TE Bvwg Beschluss 2021/4/29 W216 2237398-1

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Veröffentlicht am 29.04.2021
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Entscheidungsdatum

29.04.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W216 2237398-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.08.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in diesen gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit von 30 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

1.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.08.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 04.10.2020 gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Schriftsatz vom 21.09.2020 fristgerecht und unter Vorlage medizinscher Beweismittel das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

2.1.    Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde seitens der belangten Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, veranlasst. Die Sachverständige kommt in diesem zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH vorliegt.

2.2.    Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2020 hat die belangten Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.08.2020 gemäß §§ 40, 41und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht vorliegen würden.

3.       Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 hat der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

3.1.    Mit Schreiben vom 01.12.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.

4.       Der Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 16.02.2021 zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin für den 08.04.2021 geladen, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der Beschwerdeführer dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt.

4.1.    Die Zustellung der Ladung zur sachverständigen Untersuchung, die sowohl an den Beschwerdeführer persönlich als auch an seine bevollmächtigte Vertretung erging, erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 19.02.2021 sowie persönliche Übernahme durch die bevollmächtigte Vertretung am 22.02.2021.

4.2.    Mit E-Mail vom 09.04.2021 hat die beauftragte Sachverständige mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen sei.

4.3.    Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung seitens des Beschwerdeführers oder seiner bevollmächtigten Vertretung und somit auch kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, den in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Beweismitteln und der erhobenen Einwendungen ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erforderlich.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte mit Schreiben vom 16.02.2021 eine Ladung an den Beschwerdeführer (sowie an seine bevollmächtigte Vertretung) sich zur ärztlichen Untersuchung am 08.04.2021 persönlich einzufinden. Diese Ladung enthielt einen ausdrücklichen Hinweis gemäß § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.

Der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 08.04.2021 ist der Beschwerdeführer ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht nachgekommen.

Die Zustellung der Ladung zur sachverständigen Untersuchung erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 19.02.2021 sowie durch die persönliche Übernahme durch die bevollmächtigte Vertretung am 22.02.2021.

Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung und somit auch kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.

Die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur persönlichen Untersuchung am 08.04.2021 ergibt sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu Spruchteil A)

Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen. (§ 41 Abs. 3 BBG)

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Grades der Behinderung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zur erforderlichen und zumutbaren ärztlichen Untersuchung auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 41 Abs. 3 BBG stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Ladungen Nachweismangel triftige Gründe Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W216.2237398.1.00

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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