beseitigt hat der Beschwerdeführer das Objekt aber nicht. Die Entfernung der Räder, der Achse und der Deichsel allein stellt keine vollständige Befolgung des Titelbescheides dar. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Vollstreckung aufgetragen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996100244.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009